Aktuelle Regelungen zum Urlaubsanspruch bei Krankheit, Teil 2

Aktuelle Regelungen zum Urlaubsanspruch bei Krankheit, Teil 2

Die Freude, sich bald ein paar Tage auszuruhen, schöne Dinge zu unternehmen und Abstand vom stressigen Arbeitsumfeld zu gewinnen, ist oft groß. Doch es kann passieren, dass ein Arbeitnehmer ausgerechnet kurz vor oder im Urlaub krank wird. Die gute Nachricht ist dann, dass zumindest die Urlaubstage nicht verloren sind. In einem zweiteiligen Beitrag erklären wir die aktuellen Regelungen zum Urlaubsanspruch bei Krankheit.

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Aktuelle Regelungen zum Urlaubsanspruch bei Krankheit, Teil 2

Hier ist Teil 2!:

Was ist, wenn der Arbeitnehmer kurz vor dem Urlaub krank wird?

Erkrankt der Arbeitnehmer kurz vor seinem geplanten Urlaub, muss er sich nicht damit abfinden, dass seine Freizeit der Genesung zum Opfer fällt. Vielmehr hat er in diesem Fall das Recht, mit dem Arbeitgeber eine neue Urlaubsplanung abzusprechen. Die ursprünglich geplanten Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfällt, bleiben ihm also erhalten.

Für Unklarheiten sorgt hingegen regelmäßig die Frage, ob der Arbeitnehmer seinen Urlaub unmittelbar nach der überstandenen Erkrankung antreten darf. Arbeitgeber argumentieren oft, dass der Arbeitnehmer zumindest für einen Tag wieder zur Arbeit kommen muss, nachdem er gesund ist und bevor er in Urlaub geht.

Eine gesetzliche Grundlage gibt es für eine solche Regelung aber nicht. Vielmehr ist es so, dass der Arbeitgeber einen schon genehmigten Urlaub nur in Ausnahmefällen und aus wichtigen Gründen zurücknehmen darf.

Was gilt, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt?

Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer krank ist, müssen nicht verloren gehen. Legt der Arbeitnehmer eine Krankschreibung vom Arzt vor, darf der Arbeitgeber die verpassten Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub anrechnen. Denn der Urlaub soll nicht der Genesung, sondern der Entspannung dienen.

Die freien Tage sollen dazu beitragen, sich auszuruhen und neue Kraft zu tanken, um dann wieder fit für den Arbeitsalltag zu sein. Nicht umsonst spricht das Gesetz ausdrücklich vom Erholungsurlaub.

Aber: Bei einer Erkrankung während des Urlaubs muss der Arbeitnehmer das ärztliche Attest bereits ab dem ersten Krankheitstag vorlegen. Das gilt selbst dann, wenn sonst auch eine Krankmeldung am dritten Tag genügt.

Ist es zulässig, trotz Krankschreibung in Urlaub zu fahren?

Ob der Arbeitnehmer trotz Krankschreibung verreist, liegt grundsätzlich in seinem eigenen Ermessen. Gesetzliche Regelungen dazu, ob, wohin und wie weit ein Arbeitnehmer wegfahren kann, wenn er krankgeschrieben ist, gibt es nicht.

Entscheidend ist letztlich, dass die geplante Reise die Genesung nicht behindern darf. Deshalb muss der Arbeitnehmer seine Pläne und sein Verhalten an die Erkrankung und die ärztlichen Anweisungen anpassen.

Fährt er zum Beispiel mit einer schweren Grippe in den Wanderurlaub oder mit einem gebrochenen Bein in den Skiurlaub, riskiert er eine Abmahnung.

Tatsächlich muss immer im Einzelfall entschieden werden, wann ein Urlaub der Genesung im Wege steht und ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten ist und wann die Reise trotz Krankschreibung in Ordnung geht.

Andersherum gilt aber immer: Täuscht der Arbeitnehmer eine Erkrankung nur vor, damit er in den Urlaub fahren kann, verstößt er klar gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Gleichzeitig macht er sich des Betrugs strafbar.

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Besteht während einer Wiedereingliederung ein Urlaubsanspruch?

Während einer Wiedereingliederung nach einer Erkrankung gilt der Arbeitnehmer nach wie vor als arbeitsunfähig. Weil deshalb das Arbeitsverhältnis ruht, kann auch der Anspruch auf Urlaub in dieser Zeit nicht erfüllt werden.

Trotzdem sammelt der Arbeitnehmer weiterhin Urlaubsansprüche an, die er nutzen kann, sobald die Wiedereingliederung erfolgreich abgeschlossen ist.

Bei einer stufenartigen Wiedereingliederung in den Beruf wird oft vom Hamburger Modell gesprochen. Diese Maßnahme ist gesetzlich geregelt und wird empfohlen und geplant, wenn der Arbeitnehmer nach einem längeren krankheitsbedingten Arbeitsausfall und einer Behandlung im Krankenhaus oder einer Reha in den Job zurückkehrt.

Ein entsprechender Vermerk steht üblicherweise im Entlassungsbericht der Klinik. Die Wiedereingliederung soll helfen, behutsam und Schritt für Schritt ins Arbeitsleben zurückzufinden. Das Wiedereingliederungsprogramm bieten die gesetzlichen Krankenkassen an.

Für privat Krankenversicherte gibt es ähnliche Verfahren.

Was wird bei einem Aufhebungsvertrag aus dem Urlaub?

Unterschreibt der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag und scheidet dadurch aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er in aller Regel einen Anspruch darauf, dass sein Urlaub abgegolten wird. Der Arbeitgeber zahlt ihm also die Urlaubstage aus, die der Arbeitnehmer nicht mehr nehmen konnte. Diese Regelung ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer die Stelle noch lang genug hat, um seinen Resturlaub zu nehmen. In diesem Fall hat die Gewährung des Urlaubs Vorrang vor dem Anspruch auf Abgeltung.

In einem Aufhebungsvertrag wird deshalb oft eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart, durch die offene Urlaubsansprüche erfüllt werden. Eine Auszahlung des Urlaubs findet deshalb in der Praxis nur dann statt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub tatsächlich nicht mehr nehmen konnte.

Darf die Krankenkasse das Krankengeld mit einer Urlaubsabgeltung verrechnen?

Nein. Zu dieser Frage gab es zwar unterschiedliche juristische Ansichten. Doch ein Urteil des Bundessozialgerichts hat endgültig für Klarheit gesorgt.

Demnach wird weder der Bezug des Krankengelds zeitweise unterbrochen noch findet eine Anrechnung auf das Krankengeld statt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Resturlaub auszahlt (Az. B 1 KR 26/05 R).

Ist die Urlaubsabgeltung im Krankheitsfall steuerpflichtig?

Die Abgeltung des Urlaubs gehört zum sozialversicherungspflichtigen Einkommen und unterliegt damit der Steuerpflicht. Von dem Betrag werden deshalb Lohnsteuer, Kirchensteuer und die Beiträge an die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung abgezogen.

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nach längerer Erkrankung in Rente geht?

Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht grundsätzlich immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet und es nicht mehr möglich war, den vorhandenen Resturlaub zu nehmen. Das gilt auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis endet, weil der Arbeitnehmer in Rente geht.

War der Arbeitnehmer vor seinem Renteneintritt krank und hat vom Arbeitgeber keinen finanziellen Ausgleich für seinen Resturlaub bekommen, kann er die Urlaubsabgeltung auch nachträglich noch geltend machen.

Den Anspruch sollte der Arbeitnehmer schriftlich einreichen und dabei die entsprechenden Dokumente wie zum Beispiel den Rentenbescheid vorlegen.

Wie viel Zeit sich der Arbeitnehmer lassen kann, hängt von den Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Gibt es dazu keine konkreten Vereinbarungen, greift eine dreijährige Verjährungsfrist.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, sowie Performance Recruiter bei Mitarbeiterwerk, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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