Krank im Urlaub – was tun?
Endlich hat der wohlverdiente Urlaub begonnen. Der Druck fällt langsam ab, der Stresspegel sinkt und allmählich macht sich die Freude über die bevorstehenden freien Tage breit. Doch plötzlich, aus heiterem Himmel und ohne jede Vorwarnung, hat es den Arbeitnehmer erwischt.

Statt seine Urlaubskoffer zu packen oder genüsslich ein Sonnenbad zu nehmen, liegt er krank im Bett. Dieses Phänomen ist keineswegs selten.
Ganz im Gegenteil taucht es so oft auf, dass es mit leisure sickness (zu Deutsch: Freizeitkrankheit) sogar einen eigenen Namen dafür gibt.
Vor allem Arbeitnehmer, die im Beruf stark eingespannt sind, sind davon betroffen. Registriert ihr Körper, dass er nun eine Zeit lang nicht funktionieren muss, meldet er sich nämlich mit den Leiden und Wehwehchen, die er angesammelt hat.
Aber genauso kann es natürlich passieren, dass sich der Arbeitnehmer im Urlaub eine Erkrankung einhandelt, stürzt oder sich verletzt. Mit den Urlaubsfreuden ist es dann meist vorbei und von Erholung kann keine Rede mehr sein. Als kleiner Trost bleibt nur, dass der Arbeitnehmer wenigstens seine Urlaubstage retten kann.
Damit der Urlaubsanspruch erhalten bleibt, muss der Arbeitnehmer allerdings ein paar Punkte beachten:
Inhalt
Im Krankheitsfall werden keine Urlaubstage verbraucht.
Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie ihre Urlaubstage sparen können, wenn sie arbeitsunfähig erkranken. Andere Arbeitnehmer haben keine Lust, einen ihrer Urlaubstage in einer Arztpraxis zu verbringen. Aber ein ärztliches Attest ist die Voraussetzung dafür, dass die Urlaubstage erhalten bleiben.

Das Bundesurlaubsgesetz spricht im Zusammenhang mit dem Urlaub vom Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG).
Das bedeutet:
Der Urlaub soll dazu dienen, dass sich der Arbeitnehmer von den Strapazen des Arbeitsalltags erholt. Dadurch soll seine Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben und verbessert werden, sodass der Arbeitnehmer nach dem Urlaub wieder gestärkt an die Arbeit gehen kann. Ist der Arbeitnehmer nun aber während seines Urlaubs krank, kann er sich nicht erholen.
Stattdessen wird er damit beschäftigt sein, seine Erkrankung auszukurieren und gesund zu werden, seine Arbeitsfähigkeit also überhaupt erst wiederherzustellen.
Deshalb werden die Tage, an denen der Arbeitnehmer krank war, nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet. Zum Nachweis dieser Tage muss er aber ein ärztliches Attest vorlegen (§ 9 BUrlG).
Allerdings gibt es zwei Fälle, in denen der Urlaub trotz Erkrankung nicht gerettet werden kann. Der erste Fall ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer frei hat, weil er seine Überstunden abbaut.
Wird er in dieser Zeit krank, hat er letztlich Pech gehabt. Dies liegt daran, dass es sich hier nicht um einen Erholungsurlaub, sondern um einen sogenannten Freizeitausgleich handelt. Die Freizeit ist also als Ausgleich für die geleistete Mehrarbeit gedacht und dadurch kein Urlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes.
Der zweite Fall tritt ein, wenn das Kind des Arbeitnehmers erkrankt. An normalen Arbeitstagen können Eltern freie Tage bekommen, wenn sie ihr krankes Kind versorgen müssen.
Die Bezahlung dieser Tage übernimmt dann entweder der Arbeitgeber oder die Krankenkasse in Form von Kinderkrankengeld. Erkrankt das Kind aber im Urlaub, laufen die Urlaubstage für den Arbeitnehmer ganz normal weiter.

Was als tun bei Krankheit im Urlaub?
Damit der Arbeitnehmer nicht auch noch seine Urlaubstage verschenkt, wenn er schon im Urlaub erkrankt ist, sollte er umgehend handeln.
Dabei sind zunächst einmal die beiden folgenden Punkte sehr wichtig:
Direkt zum Arzt gehen:
Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Urlaubs, sollte er gleich am ersten Tag zum Arzt gehen. Viele Arbeitsverträge enthalten die Regelung, dass der Arbeitnehmer erst am dritten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen muss. Im Urlaub gilt diese Regelung aber nicht.
Damit der Urlaubsanspruch erhalten bleibt, muss der Arbeitnehmer seine Erkrankung ab dem ersten Krankheitstag durch ein ärztliches Attest nachweisen können.
Den Arbeitgeber schnellstmöglich informieren:
Der Arbeitnehmer sollte seinen Arbeitgeber umgehend darüber informieren, dass er erkrankt ist. Dies ist wichtig, um die Lohnfortzahlung zu gewährleisten. Um den Arbeitgeber zu informieren, sollte der Arbeitnehmer im Betrieb anrufen und sich entweder bei der Personalabteilung oder beim Vorgesetzten krankmelden.
Es reicht nicht, wenn der Arbeitnehmer nur einem Arbeitskollegen Bescheid sagt. Anstelle eines Anrufs kann der Arbeitnehmer auch eine E-Mail schicken.
Befindet sich der Arbeitnehmer im Ausland, muss er dem Arbeitgeber außerdem Kontaktdaten hinterlassen, unter denen er erreichbar ist. Kann der Arbeitnehmer die Krankmeldung nicht selbst erledigen, kann er eine andere Person darum bitten, seinen Arbeitgeber zu informieren.
Unterlässt der Arbeitnehmer die Krankmeldung oder weigert er sich, dem Arbeitgeber Kontaktdaten zu nennen, kann der Arbeitgeber schlimmstenfalls die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ablehnen.
Geht der Arbeitnehmer im Ausland zum Arzt, sollte er außerdem noch darauf achten, dass der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anfertigt. Es reicht nicht aus, wenn der Arzt ein Attest schreibt, in dem steht, dass der Arbeitnehmer erkrankt ist. Stattdessen muss aus dem Attest hervorgehen, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist.
Der ausländische Arzt muss den Arbeitnehmer also, genauso wie ein Arzt in Deutschland, krankschreiben. Nur wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, werden die Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.

Befindet sich der Arbeitnehmer im Ausland, sollte er sich außerdem zeitnah mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nämlich dazu verpflichtet, seine Krankenkasse darüber zu informieren, dass der arbeitsunfähig erkrankt ist und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird.
Unterlässt er diese Meldung, kann es passieren, dass die Krankenkasse die Übernahme der Behandlungskosten verweigert.
Generell übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung dabei nur Behandlungskosten in der Höhe, die sie auch bei einer ärztlichen Behandlung in Deutschland bezahlen würde.
Diese Behandlungskosten wiederum erstattet die Krankenversicherung nur in Ländern, die zur EU gehören oder mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Deshalb ist es insgesamt empfehlenswert, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Sie kostet nur ein paar Euro, schützt den Arbeitnehmer im Ernstfall aber vor hohen Kosten, die er sonst aus eigener Tasche aufbringen müsste.
Erkrankung vor Urlaubsbeginn: Urlaub wird nicht „verbrannt“
Wirst du vor dem ersten Urlaubstag arbeitsunfähig, verwandelt sich der bereits genehmigte Urlaub in Krankheit. Die Erholung ist objektiv nicht möglich – also werden keine Urlaubstage verbraucht.
Wichtig ist die sofortige Krankmeldung und der AU-Nachweis ab Tag 1 gegenüber dem Arbeitgeber.
Bereits gebuchte Reisen? Das ist privatrechtlich (Reisevertrag). Eine Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung kann Kosten auffangen – die arbeitsrechtliche Urlaubsfrage regelt sie nicht.

Fristen & Nachweise: So ist deine AU „wasserdicht“
- Meldung: Unverzüglich (am besten am ersten Krankentag morgens), auch im Urlaub. Telefonanruf reicht; zusätzlich kurz per E-Mail dokumentieren.
- Attest/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU):
- Muss Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausweisen.
- Diagnose ist nicht erforderlich.
- Im Ausland: Arbeitsunfähigkeit muss ausdrücklich bescheinigt sein (nicht nur „erkrankt“).
- eAU: In Deutschland übermittelt die Arztpraxis die eAU an die Krankenkasse; Arbeitgeber ruft sie elektronisch ab. Auslands-AUs bitte als Scan/Fotokopie zusätzlich an Arbeitgeber und Krankenkasse schicken.
- Sprache/Übersetzung: Liegt die Bescheinigung nicht auf Deutsch/Englisch vor, hilft eine Kurzübersetzung (Stempel ist schön, aber nicht zwingend).
Nachgewährung & Übertragung: Wann verfallen die Tage?
Die durch AU „geretteten“ Urlaubstage werden nachgewährt.
Praktisch heißt das:
- Du stimmst einen neuen Zeitraum mit dem Arbeitgeber ab (Betriebsablauf beachten).
- Übertragung: Konnte Urlaub wegen Krankheit bis Jahresende nicht genommen werden, wird er in das Folgejahr übertragen. Längere Krankheit kann den Verfall weiter hinausschieben.
Tipp: Lass dir die Gutschrift im Urlaubskonto schriftlich bestätigen.
Erkrankung im Ausland: Drei Zusatzschritte
- Sofort melden – Arbeitgeber + gesetzliche Krankenkasse (Kontaktdaten, Aufenthaltsort, voraussichtliche Dauer).
- AU vom Auslandsarzt – ausdrücklich arbeitsunfähig; Datum/Zeitraum klar lesbar.
- Versicherung: EHIC (EU) mitführen; außerhalb der EU: Auslandskrankenversicherung nutzen und Belege sammeln.
Wenn der Arbeitgeber Zweifel hat: Medizinischer Dienst (MD)
Bestehen begründete Zweifel (z. B. formale Mängel, widersprüchliche Angaben), kann der Arbeitgeber über die Krankenkasse eine MD-Prüfung anstoßen. Du bleibst zur Mitwirkung verpflichtet (z. B. Rückfragen beantworten). Pauschale Druckmittel sind unzulässig – es geht nur um die Arbeitsunfähigkeit, nicht um Diagnosen.
Sonderfälle in Kürze
- Reha/Kur: Anerkannte medizinische Reha-Maßnahmen gelten wie Krankheit → keine Anrechnung auf Urlaub.
- Behördliche Quarantäne: Rechtliche Einordnung hängt vom Zeitpunkt/Normen ab – Bescheid aufbewahren und sofort melden.
- Feiertage im Urlaub: Gesetzliche Feiertage zählen nicht als Urlaubstage; fallen sie in eine AU-Phase, ändert das an der Nichtanrechnung nichts.
- Unfall im Urlaub (Sport/Wege): Auch hier gilt AU = keine Urlaubstage. Versicherungsschutz (privat/gesetzlich) separat prüfen.

Checkliste „Tag 1“ – damit Urlaubsanspruch sicher bleibt
- Arbeitgeber anrufen → krank im Urlaub + voraussichtliche Dauer + Erreichbarkeit mitteilen.
- E-Mail hinterher (Betreff: „Krankmeldung im Urlaub – [Name], [Zeitraum]“).
- Arzt aufsuchen → AU ab Tag 1; im Ausland ausdrücklich arbeitsunfähig.
- Krankenkasse informieren (im Ausland zusätzlich Adresse/Telefon mitteilen).
- Belege sammeln (Arztkosten, Rezepte; Versicherungsunterlagen).
Kurze Muster-Formulierungen
Telefon (Personal/Vorgesetzte):
„Guten Morgen, hier ist [Name]. Ich bin leider arbeitsunfähig erkrankt, aktuell im Urlaub in [Ort/Land]. Die voraussichtliche Dauer ist [x] Tage bis [Datum]. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reiche ich heute digital nach. Ich bin erreichbar unter [Telefon/E-Mail].“
E-Mail:
Betreff: Krankmeldung im Urlaub – [Name], [Zeitraum]
Text: „hiermit melde ich mich arbeitsunfähig ab [Datum] während meines Urlaubs. Die AU liegt im Anhang / folgt per Post. Aktuell bin ich unter [Kontaktdaten] erreichbar. Bitte bestätigen Sie den Eingang und die Nichtanrechnung der Krankheitstage auf meinen Urlaub. Vielen Dank!“

Mini-FAQ
Zählt ein Wochenende mit? – Ja, wenn es in den AU-Zeitraum fällt. Die Tage werden nicht als Urlaubstage gerechnet.
Darf ich reisen, wenn ich krank bin? – Das hängt von der Art der AU und ärztlicher Empfehlung ab. Genesung hat Vorrang.
Braucht der Arbeitgeber die Diagnose? – Nein. Zeitraum genügt.
Was, wenn ich am Urlaubsort genese? – AU endet mit Genesung. Sofort melden; übrig gebliebene Tage sind Urlaub.
Und wenn ich „nur“ ein krankes Kind habe? – Im Urlaub laufen die Tage weiter (Kinderkrankengeld greift im Urlaub nicht).
Mehr Tipps, Ratgeber und Anleitungen für Arbeitnehmer:
- Einen Job ablehnen – Infos und Tipps
- Überstunden auszahlen oder abfeiern: die wichtigsten Infos zu Mehrarbeit, Teil 1
- Überstunden auszahlen oder abfeiern: die wichtigsten Infos zu Mehrarbeit, Teil 2
- Die 3 wichtigsten Fragen zur Versetzung
- Aktuelle Regelungen zum Urlaubsanspruch bei Krankheit, Teil 1
- Aktuelle Regelungen zum Urlaubsanspruch bei Krankheit, Teil 2
- 5 Tipps für einen gelungenen Probearbeitstag
- Hilfreiche Strategien bei Schicht- und Nachtarbeit
Thema: Krank im Urlaub – was tun?
Übersicht:
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