Wichtige Infos zum Arbeitszeugnis

Die wichtigsten Infos rund ums Arbeitszeugnis 

Ein Arbeitszeugnis ist ein sehr wichtiges Dokument. Es informiert darüber, wie lange ein Arbeitnehmer in welcher Funktion bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, welche Aufgaben er übernommen hat, wie er als Mitarbeiter und wie seine Leistungen bewertet werden und weshalb das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde.

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Insofern ist das Arbeitszeugnis nicht nur ein informativer Bestandteil der Bewerbungsmappe, sondern auch eine Art Visitenkarte, mit der der Bewerber möglicherweise entscheidende Pluspunkte sammeln kann.

Aber wer hat eigentlich wann Anspruch auf welche Art von Arbeitszeugnis? 

Hier die wichtigsten Infos rund ums Arbeitszeugnis in der Übersicht: 

Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer, Azubi und Beamte Anspruch darauf, dass ihm sein Arbeitgeber oder Dienstherr ein Arbeitszeugnis ausstellt. Ob eine Teilzeit-, Vollzeit- oder Aushilfstätigkeit und ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis vorlag, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Position. Der Praktikant und die Minijobberin haben also genauso Anspruch auf ein Arbeitszeugnis wie ein leitender Angestellter. 

Übrigens besteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass ein Arbeitszeugnis ausgestellt wird, oder ob nicht. War ein Arbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma tätig, kann er sein Arbeitszeugnis auch nur von dieser Zeitarbeitsfirma verlangen, denn sie war sein Arbeitgeber.

War der Arbeitnehmer längere Zeit in einem Entleihunternehmen tätig und war der Entleiher mit der Arbeit zufrieden, kann es aber trotzdem sinnvoll sein, auch den Entleiher um ein Arbeitszeugnis zu bitten. 

Er kann die Arbeitsleistungen nämlich meist besser und genauer beurteilen als die Zeitarbeitsfirma. Verpflichtet dazu, dem Leiharbeiter ein Zeugnis auszustellen, ist der Entleiher aber nicht. Selbstständige können kein Arbeitszeugnis verlangen, denn sie sind weisungsfrei tätig. Sie können ihren Auftraggeber aber um eine Referenz oder ein Empfehlungsschreiben bitten.  

Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es?

Arbeitszeugnisse lassen sich in zwei Arten einteilen:

1.       Das einfache Arbeitszeugnis. 

Ein einfaches Arbeitszeugnis informiert lediglich über die Art und die Dauer der Arbeitsverhältnisses. Detaillierte Ausführungen über die Aufgaben oder Bewertungen der Leistung und der Führung enthält es nicht. 

2.       Das qualifizierte Arbeitszeugnis. 

Anders als das einfache Arbeitszeugnis informiert das qualifizierte Arbeitszeugnis nicht nur über die Art und Dauer der Beschäftigung, sondern beschreibt die Tätigkeiten ausführlich. Außerdem enthält es Bewertungen der Leistung und der Führung. Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis haben möchte. 

Prinzipiell ist es jedoch sinnvoll, sich für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu entscheiden, denn nur durch das ausführliche Zeugnis hat der Arbeitnehmer einen Nachweis über die erbrachten Leistungen, die erworbenen Qualifikationen und die eventuell absolvierten Weiterbildungen. Diese Angaben können zusammen mit den entsprechenden Leistungs- und Führungsbewertungen einen entscheidenden Vorteil bei künftigen Bewerbungen bringen. 

Ein einfaches Zeugnis hingegen ist im Prinzip nur dann empfehlenswert, wenn der Arbeitnehmer lediglich einen Nachweis dafür braucht, dass er in dem jeweiligen Zeitraum nicht untätig war. 

Wann kann ein Arbeitszeugnis verlangt werden?

Wichtig zu wissen ist, dass der Arbeitgeber nicht von selbst tätig werden muss. Der Arbeitnehmer hat zwar Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, allerdings ist der Arbeitgeber nur nach Aufforderung dazu verpflichtet, das Zeugnis auszustellen.

Ratsam dabei ist, den Arbeitgeber zeitnah um das Zeugnis zu bitten. Je frischer die Erinnerungen sind, desto besser stehen die Chancen auf ein gutes Zeugnis, in dem keine Angaben fehlen. Zudem sind Korrekturen leichter durchzusetzen, wenn das Ausscheiden aus dem Betrieb erst kurze Zeit zurückliegt.

Nach aktueller Rechtsprechung kann der Arbeitgeber unmittelbar nachdem eine Kündigung ausgesprochen wurde, ein Arbeitszeugnis verlangen. Ein solches Arbeitszeugnis darf mit einem Hinweis wie „vorläufiges Zeugnis“ kennzeichnet sein und kann später durch das endgültige Zeugnis ersetzt werden.

Dies ist vor allem dann wichtig, wenn die Kündigungsfrist recht lange andauert und der Arbeitnehmer sich bereits vor seinem Ausscheiden mit einer vollständigen Mappe bei anderen Firmen bewerben möchte. 

Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer befristet tätig ist, denn auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer vorab ein vorläufiges Arbeitszeugnis verlangen.   Ein Zwischenzeugnis kann sich der Arbeitnehmer immer dann ausstellen lassen, wenn sich eine Änderung ergibt.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Vorgesetzte ändert, wenn der Arbeitnehmer in einen anderen Bereich wechselt oder eine Weiterbildung absolviert hat, wenn das Unternehmen insolvent wird oder wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit wegen beispielsweise Elternzeit unterbricht. 

Aber auch wenn sich der Arbeitnehmer woanders bewerben möchte, kann er ein Zwischenzeugnis als einfaches oder als qualifiziertes Zeugnis verlangen. 

Müssen bei einem Arbeitszeugnis Fristen beachtet werden?

Wie erwähnt muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber prinzipiell dazu auffordern, ein Arbeitszeugnis auszustellen. Dabei kann ein einfaches Arbeitszeugnis solange angefordert werden, wie der Arbeitgeber über Unterlagen zu dem Beschäftigungsverhältnis verfügt. Bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis sieht es ein wenig anders aus. In vielen Arbeitsverträgen gibt es Ausschlussfristen, manchmal auch als Verfallsfristen oder Verfallsklauseln bezeichnet. 

In diesem Fall steht dann beispielsweise im Arbeitsvertrag, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von einem Monat schriftlich geltend gemacht werden müssen, weil sie andernfalls verwirkt sind. Eine solche Klausel bedeutet, dass der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden einen Monat Zeit hat, um sein Arbeitszeugnis schriftlich zu verlangen. 

Ist die Frist abgelaufen, hat er keinen Anspruch mehr auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Die Ausschlussfristen können sich aber auch aus einem Tarifvertrag ergeben. Grundsätzlich gilt deshalb, dass der Arbeitnehmer nicht zu lange warten sollte.  

Welche formalen Anforderungen muss ein Arbeitszeugnis erfüllen?

Vereinfacht erklärt muss ein Arbeitszeugnis den Gepflogenheiten entsprechen, die im geschäftlichen Briefverkehr üblich sind. Das bedeutet, das Arbeitszeugnis muss schriftlich, verständlich, in einem freundlichen Ton und ohne Rechtschreib- und Grammatikfehler verfasst sein. Außerdem darf es keine Radierungen oder Korrekturen enthalten. 

Üblicherweise wird für das Zeugnis das firmenübliche Briefpapier verwendet. Nutzt der Arbeitgeber ein neutrales, weißes Papier, müssen die vollständige Firmenbezeichnung mit Rechtsform und die Anschrift angegeben sein.

Das Datum des Zeugnisses sollte dem letzten Arbeitstag entsprechen und das Arbeitszeugnis muss vom direkten Vorgesetzten oder einem leitenden Angestellten, der gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt ist, unterschrieben sein. 

Der Arbeitnehmer muss das Arbeitszeugnis während der üblichen Geschäftszeiten abholen können. Ist das Arbeitszeugnis am letzten Arbeitstag jedoch noch nicht fertig oder kann der Arbeitnehmer das Zeugnis nach seinem Ausscheiden aufgrund der räumlichen Distanz oder auch eines Hausverbots nicht abholen, muss es der Arbeitgeber zuschicken. 

Dabei darf das Zeugnis wie ein normaler Brief gefaltet werden. Sollte der Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis verlieren oder wird es beschädigt, kann er eine erneute Ausfertigung verlangen, solange seine Personalakte noch vorhanden ist. Entstehen bei der Ersatzausfertigung Kosten, muss diese allerdings der Arbeitnehmer übernehmen.

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