Zeitarbeit – von wem bekommt der Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis?

Zeitarbeit – von wem bekommt der Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis? 

Die meisten Arbeitnehmer wünschen sich einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder zumindest einen Arbeitsvertrag direkt mit dem Unternehmen, für das sie tätig sind. Aber manchmal führt der Weg zu einer Festeinstellung eben über die Zeit- oder Leiharbeit.  

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Doch egal ob dem Arbeitnehmer letztlich nichts anderes übrig bleibt oder ob er sich bewusst für eine Zeitarbeitsfirma entscheidet, weil er auf diese Weise verschiedene Unternehmen kennenlernen will: Endet das Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. 

Nur stellt sich dann oft die Frage,
wer ihm das Arbeitszeugnis eigentlich ausstellt:
 

Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Jedem Arbeitnehmer steht ein Arbeitszeugnis zu, wenn sein Arbeitsverhältnis beendet wird. Dieser Anspruch gilt unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses. Es spielt also keine Rolle, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder in Teilzeit und befristet oder unbefristet tätig war. Auch die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die Position im Unternehmen haben keinen Einfluss. 

Ein einfacher Arbeiter, eine Fachkraft oder ein leitender Angestellter haben genauso Anspruch auf ein Arbeitszeugnis wie ein Azubi, eine Aushilfe, ein Praktikant oder ein Werkstudent. Dies gilt zudem unabhängig davon, ob das Erteilen eines Arbeitszeugnisses im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder ob nicht. 

Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es?

Bei Arbeitszeugnissen nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses werden zwei Varianten voneinander unterschieden:

·         Das einfache Zeugnis ist im Prinzip nur eine Bestätigung dafür, dass ein Arbeitsverhältnis bestand. In dem Zeugnis sind lediglich die Art und die Dauer der Beschäftigung aufgeführt. Es enthält jedoch keine Bewertungen der erbrachten Leistungen und keine Aussagen zum Verhalten des Arbeitnehmers. Ein einfaches Arbeitszeugnis kann der Arbeitnehmer schon nach einer sehr kurzen Beschäftigungsdauer verlangen.

·         Das qualifizierte Zeugnis beschreibt die Art und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Außerdem benennt es den Tätigkeits- und Aufgabenbereich, enthält Einschätzungen zu den Leistungen und macht bewertende Aussagen zum Verhalten.

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis kann der Arbeitnehmer einfordern, sobald dem Arbeitgeber eine Beurteilung der fachlichen und persönlichen Kompetenzen des Arbeitnehmers möglich ist. Arbeitsgerichte halten diese Möglichkeit üblicherweise schon nach wenigen Wochen für gegeben.

Wichtig zu wissen ist, dass der Arbeitgeber zwar verpflichtet ist, ein Arbeitszeugnis auszustellen. Er muss aber nicht von sich aus tätig werden, sondern nur nach Aufforderung durch den Arbeitnehmer.

Dabei wiederum kann sich der Arbeitnehmer aussuchen, ob er ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis möchte. Da ein Arbeitszeugnis ein Dokument ist, das aussagekräftig den bisherigen beruflichen Werdegang beschreiben und die Leistungen des Arbeitnehmers beurteilen soll, wird sich der Arbeitnehmer in aller Regel für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis entscheiden. 

Allerdings sollte er mit seiner Bitte um ein solches Arbeitszeugnis nicht zu lange warten. Nach einer gewissen Zeit kann der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nämlich verwirkt sein. Zudem kann der Arbeitgeber die Leistungen umso besser beschreiben und bewerten, je frischer seine Erinnerung ist.

Im Unterschied dazu kann der Arbeitnehmer ein einfaches Arbeitszeugnis grundsätzlich solange anfordern, wie der Arbeitgeber über Unterlagen zur Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses verfügt. 

Zeitarbeit – von wem bekommt der Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis?

Nachdem jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat, gilt dies natürlich auch für jemanden, der für eine Zeitarbeitsfirma tätig war. Nun sind viele Zeit- und Leiharbeiter aber verunsichert, wer ihnen das Arbeitszeugnis erteilt. Das Modell der Zeitarbeit basiert nämlich auf einem Dreiecksverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer, der Zeitarbeitsfirma und der Entleihfirma.

Direkte Vertragsverhältnisse bestehen aber nur zwischen dem Arbeitnehmer und der Zeitarbeitsfirma auf der einen Seite und der Zeitarbeitsfirma und der Entleihfirma auf der anderen Seite.

Die Zeitarbeitsfirma entsendet folglich einen Arbeitnehmer, der bei ihr unter Vertrag ist, zu einem anderen Unternehmen. Dieses Unternehmen leiht sich den Arbeitsnehmer also von der Zeitarbeitsfirma aus. Die Zeitarbeitsfirma ist und bleibt dabei aber der Arbeitgeber des Arbeitnehmers. Aus diesem Grund ist auch die Zeitarbeitsfirma für alle organisatorischen Aufgaben zuständig. 

Hierzu gehören unter anderem die Berechnungen und Auszahlungen des monatlichen Entgelts, das Abführen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und die Abwicklung von Urlaubsansprüchen. Außerdem ist die Zeitarbeitsfirma diejenige, die ein Arbeitszeugnis ausstellt.

Nun ist die Zeitarbeitsfirma zwar der Arbeitgeber des Arbeitnehmers und deshalb besteht der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis auch gegenüber der Zeitarbeitsfirma. Aber der Arbeitnehmer arbeitet nicht direkt vor Ort bei der Zeitarbeitsfirma, sondern wird von ihr an eine oder mehrere Entleihfirmen ausgeliehen. Damit Aussagen und Beurteilungen über seine Leistungen und sein Arbeitsverhalten möglich sind, hat eine Entleihfirma daher eine gewisse Mitwirkungspflicht.

Das bedeutet, die Entleihfirma muss der Zeitarbeitsfirma mitteilen, in welchen Bereichen der Arbeitnehmer eingesetzt wurde, welche Aufgaben er übernommen hat und wie die Zeitarbeitsfirma die erbrachten Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers einschätzt. Mithilfe dieser Infos kann die Zeitarbeitsfirma dann ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erstellen.

Kann auch die Entleihfirma ein Arbeitszeugnis ausstellen?

Der Arbeitnehmer hat einen Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma geschlossen. Deshalb hat er auch nur ihr gegenüber einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Mit der Entleihfirma besteht kein Vertrag und so kann der Arbeitnehmer von der Entleihfirma kein Arbeitszeugnis verlangen.

Allerdings hat die Entleihfirma die Möglichkeit, freiwillig ein zusätzliches Zeugnis zu erteilen, etwa wenn sie die guten Leistungen des Arbeitnehmers gesondert honorieren möchte. Wichtig ist dann aber, dass aus dem Zeugnis eindeutig hervorgeht, dass der Arbeitnehmer nicht direkt bei der Entleihfirma angestellt war, sondern über eine Zeitarbeitsfirma zu ihr gekommen ist. Andernfalls könnte das zusätzliche Zeugnis für unnötige Verwirrung sorgen.

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