Die 3 wichtigsten Fragen zur Versetzung

Die 3 wichtigsten Fragen zur Versetzung

Der Chef hat eine Versetzung angedeutet? Bevor irgendwelche Schritte unternommen werden, sollte der Arbeitnehmer wissen, welche Rechte und Pflichten er in dieser Situation hat. Wir beantworten die drei wichtigsten Fragen zur Versetzung!

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Die 3 wichtigsten Fragen zur Versetzung

  1. Was versteht das Arbeitsrecht unter einer Versetzung?

Die rechtliche Definition der Versetzung ergibt sich aus § 95 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).

Darin heißt es in Absatz 3, dass es sich um eine Versetzung handelt, wenn ein Arbeitnehmer einem anderen Arbeitsbereich zugewiesen wird und seine Arbeit dort voraussichtlich länger als einen Monat oder unter deutlich veränderten Bedingungen verrichtet.

Anders als landläufig angenommen, muss eine Versetzung nicht zwangsläufig mit einem Ortswechsel einhergehen. Stattdessen kann sie auch darin bestehen, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsbereich wechselt oder einer anderen Abteilung zugeteilt wird.

Vereinfacht erklärt liegt also immer dann eine Versetzung vor, wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg von seinem Vorgesetzten mit komplett neuen Aufgaben betraut wird.

Im Unterschied dazu handelt es sich um keine Versetzung, wenn ein Arbeitnehmer nur kurzzeitig den Arbeitsbereich wechselt und für weniger als einen Monat andere Aufgaben übernimmt. Stattdessen wird in diesem Fall von einer Umsetzung gesprochen.

  1. Kann der Arbeitgeber einfach eine Versetzung anordnen?

Aus rechtlicher Sicht hat ein Arbeitgeber meistens das Recht, einen Arbeitnehmer zu versetzen. Die Grundlage dafür ergibt sich aus dem sogenannten Weisungs- oder Direktionsrecht, das in der Gewerbeordnung (GewO) verankert ist.

Gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber nämlich „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen.“ Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, der Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften die Arbeitsbedingungen festlegen.

Für die Praxis heißt das, dass der Arbeitgeber eine Versetzung in einen anderen Arbeitsbereich anordnen kann, wenn es keine vertraglichen Regelungen gibt, die sein Weisungsrecht einschränken.

Theoretisch kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer sogar bundesweit versetzen, ohne dass er dafür das Okay des Mitarbeiters einholen muss. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um eine gleichwertige Tätigkeit handelt. Der Arbeitnehmer darf durch die Versetzung also nicht schlechter dastehen als vorher.

Stichwort billiges Ermessen

Ob eine Versetzung, wie in der Gewerbeordnung vorgeschrieben, wirklich nach billigem Ermessen stattgefunden hat, muss im Einzelfall überprüft werden. Billiges Ermessen bedeutet, dass der Arbeitgeber, obwohl er weisungsbefugt ist, immer seine eigenen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers abwägen und eine Lösung finden muss, die für beide Parteien angemessen ist.

Hat ein Arbeitnehmer zum Beispiel besondere Qualifikationen, die in einer anderen Abteilung oder an einem anderen Standort unbedingt und dringend gebraucht werden, hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Versetzung.

Dieses betriebliche Interesse muss er dann aber trotzdem gegen das Interesse des Arbeitnehmers an einer Nicht-Versetzung abwägen.

Ist der Arbeitnehmer beispielsweise alleinerziehend mit schulpflichtigen Kindern, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres an einen 500 Kilometer entfernten Arbeitsort versetzen. Denn in diesem Fall könnten die familiären Lebensverhältnisse eine Versetzung für den Arbeitnehmer unzumutbar machen.

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Besondere Regelungen für Beamte, Lehrer und Betriebsräte

Mitarbeiter im öffentlichen Dienst können genauso versetzt werden wie Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft. Sowohl das Bundesbeamtengesetz als auch das Beamtenstatusgesetz sehen eine allgemeine Gehorsamspflicht vor. Demnach kann der Dienstherr über eine Versetzung entscheiden, ohne dass der dafür die Zustimmung des Beamten braucht.

Prinzipiell setzt eine Versetzung voraus, dass die neue Dienststelle zumutbar ist, der Beamte die notwendigen Qualifikationen für das neue Amt mitbringt und dort mindestens das gleiche Gehalt bekommt.

Allerdings greifen für Beamte nicht nur die Bundesgesetze, sondern auch die landesrechtlichen Regelungen. Je nach Bundesland können deshalb unterschiedliche Vorgaben für eine Versetzung gelten.

Lehrer im öffentlichen Dienst können ebenfalls versetzt werden. Tatsächlich kommt das recht häufig vor, weil in einigen Regionen genug Lehrkräfte vorhanden sind, während sie in anderen Regionen fehlen.

Erfolgt die Versetzung aus dienstlichen Gründen, muss aber immer der Personalrat beteiligt und der Lehrer angehört werden.

Es gilt, die Interessen aller Beteiligten abzuwägen. Spricht sich der Personalrat gegen eine Versetzung aus, muss die Entscheidung vom übergeordneten Bezirks- oder Hauptpersonalrat überprüft werden.

Auch Arbeitnehmer, die Mitglieder des Betriebsrats sind, sind nicht von einer Versetzung ausgenommen. Allerdings ist sie schwerer durchzusetzen. Denn der Betriebsrat muss der Versetzung zustimmen, wenn das Mitglied dadurch sein Amt verlieren würde.

Diese Regelung aus § 103 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) soll vermeiden, dass der Arbeitgeber einen unliebsamen Betriebsrat einfach loswerden kann, indem er ihn kurzerhand versetzt und dadurch gleichzeitig aus dem Amt enthebt.

  1. Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Versetzung?

Sofern sich im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung keine anderweitigen Regelungen finden, hat ein Arbeitnehmer in aller Regel keinen Rechtsanspruch auf eine Versetzung. Trotzdem kann er sich natürlich jederzeit an seinen Arbeitgeber wenden und nach einer Versetzung fragen.

Sinnvoll kann eine Versetzung zum Beispiel sein, wenn der Arbeitnehmer mehr Verantwortung übernehmen, neue Erfahrungen in anderen Bereichen sammeln, im Ausland arbeiten oder seine Kompetenzen vertiefen möchte.

Aber auch wenn er aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen den Arbeitsbereich oder Arbeitsort wechseln möchte, kann eine Versetzung die richtige Lösung sein.

Möchte der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch versetzt werden, muss er seinem Arbeitgeber mündlich oder schriftlich erklären, dass er den Arbeitsbereich oder Standort wechseln möchte.

Ob eine besondere Form notwendig ist, steht im Arbeitsvertrag. Sind dort keine besonderen Regelungen enthalten, reicht es meist aus, wenn sich der Arbeitnehmer mündlich an seinen Vorgesetzten wendet.

Wie bei einer Versetzung auf Anordnung des Arbeitgebers müssen auch bei einem Versetzungswunsch des Arbeitnehmers die Interessen beider Seiten berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden. Und es kann gute Gründe geben, warum der Arbeitgeber die beantragte Versetzung ablehnt.

Denkbar ist zum Beispiel, dass die derzeitige Position im Betrieb unentbehrlich ist und auf die Schnelle nicht anderweitig besetzt werden kann. Auch interne Regelungen zu Versetzungen, ein ungünstiger Zeitpunkt, unverhältnismäßig hohe Kosten oder keine passende Position im gewünschten Arbeitsbereich können einer Versetzung entgegenstehen.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, sowie Performance Recruiter bei Mitarbeiterwerk, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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