Bleibt der Urlaubsanspruch im Krankheitsfall erhalten?

Bleibt der Urlaubsanspruch im Krankheitsfall erhalten?

Jeder Arbeitnehmer kann auch mal krank werden. Doch während der eine Arbeitnehmer vielleicht nur ein paar Tage krankheitsbedingt ausfällt, kann ein anderer Arbeitnehmer so schwer erkranken, dass er mehrere Wochen lang oder sogar über Monate nicht zur Arbeit kommen kann.

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Eine Frage, die dann immer wieder aufkommt, ist, was im Krankheitsfall eigentlich mit dem Urlaubsanspruch passiert. Steht dem erkrankten Arbeitnehmer überhaupt noch Urlaub zu? Oder hat er Pech gehabt und seine Urlaubstage sind verfallen?

Der folgende Beitrag stellt die wichtigsten Infos zum Urlaubsanspruch im Krankheitsfall zusammen:

 

Bleibt der Urlaubsanspruch im Krankheitsfall erhalten?

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die genauen Regelungen dazu finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Demnach schreibt der Gesetzgeber einen Mindesturlaub von 20 Werktagen bei einer Fünftagewoche und von 24 Werktagen bei einer Sechstagewoche vor. Im Rahmen eines Tarifvertrags oder des Arbeitsvertrags kann der Arbeitgeber die Anzahl der Urlaubstage aber auch erhöhen.

Der Arbeitgeber darf den gesetzlichen Mindesturlaub also nicht unterschreiten, kann seinen Mitarbeitern aber durchaus mehr Urlaub gönnen. Dabei erwirbt der Arbeitnehmer mit jedem vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht, einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Seinen Urlaub nutzen kann der Arbeitnehmer aber frühestens, wenn seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses sechs Monate vergangen sind.

Wenn der Arbeitnehmer erkrankt, zahlt sein Arbeitgeber das Arbeitsentgelt sechs Wochen lang weiter. Sind sechs Wochen vergangen und ist der Arbeitnehmer danach immer noch nicht wieder arbeitsfähig, übernimmt die Krankenkasse die weiteren Zahlungen. Die Lohnfortzahlung endet nämlich nach sechs Wochen und wird ab der siebten Woche durch das sogenannte Krankengeld ersetzt.

Am Urlaubsanspruch ändert sich durch die Erkrankung aber grundsätzlich nichts. Denn Krankentage werden wie Arbeitstage gewertet. Rein mit Blick auf den Erwerb des Urlaubsanspruchs spielt es somit prinzipiell keine Rolle, ob der Arbeitnehmer gearbeitet hat oder krankgeschrieben war.

Ist der Arbeitnehmer gerade im Urlaub, wenn die Erkrankung eintritt, werden die Krankentage seinem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben. Voraussetzung ist aber natürlich, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die gutgeschriebenen Urlaubstage kann der Arbeitnehmer dann später nutzen. Dazu muss der Arbeitnehmer aber wieder gesund an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt sein und einen neuen Urlaubsantrag gestellt haben.

Er kann also nicht einfach länger Urlaub machen, indem er die Tage, an denen er krank war, hintendran hängt. Dass die Tage, an denen der Arbeitnehmer während seines Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt war, nicht auf seinen Urlaubsanspruch angerechnet werden, ergibt sich aus § 9 BUrlG. Um diese Urlaubstage nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer aber einen neuen Urlaubsantrag stellen.

 

Wie lange bleibt der Urlaubsanspruch im Krankheitsfall erhalten?

Ist ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg krank, hat er auch länger Zeit, um seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Den Ausgangspunkt für die geltende Regelung bildet ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 2009. Demnach hat ein Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf bezahlten Urlaub, wenn er längere Zeit krank war.

In der Urlaubsbegründung wurde ausgeführt, dass das Europarecht einen Anspruch auf einen Mindesturlaub vorsieht. Dieser Anspruch dürfe nicht entfallen, weil nationale Regelungen einen Urlaubsanspruch bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern ausschließen (Az. C-350/06). In einem zweiten Urteil hat der EuGH aber erlaubt, dass die EU-Staaten die Frist, innerhalb der der Urlaubsanspruch geltend gemacht werden kann, zeitlich begrenzen können (Az. C-214/10).

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Auf Grundlage dieser beiden Urteile hat das Bundesarbeitsgericht im Jahre 2012 entschieden, dass ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall seinen Urlaubsanspruch bis zu 15 Monate nach dem Ablauf des Urlaubsjahres geltend machen kann (Az. 9 AZR 353/10). Auf die Praxis übertragen, bedeutet die 15-Monate-Regelung konkret: War der Arbeitnehmer längere Zeit krank und konnte deshalb seinen Urlaub nicht nehmen, bleibt sein Urlaubsanspruch bis zum 31. März des übernächsten Kalenderjahres erhalten.

Ist der Arbeitnehmer beispielsweise im Jahr 2016 für längere Zeit krankheitsbedingt ausgefallen, kann er seinen Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2016 bis zum 31. März 2018 geltend machen. Dies gilt unabhängig davon, ob es entsprechende Vereinbarungen im Tarif- oder Arbeitsvertrag gibt. Der Zeitraum, in dem die Urlaubsansprüche im Krankheitsfall nicht verfallen, wird auch als Übertragungszeitraum bezeichnet.

 

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei einer Wiedereingliederung?

War der Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt und kehrt er nach einer Krankenhausbehandlung oder Reha wieder an seinen Arbeitsplatz zurück, erfolgt die Wiedereingliederung meist nach dem sogenannten Hamburger Modell.

Die Regelungen für das Hamburger Modell ergeben sich aus § 74 SGB V und § 28 SGB IX und sehen vor, dass der Arbeitnehmer stufenweise ins Arbeitsleben wiedereingegliedert wird. Für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, sondern einer privaten Krankenkasse angehören, gibt es vergleichbare Modelle. Auch während einer Wiedereingliederung bleibt der Urlaubsanspruch erhalten.

Dem Arbeitnehmer steht somit sein ganz normaler Urlaubsanspruch zu. Die Urlaubstage aus dem Vorjahr, die er wegen seiner Erkrankung bislang nicht nutzen konnte, bleiben nach der 15-Monate-Regelung bis zum 31. März des Folgejahres erhalten.

 

Was ist mit dem Urlaub, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet?

Bei einer schwerwiegenden Erkrankung kann es durchaus sein, dass der Arbeitnehmer gar nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Das Arbeitsverhältnis wird in diesem Fall meist durch eine krankheitsbedingte Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet. Konnte der Arbeitnehmer seinen Urlaub bis zu dem Zeitpunkt, an dem er aus dem Unternehmen ausscheidet, nicht nehmen, hat er Anspruch auf eine sogenannte Urlaubsabgeltung.

Dies ergibt sich aus § 7 Absatz 4 BUrlG. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass der Urlaub gewährt werden soll. Ist das aber nicht möglich, beispielsweise weil der Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausscheidet, bezahlt der Arbeitgeber die nicht genommenen Urlaubstage aus.

Berechnet wird der Betrag auf Basis aller Urlaubstage, die noch nicht verfallen sind, wobei auch hier die 15-Monate-Regelung angewendet wird. Allerdings muss der Arbeitnehmer auf die Ausschlussfristen in seinem Arbeitsvertrag oder dem geltenden Tarifvertrag achten. Die Ausschlussfristen sehen vor, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen muss.

Meist belaufen sich die Ausschlussfristen auf sechs Monate, mitunter sind sie aber auch kürzer. Nach Ablauf der Ausschlussfristen kann der Arbeitnehmer keine Ansprüche mehr geltend machen und somit auch keine Urlaubsabgeltung mehr fordern.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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