Krank im Urlaub – was tun?

Krank im Urlaub – was tun?

Endlich hat der wohlverdiente Urlaub begonnen. Der Druck fällt langsam ab, der Stresspegel sinkt und allmählich macht sich die Freude über die bevorstehenden freien Tage breit. Doch plötzlich, aus heiterem Himmel und ohne jede Vorwarnung, hat es den Arbeitnehmer erwischt.

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Statt seine Urlaubskoffer zu packen oder genüsslich ein Sonnenbad zu nehmen, liegt er krank im Bett. Dieses Phänomen ist keineswegs selten. Ganz im Gegenteil taucht es so oft auf, dass es mit leisure sickness (zu Deutsch: Freizeitkrankheit) sogar einen eigenen Namen dafür gibt.

Vor allem Arbeitnehmer, die im Beruf stark eingespannt sind, sind davon betroffen. Registriert ihr Körper, dass er nun eine Zeit lang nicht funktionieren muss, meldet er sich nämlich mit den Leiden und Wehwehchen, die er angesammelt hat.

Aber genauso kann es natürlich passieren, dass sich der Arbeitnehmer im Urlaub eine Erkrankung einhandelt, stürzt oder sich verletzt. Mit den Urlaubsfreuden ist es dann meist vorbei und von Erholung kann keine Rede mehr sein. Als kleiner Trost bleibt nur, dass der Arbeitnehmer wenigstens seine Urlaubstage retten kann.

Damit der Urlaubsanspruch erhalten bleibt, muss der Arbeitnehmer allerdings ein paar Punkte beachten:

 

 

Im Krankheitsfall werden keine Urlaubstage verbraucht.

Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie ihre Urlaubstage sparen können, wenn sie arbeitsunfähig erkranken. Andere Arbeitnehmer haben keine Lust, einen ihrer Urlaubstage in einer Arztpraxis zu verbringen. Aber ein ärztliches Attest ist die Voraussetzung dafür, dass die Urlaubstage erhalten bleiben.

Das Bundesurlaubsgesetz spricht im Zusammenhang mit dem Urlaub vom Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG).

Das bedeutet:

Der Urlaub soll dazu dienen, dass sich der Arbeitnehmer von den Strapazen des Arbeitsalltags erholt. Dadurch soll seine Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben und verbessert werden, so dass der Arbeitnehmer nach dem Urlaub wieder gestärkt an die Arbeit gehen kann. Ist der Arbeitnehmer nun aber während seines Urlaubs krank, kann er sich nicht erholen.

Stattdessen wird er damit beschäftigt sein, seine Erkrankung auszukurieren und gesund zu werden, seine Arbeitsfähigkeit also überhaupt erst wiederherzustellen. Deshalb werden die Tage, an denen der Arbeitnehmer krank war, nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet. Zum Nachweis dieser Tage muss er aber ein ärztliches Attest vorlegen (§ 9 BUrlG).

Allerdings gibt es zwei Fälle, in denen der Urlaub trotz Erkrankung nicht gerettet werden kann. Der erste Fall ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer frei hat, weil er seine Überstunden abbaut. Wird er in dieser Zeit krank, hat er letztlich Pech gehabt. Dies liegt daran, dass es sich hier nicht um einen Erholungsurlaub, sondern um einen sogenannten Freizeitausgleich handelt. Die Freizeit ist also als Ausgleich für die geleistete Mehrarbeit gedacht und dadurch kein Urlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes.

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Der zweite Fall tritt ein, wenn das Kind des Arbeitnehmers erkrankt. An normalen Arbeitstagen können Eltern freie Tage bekommen, wenn sie ihr krankes Kind versorgen müssen.

Die Bezahlung dieser Tage übernimmt dann entweder der Arbeitgeber oder die Krankenkasse in Form von Kinderkrankengeld. Erkrankt das Kind aber im Urlaub, laufen die Urlaubstage für den Arbeitnehmer ganz normal weiter.

 

 

Krank im Urlaub – was tun?

Damit der Arbeitnehmer nicht auch noch seine Urlaubstage verschenkt, wenn er schon im Urlaub erkrankt ist, sollte er umgehend handeln.

Dabei sind zunächst einmal die beiden folgenden Punkte sehr wichtig:

Direkt zum Arzt gehen:

Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Urlaubs, sollte er gleich am ersten Tag zum Arzt gehen. Viele Arbeitsverträge enthalten die Regelung, dass der Arbeitnehmer erst am dritten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen muss. Im Urlaub gilt diese Regelung aber nicht.

Damit der Urlaubsanspruch erhalten bleibt, muss der Arbeitnehmer seine Erkrankung ab dem ersten Krankheitstag durch ein ärztliches Attest nachweisen können.

Den Arbeitgeber schnellstmöglich informieren:

Der Arbeitnehmer sollte seinen Arbeitgeber umgehend darüber informieren, dass er erkrankt ist. Dies ist wichtig, um die Lohnfortzahlung zu gewährleisten. Um den Arbeitgeber zu informieren, sollte der Arbeitnehmer im Betrieb anrufen und sich entweder bei der Personalabteilung oder beim Vorgesetzten krankmelden.

Es reicht nicht, wenn der Arbeitnehmer nur einem Arbeitskollegen Bescheid sagt. Anstelle eines Anrufs kann der Arbeitnehmer auch eine E-Mail schicken. Befindet sich der Arbeitnehmer im Ausland, muss er dem Arbeitgeber außerdem Kontaktdaten hinterlassen, unter denen er erreichbar ist. Kann der Arbeitnehmer die Krankmeldung nicht selbst erledigen, kann er eine andere Person darum bitten, seinen Arbeitgeber zu informieren.

Unterlässt der Arbeitnehmer die Krankmeldung oder weigert er sich, dem Arbeitgeber Kontaktdaten zu nennen, kann der Arbeitgeber schlimmstenfalls die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ablehnen.

Geht der Arbeitnehmer im Ausland zum Arzt, sollte er außerdem noch darauf achten, dass der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anfertigt. Es reicht nicht aus, wenn der Arzt ein Attest schreibt, in dem steht, dass der Arbeitnehmer erkrankt ist. Stattdessen muss aus dem Attest hervorgehen, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist.

Der ausländische Arzt muss den Arbeitnehmer also, genauso wie ein Arzt in Deutschland, krankschreiben. Nur wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, werden die Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.

Befindet sich der Arbeitnehmer im Ausland, sollte er sich außerdem zeitnah mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nämlich dazu verpflichtet, seine Krankenkasse darüber zu informieren, dass der arbeitsunfähig erkrankt ist und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird.

Unterlässt er diese Meldung, kann es passieren, dass die Krankenkasse die Übernahme der Behandlungskosten verweigert. Generell übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung dabei nur Behandlungskosten in der Höhe, die sie auch bei einer ärztlichen Behandlung in Deutschland bezahlen würde.

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Diese Behandlungskosten wiederum erstattet die Krankenversicherung nur in Ländern, die zur EU gehören oder mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Deshalb ist es insgesamt empfehlenswert, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Sie kostet nur ein paar Euro, schützt den Arbeitnehmer im Ernstfall aber vor hohen Kosten, die er sonst aus eigener Tasche aufbringen müsste.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, sowie Performance Recruiter bei Mitarbeiterwerk, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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