Die wichtigsten Regeln für Arbeitnehmer im Umgang mit sozialen Netzwerken
Viele können sich ihren Alltag ohne soziale Netzwerke kaum noch vorstellen. Bieten sie doch die Möglichkeit, sich über alle Zeit- und Ländergrenzen hinweg schnell, einfach und unkompliziert über Neuigkeiten zu informieren, Kontakte zu knüpfen, Freundschaften zu pflegen und andere über die Ereignisse im eigenen Leben auf dem Laufenden zu halten.
Hinzu kommt das gute Gefühl, Teil einer großen Gemeinschaft oder neudeutsch Community zu sein, der Menschen aus allen Schichten angehören, von Otto-Normalverbraucher über Unternehmer und Politiker bis hin zu angesagten Weltstars.
Dabei wird aber keineswegs nur im Privatbereich und in der Freizeit gepostet und geliked, sondern soziale Netzwerke werden auch am Arbeitsplatz genutzt. Vor allem wenn ein Mitarbeiter eines Unternehmens im Auftrag seines Arbeitgebers in sozialen Netzwerken unterwegs ist, ist es allerdings nicht immer ganz einfach, klare Grenzen zwischen beruflichen und privaten Interessen zu ziehen.
Aber worauf sollte geachtet werden, damit es keinen Stress mit dem Chef gibt?
Die folgende Übersicht erklärt die wichtigsten Regeln
für Arbeitnehmer im Umgang mit sozialen Netzwerken:
Inhalt
Die Nutzung von sozialen Netzwerken aus arbeitsrechtlicher Sicht
Gehört es zum Aufgabenbereich eines Arbeitnehmers, mit E-Mails und sozialen Netzwerken zu arbeiten, bietet es sich ja eigentlich an, auch schnell noch die private Kommunikation zu erledigen. Ist der Arbeitnehmer ohnehin schon in einem sozialen Netzwerk unterwegs, nimmt es nicht viel Zeit in Anspruch, wenn er nachsieht, was es bei seinen Freunden Neues gibt oder wenn er mal eben ein privates Posting zwischen die geschäftlichen Postings einschiebt.
Ganz so einfach ist es allerdings nicht. Ob die private Kommunikation in sozialen Netzwerken am Arbeitsplatz und vor allem während der Arbeitszeit erlaubt ist, hängt nämlich davon ab, was im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung steht. Toleriert der Arbeitgeber, dass ein Arbeitnehmer das Internet am Arbeitsplatz auch für private Zwecke nutzt, muss er sich neben dem Datenschutz auch an die Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes halten.
Demnach ist es nicht zulässig, dass der Arbeitgeber die Internetaktivitäten eines Arbeitnehmers kontrolliert und die Inhalte seiner E-Mails prüft. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Arbeitgeber strafbare Handlungen des Arbeitnehmers vermutet.
Natürlich sollte es der Arbeitnehmer nicht übertreiben und mehr Zeit für die private Kommunikation als für geschäftliche Postings verwenden. Aber gegen die eine oder andere kurze private Nachricht ist prinzipiell nichts einzuwenden.
Anders sieht es aus, wenn die private Internetnutzung per Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung generell verboten ist. Ein solches Verbot gilt nicht nur für das Surfen und für E-Mails, sondern genauso auch für soziale Netzwerke.
Der Arbeitgeber hat in diesem Fall das Recht, sowohl die Verbindungsdaten zu kontrollieren als auch stichprobenartig die E-Mail-Kommunikation und die besuchten Webseiten zu prüfen. Duldet der Arbeitgeber zudem die Nutzung des privaten Handys am Arbeitsplatz nicht, umfasst dieses Verbot neben dem Telefonieren und SMS auch Internetaktivitäten.
Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an die Vereinbarungen, muss er mit einer Abmahnung rechnen. Ignoriert er das Verbot trotz Abmahnung weiterhin, kann dies sogar die Kündigung rechtfertigen.
Die Nutzung von sozialen Netzwerken im Auftrag des Arbeitgebers
Mittlerweile sind sehr viele Unternehmen mit ihrem Unternehmensprofil in sozialen Netzwerken vertreten. Sie nutzen die Netzwerke im Rahmen der Marketingstrategie, um sich als Marke zu präsentieren, um sich von Mitbewerbern abzugrenzen und um sich generell der Öffentlichkeit vorzustellen. Teilweise nutzen sie die sozialen Netzwerke auch zu Vertriebszwecken. Außerdem kommunizieren sie auf diesem Weg mit Geschäftspartnern und Kunden.
Anders als bei der privaten Kommunikation erfordern geschäftliche Postings jedoch immer ein gewisses Fingerspitzengefühl. Ein Arbeitnehmer, selbst und gerade wenn er im Auftrag seines Arbeitgebers in sozialen Netzwerken unterwegs ist, kann nicht einfach alles schreiben, was ihm gerade einfällt. Stattdessen muss er die vertragliche Geheimhaltungspflicht auf der einen Seite und die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz sowie zum Urheber- und Markenrecht auf der anderen Seite einhalten.
Einige Unternehmen übertragen diese Aufgabe daher an professionelle Dienstleister wie PR- oder Werbeagenturen. Zudem gibt es in vielen Unternehmen einen sogenannten Social Media Guide. Hierbei handelt es sich um ein Handbuch, in dem alle Richtlinien, die für den beruflichen Umgang mit sozialen Netzwerken gelten, aufgeführt sind.
Wichtig zu wissen ist, dass der Verhaltenskodex aus dem Social Media Guide immer gilt. Das bedeutet, ein Arbeitnehmer muss die Regeln nicht nur dann einhalten, wenn er im Auftrag des Chefs in sozialen Netzwerken unterwegs ist. Stattdessen gelten die Regeln auch für die private Kommunikation. Ein Arbeitnehmer sollte sich daher gut überlegen, was er über seinen Chef und seinen Arbeitsplatz erzählt.
Ist ein Arbeitnehmer als Privatperson in sozialen Netzwerken aktiv und macht er seinem Frust über den Arbeitsplatz Luft, schimpft er über seinen Chef, lästert er über Kollegen und Kunden oder plaudert er Betriebsinterna aus, muss er mit einer Abmahnung rechnen.
So haben beispielsweise die Arbeitsgerichte Dessau-Roßlau und Duisburg entschieden (Az. 1 Ca 148/11 und Az. 5 Ca 949/12). Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm ist sogar die Kündigung möglich (Az. 3 Sa 644/12).
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Thema: Regeln für Arbeitnehmer im Umgang mit sozialen Netzwerken
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