Vermittlungsgutschein Arbeitssuchende

Vermittlungsgutschein für Arbeitssuchende 

Ein Begriff, der sich mittlerweile in vielen Stellenangeboten findet und immer häufiger zu den Voraussetzungen gehört, die der Bewerber erfüllen muss, ist der sogenannte Vermittlungsgutschein.

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Zunächst einmal ist der Vermittlungsgutschein ein Dokument, das von der Bundesagentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der ARGE ausgestellt wird und in dessen Rahmen sich die ausstellende Behörde dazu verpflichtet, einem privaten Arbeitsvermittler dann eine Provision zu bezahlen, wenn er den Inhaber des Vermittlungsgutscheines erfolgreich vermittelt.

Die Höhe der Provision beläuft sich auf 2000 Euro, kann allerdings bei Langzeitarbeitslosen und Schwerbehinderten unter Umständen auf 2500 Euro erhöht werden. Die erste Rate in Höhe von 1000 Euro erhält der Vermittler, wenn das vermittelte Beschäftigungsverhältnis sechs Wochen andauert, die zweite Rate nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer. 

Allerdings ist die Provision an einige Bedingungen geknüpft. Hierzu gehört beispielsweise, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich handelt, der Arbeitssuchende in den vergangenen vier Jahren nicht länger als drei Monate versicherungspflichtig bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war, ein schriftlicher Vermittlungsvertrag besteht und der Vermittler keine wirtschaftliche oder persönliche Beziehung zu dem Arbeitssuchenden hat.

Der Anspruch für Empfänger von Arbeitslosengeld

Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben diejenigen, die Arbeitslosengeld I beziehen und zwei Monate lang arbeitslos sind. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II gilt, dass ein Vermittlungsgutschein nach Ermessen vergeben wird, das bedeutet, sie können einen Vermittlungsgutschein erhalten. 

Wichtig zu wissen ist, dass durch den Vermittlungsgutschein mehrere Vermittler beauftragt werden können, wozu die einzelnen Vermittler lediglich eine Kopie des Dokuments erhalten. 

Nur der Vermittler, der den Arbeitssuchenden tatsächlich in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt, unabhängig davon, ob im In- oder im Ausland, erhält das Dokument im Original und begründet damit seinen Anspruch auf eine Provision. Letztlich ist der Vermittlungsgutschein jedoch nur eine zusätzliche Maßnahme bei der Jobsuche.

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