Das ändert sich 2021 für Arbeitnehmer, Teil 3

Das ändert sich 2021 für Arbeitnehmer, Teil 3

Der gesetzliche Mindestlohn ist höher, Azubis verdienen mehr, die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer steigt, die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogener Altersteilzeit kehren aufs alte Niveau zurück und eine Berufskrankheit muss nicht mehr die Aufgabe des Jobs bedeuten: 2021 hat einige Neuerungen für Arbeitnehmer im Gepäck. In einer mehrteiligen Beitragsreihe zeigen wir, was sich für Arbeitnehmer ändert.

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Das ändert sich 2021 für Arbeitnehmer, Teil 3

Hier ist der letzte Teil 3!

Beim Elterngeld sind Verbesserungen geplant

Eltern, deren Kind nach dem 1. September 2021 zur Welt kommt, sollten von Verbesserungen beim Elterngeld profitieren. Die neuen Regelungen sollen dazu beitragen, dass für die Eltern während des Bezugs mehr Teilzeitarbeit möglich wird. Außerdem sinken die Anforderungen an den Partnerschaftsbonus und Eltern von Frühchen bekommen länger Leistungen. Dafür fällt der Anspruch auf Elterngeld für Spitzenverdiener weg.

Arbeitnehmer bekommen Elterngeld, wenn sie nach der Geburt ihres Kindes gar nicht oder deutlich weniger arbeiten möchten, um beim Nachwuchs zu bleiben und ihn zu betreuen.

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sieht dabei vor, dass sich das Elterngeld in einem Rahmen zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich bewegt. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Nettoeinkommen. Beteiligen sich beide Eltern an der Kinderbetreuung, wird das Elterngeld maximal 14 Monate lang gezahlt.

Nun hat der Gesetzgeber an einigen Stellen nachgebessert. Die Neuregelungen sollen zum 1. September 2021 wirksam werden.

Mehr Teilzeitarbeit

Mütter und Väter, die während des Bezugs von Elterngeld in Teilzeit tätig sind, sollen künftig 32 Stunden pro Woche arbeiten können. Das sind zwei Stunden mehr als bislang. Für Eltern wird dadurch mehr Teilzeitarbeit möglich, ohne dass dies Auswirkungen auf den Elterngeldbezug hat.

Größeres Zeitfenster beim Partnerschaftsbonus

Wenn beide Elternteile in Teilzeit tätig sind und gemeinsam die Kinderbetreuung übernehmen, können sie durch den sogenannten Partnerschaftsbonus zusätzliches Elterngeld bekommen. Bisher liegt der Zeitrahmen für eine berufliche Tätigkeit neben dem Bezug von Elterngeld bei 25 bis 30 Stunden pro Woche.

Ab September 2021 wird dieses Zeitfenster auf 24 bis 32 Wochenstunden erweitert. Die Eltern können also künftig eine Stunde weniger oder andersherum bis zu zwei Stunden wöchentlich mehr arbeiten. Die größere Flexibilität soll einen Anreiz dafür schaffen, dass mehr Paare den Partnerschaftsbonus nutzen.

Länger Elterngeld bei Frühchen

Eltern von Frühgeborenen sollen in Zukunft einen Monat länger Elterngeld bekommen. Beim Elterngeld Plus wären das zwei Monate mehr. Als Frühgeborenes gilt ein Baby, wenn es mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt.

Im November 2020 hat der Bundesrat seine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf abgegeben. Demnach möchten die Bundesländer, dass die verlängerte Bezugsdauer des Elterngeldes bei Frühchen nicht vom Geburtstermin, sondern von dem Datum ausgeht, an dem die Entlassung aus dem Krankenhaus erfolgt.

Betroffene Eltern würden dadurch höhere Leistungen bekommen. Denn das Mutterschaftsgeld würde länger bezahlt und der Elterngeldbezug später einsetzen und länger andauern. Weitere Beratungen in Bundesrat und Bundestag sowie die endgültigen Beschlüsse stehen noch aus.

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Kein Anspruch auf Kindergeld bei Spitzeneinkommen

Bislang liegt die Grenze für den Bezug von Elterngeld für Paare bei einem Jahreseinkommen von 500.000 Euro. Alleinerziehende verlieren ihren Anspruch ab einem Jahreseinkommen von 250.000 Euro. Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche Nettoeinkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes.

Ab September sinkt die Einkommensgrenze für Paare auf 300.000 Euro. Paare mit einem höheren Jahreseinkommen können dann kein Elterngeld mehr beziehen. Die Grenze für Alleinerziehende bleibt unverändert.

Angepasste Beiträge zu den Sozialversicherungen

Wie in jedem Jahr werden auch zum 1. Januar 2021 die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen angepasst. Sie legen fest, bis zu welcher Einkommenshöhe Arbeitnehmer Beiträge in die Sozialversicherungen einzahlen müssen.

In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze um 150 Euro von 4.687,50 Euro auf 4.837,50 Euro. Für diesen Mehrbetrag werden noch Beiträge fällig. Erst das Einkommen, das über der neuen Grenze liegt, ist beitragsfrei. Durch die Anhebung erhöht sich der monatliche Beitrag, den ein Arbeitnehmer zur gesetzlichen Krankenversicherung (ohne einen eventuellen Zusatzbeitrag) maximal bezahlt, auf 353,14 Euro.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf 64.350 Euro jährlich. Im Vorjahr lag die Grenze bei 62.550 Euro. Damit ein Arbeitnehmer von der gesetzlichen Krankenversicherung in eine private Krankenkasse wechseln kann, muss er im Jahr 2021 pro Monat mindestens 5.362,50 Euro brutto verdienen.

Die Anhebung der Grenzen in den Sozialversicherungen führt auch dazu, dass der Zuschuss, den der Arbeitgeber bei einem Privatversicherten beisteuert, nach oben klettert. So sind als Zuschuss im Jahr 2021 maximal 384,58 Euro möglich. Allerdings übernimmt ein Arbeitgeber nie mehr als die Hälfte der Versicherungsbeiträge, die der Arbeitnehmer tatsächlich bezahlt.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze im Westen auf 85.200 Euro und im Osten auf 80.400 Euro jährlich. Das entspricht 7.100 Euro beziehungsweise 6.700 Euro pro Monat. Bis zu dieser Einkommenshöhe müssen Arbeitnehmer Beiträge bezahlen. Einkommen oberhalb dieser Grenzen wird nicht mehr für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung herangezogen.

In der Rentenversicherung der Knappschaft liegen die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2021 bei 104.400 Euro im Westen und 99.000 Euro im Osten.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

Ein Gedanke zu „Das ändert sich 2021 für Arbeitnehmer, Teil 3“

  1. Mein Mann und ich haben vor gemeinsam das Elterngeld zu beziehen, weil wir denken, dass es für das Kind wichtig ist, dass beide Eltern da sind und es gemeinsam aufziehen.
    Zwar sind 14 Monate nur knapp über ein Jahr, aber mein Mann arbeitet schon dran, auf 100% Homeoffice zu wechseln. 🙂

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