Regelungen beim Wechsel von Vollzeitarbeit in Teilzeitarbeit

Die wichtigsten Regelungen beim Wechsel von Vollzeitarbeit in Teilzeitarbeit  

Vor allem für berufstätige Mütter und Familien ist die Vereinbarkeit von Arbeit und Familienalltag ein Dauerthema. Wie Statistiken zeigen, sind über zwei Drittel aller Frauen mit minderjährigen Kindern in Teilzeit tätig. Dabei gibt es unterschiedliche Gründe dafür, weshalb insbesondere Frauen einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen.

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So möchten die einen beruflich etwas kürzer treten, um zwar ihren Job nicht aufgeben zu müssen, sich aber trotzdem um die Familie kümmern zu können. Die anderen können es sich finanziell schlichtweg nicht leisten, auf ein komplettes Einkommen zu verzichten, haben jedoch aus organisatorischen Gründen keine Möglichkeit, trotz Kind in Vollzeit zu arbeiten. 

Für wieder andere ist die Arbeit ein schöner und wichtiger Gegenpol zu Haushalt und Familie, wobei ihnen eine Beschäftigung in Teilzeit völlig ausreicht. Neben Müttern gibt es aber auch ältere Arbeitnehmer, die in den letzten Jahren bis zum Erreichen der Altersrente nicht mehr in Vollzeit arbeiten möchten oder können. Nun stellt sich aber die Frage, welche Bedingungen gelten, wenn jemand seine Vollzeitbeschäftigung zugunsten einer Teilzeitstelle aufgeben möchte. 

Hier die wichtigsten Regelungen beim Wechsel von
Vollzeit- in Teilzeitarbeit in der Übersicht:
 
 

Wann ist ein Wechsel von Vollzeit in Teilzeit möglich?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer dann einen Rechtsanspruch auf einen Wechsel von Vollzeit in Teilzeit, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

1.       In dem Betrieb müssen mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigt sein. Azubis werden dabei nicht mitgezählt.

2.       Das Arbeitverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer, der in Teilzeit wechseln möchte, und seinem Arbeitgeber muss seit mehr als sechs Monaten bestehen. Möchte ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit reduzieren, muss er dies bei der Personalabteilung oder der Geschäftsleitung beantragen.

Sein Antrag muss dabei drei Monate, bevor die Beschäftigung in Teilzeit beginnen soll, vorliegen. Ist der Antrag eingegangen, muss der Arbeitgeber bis spätestens einen Monat vor gewünschtem Beginn der Teilzeittätigkeit reagieren. Erfolgt bis zu diesem Stichtag keine Reaktion, gilt der Antrag als genehmigt. 

Wann kann der Arbeitgeber den Wechsel in eine Teilzeittätigkeit ablehnen?

Arbeiten mehr als 15 Arbeitnehmer in einem Betrieb und ist der Arbeitnehmer länger als ein halbes Jahr in dem Unternehmen tätig, hat er aus rechtlicher Sicht einen Anspruch darauf, von Vollzeit in Teilzeit zu wechseln. 

Allerdings kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen, wenn wichtige betriebliche Gründe gegen eine Verringerung der Arbeitszeit sprechen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Teilzeittätigkeit eine Gefährdung der Arbeitsabläufe, der organisatorischen Strukturen oder der Sicherheit im Betrieb zur Folge haben könnte. 

Daneben können unverhältnismäßig hohe Zusatzkosten eine Ablehnung des Antrags begründen. Generell sind die Arbeitsgerichte jedoch recht streng, wenn ein Antrag auf Teilzeit nicht genehmigt wird. Deshalb reicht es nicht aus, wenn ein Arbeitgeber einen Antrag einfach nur ablehnt, sondern er muss seine Ablehnung plausibel begründen und schlüssig erläutern können. Ein erneuter Antrag auf eine Reduzierung der Arbeitszeit kann frühestens nach zwei Jahren wieder gestellt werden. 

Ob der Arbeitgeber den vorhergehenden Antrag genehmigt oder abgelehnt hat, spielt dabei keine Rolle. Etwas anders sieht die Situation übrigens aus, wenn ein Arbeitnehmer in Teilzeit gewechselt hat und nun wieder in Vollzeit arbeiten möchte. Anders als beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit besteht für einen Wechsel zurück nämlich kein Rechtsanspruch. 

Hat ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber darüber informiert, dass er gerne in Vollzeit arbeiten möchte, muss der Chef diesen Arbeitnehmer zwar bevorzugt berücksichtigen, wenn eine freie Stelle besetzt werden soll und der Arbeitnehmer die entsprechende Qualifikation mitbringt. Einen rechtlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit wieder erweitert, hat der Arbeitnehmer aber grundsätzlich nicht.    

Was gilt für die Rechte und Pflichten bei einer Teilzeitstelle?

Sowohl eine Teilzeit- als auch eine Vollzeitbeschäftigung sind vollwertige Arbeitsverhältnisse. Der wesentliche Unterschied besteht lediglich darin, dass die Arbeitszeit bei einer Teilzeitstelle geringer ausfällt. Aus diesem Grund gelten für Beschäftigte in Teilzeit grundsätzlich die Rechte und Pflichten, die auch für Arbeitnehmer in Vollzeit gelten. 

Dazu gehört, dass einem Arbeitnehmer, der von Vollzeit in Teilzeit gewechselt hat, der bisherige Stundenlohn zusteht. In Teilzeit verdient der Arbeitnehmer zwar weniger, allerdings liegt dies nicht an einem geänderten Stundenlohn, sondern an der reduzierten Arbeitszeit.

Im Hinblick auf den Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, den Kündigungsschutz und die Kündigungsfristen gibt es keine Unterschiede zwischen einer Teilzeit- und einer Vollzeitstelle. 

Außerdem stehen auch Mitarbeitern in Teilzeit Sozialleistungen des Unternehmens, beispielsweise in Form einer betrieblichen Altersvorsorge, zu. Allerdings hat das LAG Rheinland-Pfalz geurteilt, dass der Arbeitgeber die Höhe der Sozialleistungen an die reduzierte Arbeitzeit anpassen kann (Az.: 4 Sa 444/05). Das heißt aber nicht, dass der Arbeitgeber die Betriebsrente nur danach berechnen darf, in welchem Umfang der Arbeitnehmer in den vergangenen zehn Jahren gearbeitet hat. 

Wechselt ein Arbeitnehmer ein paar Jahre vor dem Renteneintritt in Altersteilzeit, muss der Arbeitgeber nämlich nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom April 2012 das Arbeitsverhältnis in seiner gesamten Dauer berücksichtigen (Az.: 3 AZR 280/10). 

Wie viel Urlaub steht einem Teilzeitbeschäftigten zu?

Während meist klar ist, dass ein Mitarbeiter in Teilzeit Urlaubs- und Weihnachtsgeld nur anteilig erhält, führt der Urlaubsanspruch immer wieder zu Unstimmigkeiten. Ein Grund hierfür ist, dass die Anzahl der Urlaubstage, die einem Arbeitnehmer zustehen, nicht von der Arbeitszeit, sondern von den Arbeitstagen abhängt. 

Deshalb stehen einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der an jedem Wochentag arbeitet, genauso viele Urlaubstage zu wie seinem Kollegen in Vollzeit, auch wenn der Arbeitnehmer in Teilzeit weniger Arbeitsstunden leistet als sein Kollege. Wird der Arbeitnehmer in Teilzeit hingegen nur an bestimmten Tagen eingesetzt, fällt sein Urlaubsanspruch entsprechend geringer aus. 

Arbeitet der Mitarbeiter in Teilzeit beispielweise nur an zwei von fünf Tagen, reduziert sich die Anzahl seiner Urlaubstage ebenfalls auf zwei Fünftel. Sind bei einer Vollzeitbeschäftigung 30 Urlaubstage vereinbart, bedeutet das in diesem Fall für den Arbeitnehmer in Teilzeit, dass ihm 12 der 30 Urlaubstage zustehen.

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von Vollzeitarbeit in Teilzeitarbeit

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