Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Aufhebungsvertrag
Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nicht weiter fortsetzen möchten. Basiert das Arbeitsverhältnis nicht auf einem befristeten Arbeitsvertrag, der an einem bestimmten, im Vertrag vereinbarten Datum ohnehin automatisch endet, wird das Arbeitsverhältnis üblicherweise durch eine Kündigung aufgelöst.
Eine Alternative zur Kündigung kann daneben aber auch ein Aufhebungsvertrag sein. Nun wird so mancher aber vielleicht fragen, was ein Aufhebungsvertrag ist und worauf es dabei zu achten gilt.
Hier daher die wichtigsten Fragen und Antworten
rund um den Aufhebungsvertrag in der Übersicht:
Inhalt
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag ist im Grunde genommen das Gegenstück zu einem Arbeitsvertrag. Während ein Arbeitsvertrag ein Arbeitsverhältnis nämlich einvernehmlich begründet, löst ein Aufhebungsvertrag dieses Arbeitsverhältnis einvernehmlich wieder auf. Aus diesem Grund wird der Aufhebungsvertrag auch als Auflösungsvereinbarung bezeichnet.
Im Unterschied zu einer Kündigung ist ein Aufhebungsvertrag dabei eine zweiseitige Regelung. Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung. Das bedeutet, bei einer Kündigung erklärt der Kündigende seinen Willen, die Vertragsbeziehung zu beenden. Deshalb wirkt eine Kündigung unabhängig davon, ob der Gekündigte mit der Willenserklärung der Gegenseite einverstanden ist oder ob nicht. Ein Aufhebungsvertrag hingegen ist nur dann wirksam, wenn beide Seiten zustimmen.
Nicht verwechselt werden darf der Aufhebungsvertrag mit einem Abwicklungsvertrag. Ein Abwicklungsvertrag setzt voraus, dass bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde. Im Rahmen des Abwicklungsvertrags werden dann die Vereinbarungen getroffen, die mit der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängen.
Durch den Abwicklungsvertrag erkennen also beide Seiten an, dass die ausgesprochene Kündigung den Arbeitsvertrag beendet und vereinbaren beispielsweise den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage und die Zahlung einer Abfindung. Während ein Abwicklungsvertrag also lediglich die Abwicklung des bereits gekündigten Arbeitsverhältnisses regelt, hebt ein Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis auf.
Welche Vorteile hat ein Aufhebungsvertrag?
Aufhebungsverträge werden vielfach geschlossen, wenn der Arbeitgeber mögliche arbeitsrechtliche Schwierigkeiten vermeiden möchte oder eine schnelle und diskrete Erledigung der Angelegenheit anstrebt.
Beabsichtigt der Arbeitgeber eine betriebsbedingte oder eine personenbedingte Kündigung oder wirft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Verfehlungen und Verstöße gegen die Vertragspflichten vor, die eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen würden, umgeht der Arbeitgeber durch den Aufhebungsvertrag das Risiko, dass ein Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklären könnte.
Ein Aufhebungsvertrag kann aber auch dann in Frage kommen, wenn der Arbeitnehmer eine andere Arbeitsstelle antreten und schon vor Ablauf der Kündigungsfristen aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis aussteigen will. Aus Sicht des Arbeitgebers hat ein Aufhebungsvertrag zwei entscheidende Vorteile. Der erste große Pluspunkt ist, dass die Vereinbarungen im Aufhebungsvertrag frei getroffen werden können.
Hierzu gehört auch die Festlegung des Beendigungszeitpunkts, denn anders als bei einer Kündigung müssen keine Kündigungsfristen eingehalten werden, sondern die Vertragsparteien können frei festlegen, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Der zweite große Pluspunkt ist, dass der Arbeitgeber rechtliche Hindernisse umgeht.
Während ein Arbeitsgericht eine Kündigung für unwirksam erklären kann, gilt dies für einen Aufhebungsvertrag nicht, denn ein Aufhebungsvertrag umfasst Regelungen, denen beide Seiten zugestimmt haben.
Aus Sicht des Arbeitnehmers kann ein Aufhebungsvertrag vorteilhafter sein als eine Kündigung, weil Arbeitgeber, die einen Aufhebungsvertrag anbieten, häufig bereit sind, eine Abfindung zu bezahlen. Außerdem beenden beide Seiten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, was sich üblicherweise positiv auf das ausgestellte Arbeitszeugnis auswirkt.
Hat der Arbeitnehmer bereits einen neuen Arbeitsvertrag in der Tasche und möchte er seinen neuen Job möglichst schnell antreten, profitiert auch er davon, dass die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden müssen.
Welche Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag?
Auch wenn ein Aufhebungsvertrag den einen oder anderen Vorteil bietet, sind diese Vorteile in erster Linie für den Arbeitgeber interessant. Für den Arbeitnehmer ist ein Aufhebungsvertrag nämlich vor allem mit zwei großen Nachteilen verbunden. Der erste große Nachteil ist, dass sämtliche Regelungen rund um den Kündigungsschutz nicht gelten.
Dies liegt daran, dass sich im Rahmen eines Aufhebungsvertrags beide Seiten darauf einigen, das Arbeitsverhältnis zu beenden, und gleichzeitig beide Seiten den vereinbarten Regelungen zustimmen. Anders als bei einer einseitigen Willenserklärung muss das Arbeitsrecht deshalb hier nicht schützend eingreifen.
Der aufgehobene Kündigungsschutz gilt dabei für alle Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, und damit auch für beispielsweise Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder, die ansonsten einen besonderen Kündigungsschutz genießen.
Auch der Betriebsrat muss im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag übrigens nicht gehört werden. Der zweite große Minuspunkt ist, dass die Agentur für Arbeit im Normalfall eine Sperrzeit verhängt, während der der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld erhält.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann zwar grundsätzlich eine Sperrzeit bei einem betriebsbedingten Aufhebungsvertrag umgangen werden, in den meisten Fällen wird der Arbeitnehmer aber für den Bezug von Leistungen gesperrt.
Der Grund hierfür ist, dass der Arbeitnehmer aus Sicht der Arbeitsagentur sein Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag selbst aufgelöst oder zumindest zur Auflösung beigetragen hat.
Wie kommt ein Aufhebungsvertrag rechtsverbindlich zustande?
Damit ein Aufhebungsvertrag wirksam und rechtsverbindlich ist, muss er schriftlich vereinbart und von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden. Der Arbeitnehmer sollte sich aber sehr genau überlegen, ob er den Aufhebungsvertrag tatsächlich unterschreiben möchte, wenn er noch keinen neuen Job in Aussicht hat.
Neben den Nachteilen, die der Aufhebungsvertrag mit sich bringt, kommt nämlich hinzu, dass es praktisch kaum möglich ist, die Unterschrift wieder rückgängig zu machen. Ein Aufhebungsvertrag kann nicht widerrufen werden, sondern es besteht lediglich die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten.
Eine Anfechtung setzt aber voraus, dass entsprechende gesetzliche Anfechtungsgründe vorliegen. Dies ist jedoch eher der Fall oder nicht nachweisbar.
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Thema: Fragen und Antworten zum Aufhebungsvertrag
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In meiner bisherigen Erfahrung war ein Aufhebungsvertrag immer für beide Seiten die attraktivste Lösung. Da hier aber meine ehemaligen Kollegen aus bestimmten Gründen schnell gehen mussten (neue Arbeitsstelle, Umzug), habe ich mich immer gefragt, warum die Arbeitgeber interessiert daran sind. Nun sehe ich, dass die Loslösung von den Bedingungen aus dem Arbeitsvertrag unter Umständen lange Lohnfortzahlungen vermeiden kann.