Arbeitsplatz Büro – was Kollegen dulden müssen und was nicht
Letztlich spielt es keine Rolle, ob sich nur zwei Mitarbeiter ein Büro teilen oder ob es sich um ein Großraumbüro mit vielen Arbeitsplätzen handelt – es lässt sich praktisch nicht vermeiden, dass es immer mal wieder zu Konflikten kommt.
So kann sich ein Arbeitnehmer dadurch gestört fühlen, dass der Schreibtisch des Nachbarn eher einer Privatsammlung von Dekorationsobjekten als einem Arbeitsplatz gleicht, während einem anderen Mitarbeiter das permanente Radiogedudel oder die ständigen Privattelefonate seines Kollegen auf die Nerven gehen können.
Ein Mitarbeiter kann sich durch die Gerüche, die die täglichen Snacks seines Kollegen verströmen, belästigt fühlen, ein anderer Arbeitnehmer möchte vielleicht nicht weiter den Bazillen ausgesetzt sein, die sein sichtbar erkälteter Nachbar im Büro verteilt.
Vorneweg sei gesagt, dass es aus rechtlicher Sicht in vielen Fällen keine verbindlichen Regelungen gibt, um den mitunter lästigen Angewohnheiten der Kollegen entgegenzuwirken. Um die Atmosphäre am Arbeitsplatz Büro nicht unnötig zu stören, können allerdings ein paar grundsätzliche Verhaltensregeln als Orientierungshilfe dienen.
Was Kollegen nun aber dulden müssen und was nicht,
erklärt die folgende Übersicht:
Inhalt
Ein individuell gestalteter Arbeitsplatz
In Büros sind durchaus Schreibtische zu finden, die auf den ersten Blick nicht unbedingt wie ein Arbeitsplatz aussehen. Sicherlich ist nichts dagegen einzuwenden, wenn der Arbeitnehmer seinen Schreibtisch ein wenig heimelig gestaltet und ihm eine persönliche Note verleiht. Eine umfangreiche Fotogalerie, die eine oder andere Topfpflanze, ein paar Mitbringsel aus den letzten Urlauben, einige Fanartikel vom Lieblingsverein und vielleicht noch eine Duftkerze für das richtige Ambiente können dann aber doch zuviel des Guten sein.
Nicht alle Kollegen sehen es gerne, wenn ein Arbeitsplatz allmählich den Charakter eines Flohmarktstandes annimmt. Rein rechtlich gibt es allerdings keine bindenden Regelungen für die Gestaltung von Schreibtischen. Der Chef kann jedoch auf die Einhaltung bestimmter Vorgaben bestehen, beispielsweise wenn an dem Arbeitsplatz Kundenkontakte stattfinden.
Insgesamt gilt, dass Arbeitnehmer bei der Gestaltung ihres Arbeitsplatzes berücksichtigen sollten, wie ihr Schreibtisch auf Dritte wirkt. Es spricht nichts gegen eine persönliche Note, solange der Arbeitsplatz nach wie vor einen professionellen Eindruck hinterlässt.
Handy, Radio & Co. am Arbeitsplatz
Vor allem in Großraumbüros herrscht immer ein gewisser Lärmpegel und dagegen lässt sich auch kaum etwas unternehmen. Regelmäßig lautstark geführte Privatgespräche, ein Handy, das permanent durch akustische Zeichen auf sich aufmerksam macht, oder konstantes Radiogedudel können die Konzentration jedoch erheblich stören.
Juristisch gesehen gilt für Handys am Arbeitsplatz, dass diese genutzt werden dürfen, wenn der Arbeitgeber kein entsprechendes Verbot ausgesprochen hat. Das Nutzen von privaten Handys kann der Arbeitgeber aber jederzeit verbieten und wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz urteilte, muss der Betriebsrat einem solchen Verbot auch nicht zustimmen (Az. 6 TaBV 33/09). Während der Pausen gilt das Handy-Verbot jedoch nicht.
Im Unterschied dazu kann der Arbeitgeber das Radio am Arbeitsplatz nicht pauschal verbieten. Hat er jedoch berechtigte Bedenken, dass seine Mitarbeiter durch das Radiohören zu sehr abgelenkt oder in ihrer Konzentration gestört werden, kann er ein Verbot aussprechen.
Dieses Verbot gilt dann sowohl für normale Radiogeräte als auch für das Radiohören per Kopfhörer und Mitarbeiter, die das Verbot nicht beachten, müssen mit einer Abmahnung rechnen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts braucht der Arbeitgeber aber für ein Radio-Verbot die Zustimmung des Betriebsrats (Az. 1 ABR 75/83).
Rauchen am Arbeitsplatz
Das Thema Rauchen am Arbeitsplatz wird seit jeher heiß diskutiert und hat schon für unzählige Streitigkeiten zwischen Kollegen gesorgt. Rechtlich gilt, dass der Arbeitgeber das Rauchen am Arbeitsplatz durchaus erlauben darf, nichtrauchende Arbeitnehmer aber trotzdem einen rauchfreien Arbeitsplatz verlangen können.
In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die die Nichtraucher schützen. Diese Schutzmaßnahmen können beispielweise darin bestehen, dass er ein Rauchverbot im Büro ausspricht, Rauchpausen im Freien anordnet oder ein Raucherzimmer einrichtet.
Verpflichtet dazu, seinen rauchenden Mitarbeitern Rauchmöglichkeiten einzuräumen, ist der Arbeitgeber allerdings nicht. Im Freien wiederum kann der Arbeitgeber das Rauchen nur dann verbieten, wenn eine besondere Gefahrenlage besteht, etwa wenn in unmittelbarer Nähe entzündliche Stoffe gelagert werden.
Essen und Trinken am Arbeitsplatz
So mancher Schreibtisch verwandelt sich regelmäßig vom Arbeitsplatz zum Mittagstisch, teils aus Zeitmangel und teils weil es einfach bequem ist. Doch die Aromen, die sich durch Wurstbrot, Käsebrötchen, Döner & Co. im Büro verteilen, stoßen nicht bei allen Kollegen auf Begeisterung.
Ob es erlaubt ist, am Arbeitsplatz zu essen und zu trinken, hängt vom Einzelfall ab. Wird das Büro regelmäßig von Kunden und Geschäftspartnern besucht, kann der Arbeitgeber ein entsprechendes Verbot erlassen.
Allerdings muss er dann Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, in denen die Mitarbeiter ihre Mittagspause verbringen können. Findet in dem Büro keinerlei Publikumsverkehr statt, sind das Essen und Trinken am Arbeitsplatz erlaubt. Um den Frieden im Büro nicht unnötig zu stören, sollten die Mitarbeiter aber ein wenig Rücksicht aufeinander nehmen.
Ein kranker Kollege im Büro
Zum echten Stressfaktor kann ein Kollege werden, der permanent niest und hustet, auf dessen Schreibtisch sich die benutzten Taschentücher stapeln und der seine Bazillen im ganzen Büro verteilt, der sich aber trotzdem beharrlich weigert, nach Hause zu gehen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Pflicht, einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, der die Mitarbeiter nicht krank macht.
Lassen es die Räumlichkeiten zu, sollten der kranke oder die gesunden Mitarbeiter in einen anderen Raum ausweichen dürfen, um dort ihre Arbeit fortzusetzen. Hinzu kommt aber noch, dass der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten hat.
Ist ein Mitarbeiter offensichtlich krank, sollte der Arbeitgeber diesen zum Arzt oder zumindest nach Hause schicken. Dadurch kommt der Arbeitgeber einerseits seiner Fürsorgepflicht nach und schützt den Arbeitnehmer vor einer möglichen Überanstrengung, andererseits schützt der Arbeitgeber auch den Rest seiner Belegschaft davor, sich anzustecken.
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Thema: Arbeitsplatz – was Kollegen dulden müssen und was nicht
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