Infos zum beruflichen Eingliederungsmanagement

Die wichtigsten Infos zum beruflichen Eingliederungsmanagement 

Es kann jedem passieren, dass er plötzlich und unerwartet erkrankt oder einen Unfall erleidet und in der Folge für einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt ausfällt. Gerade nach einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit ist es jedoch oft nicht einfach, den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu schaffen. 

An dieser Stelle kommt das berufliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, ins Spiel.

Es soll Arbeitnehmer dabei unterstützen, wieder aktiv am Arbeitsleben teilzunehmen, und gleichzeitig einer künftigen Arbeitsunfähigkeit vorbeugen. Aber für wen kommt das BEM überhaupt in Frage und wie läuft das Verfahren ab?

Hier die wichtigsten Infos zum beruflichen
Eingliederungsmanagement in der Übersicht:
 

Für wen ist das berufliche Eingliederungsmanagement gedacht?

Das BEM verfolgt die Absicht, Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum erkrankt und arbeitsunfähig waren, bei einer dauerhaften Rückkehr ins Arbeitsleben zu unterstützen. Gleichzeitig soll durch die Maßnahmen die Gefahr einer erneuten Arbeitsunfähigkeit reduziert werden. Dabei richtet sich das berufliche Eingliederungsmanagement grundsätzlich an alle Arbeitnehmer. 

Für die Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme spielt es somit keine Rolle, ob der Arbeitnehmer in Vollzeit oder in Teilzeit tätig ist und ob es sich um ein befristetes oder ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis handelt.

Die einzige Voraussetzung, die erfüllt sein muss, ist eine Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer entweder sechs Wochen lang am Stück oder wenn er innerhalb der vergangenen zwölf Monate zusammengenommen mehr als sechs Wochen wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig krankgeschrieben war. 

Hat der Arbeitnehmer nach seiner Erkrankung an einer medizinischen Rehabilitation teilgenommen, werden diese Zeiten ebenfalls zu den erforderlichen sechs Wochen hinzugerechnet.  Wichtig zu wissen ist, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Möglichkeit, an einer beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, anbieten muss. 

Im Unterschied dazu ist der Arbeitnehmer nicht zur Teilnahme verpflichtet, sondern er nimmt auf freiwilliger Basis an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teil. Lehnt der Arbeitnehmer die Teilnahme ab, hat dies für ihn keine direkten arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Trotzdem sollte der Arbeitnehmer das BEM ernsthaft in Erwägung ziehen. Zum einen kann es für ihn nämlich tatsächlich die Chance sein, wieder in Lohn und Brot zu kommen. 

Zum anderen kann er so einer möglichen krankheitsbedingten Kündigung seines Arbeitgebers entgegenwirken. Verhindern kann er die Kündigung zwar auch durch die Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nicht, aber er kann sie deutlich erschweren. 

Welche Maßnahmen sieht das BEM vor?

Um die berufliche Eingliederung zu realisieren, kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht:

·         Wechsel auf einen anderen Arbeitsplatz. 

Kann der Arbeitnehmer den Anforderungen seines bisherigen Arbeitsplatzes nicht mehr gerecht werden, kann die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz eine gute Lösung sein. Voraussetzung hierfür ist aber, dass ein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht und ein Wechsel mit Blick auf die Betriebsorganisation möglich ist.

·         Umgestaltung des Arbeitsplatzes. 

Ist der Arbeitnehmer infolge der Erkrankung körperlich beeinträchtigt, ansonsten aber den Anforderungen weiterhin gewachsen, kann eine veränderte Ausstattung seines bisherigen Arbeitsplatzes die Basis für eine Rückkehr schaffen. Dabei müssen es nicht immer weitreichende Veränderungen sein. 

So kann es beispielsweise schon ausreichen, den Weg zum Arbeitsplatz mit einem Geländer oder einer Rampe auszustatten, einen rutschfesten Belag am Arbeitsplatz auszulegen oder dem Arbeitnehmer eine andere Bestuhlung zur Verfügung zu stellen.

·         Kürzung der Arbeitszeiten. 

Nach einer ernsthaften Erkrankung sind Arbeitnehmer mitunter nicht mehr in der Lage, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen oder in Schichten zu arbeiten. Trotzdem können und möchten sie dem Arbeitgeber ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten aber zumindest noch stundenweise zur Verfügung stellen. Es kann also durchaus sinnvoll sein, vorübergehend oder dauerhaft eine Verringerung der Arbeitszeit oder ein anderes Arbeitszeitmodell zu vereinbaren.

·         Stufenweise Eingliederung nach dem Hamburger Modell. 

Eine betriebliche Eingliederungsmaßnahme nach dem Hamburger Modell, die eine stufenweise Rückkehr vorsieht, eignet sich für Arbeitnehmer, die infolge einer schweren Erkrankung vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, bei denen aus medizinischer Sicht die volle Belastbarkeit nach und nach aber wiederhergestellt werden kann. 

Die Zeit, die die stufenweise Wiedereingliederung in Anspruch nimmt, wird auf den 78-wöchigen Bezug von Krankengeld angerechnet. Der Arbeitnehmer bezieht also weiterhin Kranken- oder Verletztengeld und ist renten- sowie unfallversichert. 

Erhält er während der Maßnahme ein Arbeitsentgelt von seinem Arbeitgeber, wird dies aber mit dem Kranken- oder Verletztengeld verrechnet.   

Wie läuft eine stufenweise Eingliederung nach dem Hamburger Modell ab?

Grundsätzlich gilt für alle Wiedereingliederungsmaßnahmen, dass sie sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer angeregt werden können. Unabhängig davon, von wem die Initiative ausgeht, können sich beide zusammensetzen und Vereinbarungen dazu treffen, wann und wie der Arbeitnehmer an seinen bisherigen oder einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen zurückkehren kann.

Bei einer beruflichen Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell ist das Verfahren ein wenig umfangreicher. Wer den Vorschlag macht, eine stufenweise Wiedereingliederung durchzuführen, spielt prinzipiell keine Rolle. 

So können der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber, aber beispielsweise auch der Betriebsrat, der Betriebsarzt, ein behandelnder Arzt oder die Krankenkasse die Maßnahme anregen. Der behandelnde Arzt muss es jedoch für sinnvoll und für medizinisch vertretbar halten, dass der Arbeitnehmer trotz nur eingeschränkter Arbeitsfähigkeit zumindest stundenweise an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt.

Für die Maßnahme selbst erarbeiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer dann, in Absprache mit den behandelnden Ärzten und der Krankenkasse, einen Wiedereingliederungsplan.

Dieser sollte insbesondere folgende Punkte umfassen:

 

·         Den Beginn und das voraussichtliche Ende der Maßnahme; normalerweise erstreckt sich eine Maßnahme über einen Zeitraum zwischen sechs Wochen und sechs Monaten, mitunter werden aber auch zwölf Monate angesetzt.

 

 

·         In welchen Stufen die Eingliederung erfolgen soll und wie lange die Stufen jeweils dauern.

 

 

·         Welche Tätigkeiten und Arbeiten während der Eingliederung ausgenommen sind.

 

 

·         Welche Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag während der Maßnahme ruhen und ggf. welche Vereinbarungen stattdessen getroffen werden.

 

 

·         Unter welchen Bedingungen die Maßnahme abgebrochen werden kann.

 

 

·         Ob der Arbeitgeber oder die Krankenkasse die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz während der Maßnahme übernehmen.

 

 

·         Ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt erhält.

In welchen Abständen ärztliche Untersuchungen zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes durchgeführt werden sollen.

 

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