Zu spät am Arbeitsplatz – welche Pflichten hat der Arbeitnehmer?

Zu spät am Arbeitsplatz – welche Pflichten hat der Arbeitnehmer? 

Ein plötzlicher Wintereinbruch mit Schnee und Glatteis, ein baustellenbedingter Stau auf der Autobahn, ein Streik bei den öffentlichen Verkehrsmitteln oder einfach nur Verschlafen:

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Es kann viele verschiedene Gründe geben, warum ein Arbeitnehmer zu spät am Arbeitsplatz erscheint. Mitunter kann es sogar passieren, dass der Weg zum Arbeitsplatz komplett unmöglich ist. 

Aber was gilt in diesen Fällen?

Zu spät am Arbeitsplatz – was heißt das genau?

Wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, dann stimmt er damit den getroffenen Vereinbarungen zu. Gleichzeitig verpflichtet er sich, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Im Gegenzug für die erbrachte Arbeitsleistung bekommt er das vereinbarte Arbeitsentgelt von seinem Arbeitgeber. Zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehört aber nicht nur, überhaupt zur Arbeit zu erscheinen und eine Arbeitsleistung zu erbringen. 

Stattdessen ist auch das pünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz Bestandteil der Pflichten. Aber wann ist der Arbeitnehmer pünktlich? Der Gesetzgeber gibt keine genauen Regelungen dazu vor, wann die Arbeitszeit beginnt. Stattdessen überlässt er es dem Arbeitgeber, den Beginn der Arbeitzeit mit dem Arbeitnehmer abzusprechen. Deshalb kann es in diesem Zusammenhang durchaus Unterschiede geben.

So kann die Arbeitszeit je nach Arbeitsplatz beginnen, sobald der Arbeitnehmer 

·         das Betriebsgelände oder -gebäude betreten hat,
·         in seiner Abteilung angekommen ist,
·         seine Arbeitskleidung angezogen hat oder
·         sich über das Zeiterfassungsgerät angemeldet hat.

In den meisten Fällen ergibt sich aus den Dienst- oder Einsatzplänen, für welche Zeiten der Arbeitnehmer eingeteilt ist. Ist der Arbeitnehmer beispielsweise für 8 Uhr eingetragen, dann bedeutet das, dass er seine Arbeit um 8 Uhr aufnehmen muss. Er muss also zu diesem Zeitpunkt an seinem Arbeitsplatz sein, um pünktlich um 8 Uhr in den Arbeitstag starten zu können. Um dies zu gewährleisten, ist es in den meisten Betrieben üblich, schon ein paar Minuten vor dem regulären Arbeitsbeginn vor Ort zu sein. Erscheint der Arbeitnehmer hingegen erst ein paar Minuten nach 8 Uhr an seinem Arbeitsplatz, hat er sich verspätet.  

Zu spät am Arbeitsplatz – welche Pflichten hat der Arbeitnehmer?

Die Verantwortung dafür, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, trägt der Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht spricht in diesem Zusammenhang vom sogenannten Wegerisiko und dieses Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer. Mit dem Wegerisiko ist das Risiko gemeint, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz aufgrund von Verkehrsbehinderungen nicht rechtzeitig erreichen kann. 

Ob Schnee und Glatteis, ein heftiger Sturm mit umgestürzten Bäumen, eine Baustelle auf der Autobahn oder ein Streik im öffentlichen Nahverkehr für ein Verkehrschaos gesorgt haben, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. 

Entscheidend ist vielmehr, dass die Verkehrsbehinderungen absehbar waren. In den meisten Fällen ist es auch so, dass der Arbeitnehmer mit möglichen Verkehrsbehinderungen hätte rechnen müssen. Im Winter beispielsweise muss sich der Arbeitnehmer darauf einstellen, dass es zu witterungsbedingten Behinderungen kommen kann. Streiks wiederum werden in aller Regel angekündigt. Deshalb kann sich der Arbeitnehmer auch nicht auf das Wetter, einen Streik und ähnliche Umstände als Entschuldigung für sein verspätetes Erscheinen berufen. 

Stattdessen liegt es in seiner Verantwortung, sich rechtzeitig um eine andere Route, ein anderes Verkehrmittel oder auch um eine andere Schicht zu bemühen. Kommt der Arbeitnehmer zu spät, muss er außerdem die verpasste Arbeitszeit nachholen oder eine entsprechende Kürzung seines Arbeitsentgelts in Kauf nehmen.

Steckt der Arbeitnehmer im Stau, weil es einen Unfall gab, springt sein Auto einfach nicht an oder hat er schlichtweg verschlafen, war das natürlich nicht vorhersehbar. Trotzdem entbindet das den Arbeitnehmer nicht von seiner Pflicht, seine Arbeit pünktlich anzutreten. Grundsätzlich gilt deshalb, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber immer so früh wie möglich darüber informieren sollte, dass er sich verspäten wird. Ob und wie die verpasste Arbeitszeit nachgeholt wird, können der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber dann individuell absprechen. 

Übrigens

Wenn sich der Arbeitnehmer mal verspätet, ist das sicher kein Beinbruch. Schließlich kann es jedem passieren, dass er verschläft oder den Zug verpasst. Kommt es jedoch häufiger vor, dass der Arbeitnehmer unpünktlich ist, muss er mit einer Abmahnung rechnen. Dies gilt auch dann, wenn er öffentliche Verkehrsmittel für seine Fahrt zur Arbeit nutzt. 

Sind die Zeiten so knapp, dass der Arbeitnehmer bei einer Verspätung der Verkehrsmittel nicht rechtzeitig ankommt, muss er nämlich auf eine andere Verbindung ausweichen. Kommt der Arbeitnehmer trotz Abmahnung auch weiterhin öfter zu spät, kann dies sogar eine Kündigung rechtfertigen.  

Zu spät am Arbeitsplatz – was gilt für den ersten Arbeitstag nach dem Urlaub?

Für den ersten Arbeitstag nach dem Urlaub gilt dasselbe wie für alle anderen Arbeitstage auch. An diesem Tag hat der Arbeitsnehmer also ebenfalls pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Nun kann es aber passieren, dass der Arbeitnehmer in seinem Urlaub verreist war und jetzt seinen Rückflug wegen eines Streiks nicht antreten kann. 

Auch in diesem Fall greift wieder das Wegerisiko, denn angesichts der Geschehnisse in jüngerer Vergangenheit muss mit Streiks von Piloten, Bodenpersonal oder Fluglotsen gerechnet werden. Für den Arbeitnehmer bedeutet das, dass er alles versuchen muss, was in seiner Macht steht, um wie geplant nach Hause zu kommen und seine Arbeit pünktlich wieder aufzunehmen. 

Schlimmstenfalls muss er dabei auch in Kauf nehmen, dass seine Rückreise etwas länger dauert (beispielsweise weil es keinen Direktflug gibt) oder mehr kostet. Einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den Zusatzurlaub bezahlt, hat der Arbeitnehmer nicht. Hat er noch Urlaubstage auf seinem Konto, kann er diese zwar mit Zustimmung seines Arbeitgebers nehmen. Genauso kann der unfreiwillig verlängerte Urlaub aber auch als unbezahlter Urlaub abgerechnet werden.

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