Rechtstipps und Gerichtsurteile Arbeitnehmer-Urlaub

Die wichtigsten Rechtstipps und Gerichtsurteile rund um den Urlaub 

Auch wenn der Urlaub eigentlich die schönste Zeit des Jahres sein soll, sorgt er am Arbeitsplatz regelmäßig für Streitigkeiten. Vor allem während der Schulferien möchten am liebsten alle auf einmal in den Urlaub fahren und immer dann, wenn Feiertage oder Brückentage anstehen, werden fleißig Urlaubsanträge eingereicht. 

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Damit sind Diskussionen und Streitereien zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber auch unter den Arbeitskollegen selbst vorprogrammiert. Nicht selten führen die Streitigkeiten rund um den Urlaub dann sogar bis vors Arbeitsgericht. 

Im Zusammenhang mit dem Urlaub gibt es aber klare Regeln, an die sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer halten müssen. 

Hier die wichtigsten Rechtstipps und Gerichtsurteile
rund um den Urlaub in der Übersicht:
 

Eigenmächtiger Urlaubsantritt

Grundsätzlich kann ein Urlaub immer erst dann angetreten werden, wenn er genehmigt wurde. Es reicht also nicht, lediglich einen Urlaubsantrag einzureichen, den Chef über die Urlaubsabsichten zu informieren oder einen Urlaubsschein auszufüllen, denn damit liegt noch keine Zusage vor. 

Wird der Urlaub ohne entsprechende Genehmigung angetreten, wird von einem sogenannten eigenmächtigen Urlaubsantritt gesprochen und dieser kann sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Beantragt ein Arbeitnehmer seinen Urlaub mündlich, muss sich der Arbeitgeber sofort dazu äußern. 

Wird der Urlaubsantrag schriftlich eingereicht, hat der Arbeitgeber nach gängiger Rechtssprechung sieben bis zehn Tage lang Zeit, um über den Antrag zu entscheiden. Äußert sich der Arbeitgeber während dieser Frist nicht zu dem Urlaubsantrag, kommt dies einer Absage gleich, der Urlaub wurde also nicht genehmigt. 

Die Urlaubsgenehmigung

Paragraph 7, Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes schreibt vor, dass ein Arbeitgeber die Wünsche der Arbeitnehmer bei der Urlaubseinteilung ausdrücklich berücksichtigen muss. Möchten mehrere Arbeitnehmer zur gleichen Zeit Urlaub und ist es nicht möglich, alle diese Arbeitnehmer gleichzeitig in Urlaub zu schicken, muss nach sozialen Gesichtspunkten entschieden werden. Hierzu kann beispielsweise gehören, dass ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Kinder nur in den Schulferien verreisen kann oder dass ein besonderer Erholungsbedarf besteht.  

Andererseits kann der Arbeitgeber einen Urlaub bei dringenden betrieblichen Belangen aber auch verweigern. Dies kann beispielsweise im Einzelhandel während des Oster- und Weihnachtsgeschäftes der Fall sein, aber auch wenn eine Grippewelle einen unvorhersehbar hohen Krankenstand verursacht und der Mitarbeiter, der eigentlich Urlaub beantragt hatte, jetzt dringend gebraucht wird. 

Urlaub und Krankheit

Lange Zeit war gängige Praxis, dass ein Arbeitnehmer, der über einen längeren Zeitraum krank war, seinen Urlaubsanspruch vollständig behalten hat und der Urlaubsanspruch ins nächste Jahr übertragen wurde. Das Landesarbeitgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil (Az.: 10 Sa 244/10) jedoch entschieden, dass kein Arbeitgeber zu einer solchen Regelung verpflichtet ist. 

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag steht. Ansonsten gilt, dass ein Arbeitnehmer, der die Arbeit nach längerer Krankheit wieder aufnimmt, grundsätzlich nur Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub hat. Dieser beträgt vier Wochen pro Jahr. Alle anderen Ansprüche, beispielsweise ein im Tarifvertrag vereinbarter Mehrurlaub oder nicht genommene Urlaubstage, dürfen mit Ablauf des Kalenderjahres verfallen.

Erkrankt ein Arbeitnehmer hingegen während seines Urlaubs, sind diese Urlaubstage nicht verloren. Voraussetzung dabei ist aber, dass sich der Arbeitnehmer seine Erkrankung von einem Arzt bescheinigen lässt und das Attest, wie auch sonst bei einem krankheitsbedingten Ausfall, zeitnah einreicht. Der Arbeitgeber muss die Urlaubstage in diesem Fall gutschreiben und der Arbeitnehmer kann sie später nachholen.  

Arbeiten im Urlaub

Der Jahresurlaub ist nicht nur eine schöne Belohnung für den Arbeitnehmer, auf die er ein Recht hat, sondern der Arbeitnehmer ist von Gesetztes wegen sogar zu Erholung verpflichtet. Durch den Erholungsurlaub soll nämlich sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber wieder seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen kann. Aus diesem Grund kann es problematisch werden, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub für einen Nebenjob nutzt. 

Nach Paragraph 8 des Bundesurlaubsgesetzes ist eine Erwerbstätigkeit während des Urlaubs, die dem eigentlichen Urlaubszweck, also der Erholung, widerspricht, nämlich nicht erlaubt. In einem Urteil (Az.: 2Sa 674/09) hat das Arbeitgericht Köln jedoch eine Ausnahme anerkannt. Verkauft der Partner Waren auf Märkten, darf der Arbeitnehmer ihm auch während des Urlaubs unentgeltlich helfen. 

Urlaub in der Probezeit

Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass sie während der ersten sechs Monate keinen Urlaubsanspruch haben. Dies ist so schlichtweg falsch. Der volle Urlaubsanspruch besteht zwar erst nach einem halben Jahr, aber für jeden Monat, den ein Arbeitnehmer arbeitet, erwirbt er den Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. 

Dies ist auch in der Probezeit so, so dass grundsätzlich auch während der Probezeit Urlaub beantragt werden kann. In der Praxis ist dies allerdings keine allzu gute Idee, denn schließlich soll die Probezeit dazu dienen, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennenlernen und die Zusammenarbeit ausprobieren. Insofern sollte ein Arbeitnehmer nur in Notfällen oder wirklichen Ausnahmefällen um Urlaub kurz nach Arbeitantritt bitten. 

Hinzu kommt, dass das Kündigungsschutzgesetz erst nach Ablauf von sechs Monaten gilt. Während des ersten halben Jahres kann ein Arbeitnehmer also jederzeit gekündigt werden, wobei dies auch dann gilt, wenn beispielsweise nur eine dreimonatige Probezeit vereinbart wurde.  

Urlaub bei Arbeitslosigkeit

Einen Urlaubsanspruch haben nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch diejenigen, die momentan keinen Job haben. Hier hat der Gesetzgeber entschieden, dass Arbeitslose Anspruch auf drei Wochen Urlaub im Jahr haben. Dabei tritt die Arbeitsagentur oder das Jobcenter an die Stelle des Arbeitgebers. Das bedeutet, auch wer arbeitslos ist, muss seinen Urlaub vom zuständigen Amt genehmigen lassen. 

Dies hat den Hintergrund, dass jemand, der arbeitslos ist, grundsätzlich immer erreichbar sein und zur Verfügung stehen muss, wenn es um die Vermittlung in eine neue Arbeitsstelle und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geht. Ist der Arbeitslose verreist, ist dies aber nicht der Fall. Wer ohne Genehmigung in Urlaub fährt und erwischt wird, muss damit rechnen, dass seine Bezüge gekürzt oder für einen bestimmten Zeitraum sogar gestrichen werden.

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