Infos und Tipps rund um die Freistellung

Infos und Tipps rund um die Freistellung

Wird ein Arbeitnehmer freigestellt, muss er nicht zur Arbeit erscheinen. Sein Arbeitsentgelt erhält er aber trotzdem in voller Höhe weiter. Im ersten Moment klingt das nach einer positiven Lösung. Doch eine Freistellung kann auch Nachteile und sogar sozialversicherungsrechtliche Folgen haben.

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Die Freistellung wird auch als Beurlaubung bezeichnet. Durch eine Freistellung entbindet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht. Der Arbeitnehmer kann also zu Hause bleiben.

Trotzdem läuft das Arbeitsentgelt, das im Arbeitsvertrag vereinbart ist, ganz normal weiter. Meistens kommt die Freistellung im Zusammenhang mit einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag zum Einsatz. Es gibt aber auch ein paar Fälle, in denen der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine Freistellung hat.

Und die Freistellung kann auf Anordnung des Arbeitgebers oder einvernehmlich, befristet oder dauerhaft und bezahlt oder unbezahlt erfolgen. Zudem hat die Freistellung für den Arbeitnehmer keineswegs nur Vorteile.

Damit der Arbeitnehmer weiß, worauf er sich einlässt, hier die wichtigsten Infos und Tipps rund um die Freistellung:

 

Die einseitige oder einvernehmliche Freistellung

Solange der Arbeitsvertrag besteht, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung und auf Entlohnung. Steht jedoch fest, dass der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen wird, kann die Freistellung eine sinnvolle Lösung für beide Seiten sein.

Denn der Arbeitnehmer kann die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nutzen, um die Kündigung zu verdauen und sich nach einem neuen Job umzusehen. Das vereinbarte Arbeitsentgelt bekommt er weiterhin, ohne dafür tatsächlich arbeiten zu müssen.

Der Arbeitgeber wiederum muss nicht befürchten, dass die Arbeitsläufe beeinträchtigt werden. Schließlich kann es durchaus sein, dass der Arbeitnehmer seine Aufgaben nur noch halbherzig erledigt oder seinem Unmut über die Kündigung am Arbeitsplatz Luft macht.

Außerdem kann der Arbeitgeber durch eine Freistellung sicherstellen, dass Kundendaten, Betriebsgeheimnisse und andere sensible Interna im Unternehmen verbleiben. Dies ist auch der Grund, warum insbesondere Mitarbeiter in leitenden Positionen oft mit sofortiger Wirkung von ihren Aufgaben freigestellt werden.

Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können die Freistellung einvernehmlich vereinbaren. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Arbeitgeber die Freistellung einseitig anordnen kann.

Die Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Entbindung von der Arbeitspflicht braucht er dann nicht. Wann eine einseitige und wann eine einvernehmliche Freistellung zulässig ist, zeigt die folgende Tabelle:

Eine einseitige Freistellung ist zulässig … Eine einvernehmliche Freistellung ist möglich …
bei Kündigung wegen einer groben Pflichtverletzung oder nach einem Fehlverhalten. bei einer ordentlichen Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag.
wenn der Arbeitnehmer Urlaubsansprüche hat, die ungefähr mit der Kündigungsfrist übereinstimmen. bei schwacher Auftragslage oder bestehenden Lieferengpässen.
um eine Führungskraft vom Dienst zu suspendieren und so Arbeitgeberinteressen zu wahren. wenn sich der Arbeitnehmer ein Sabbatical nimmt.
bei Insolvenz des Unternehmens. wenn der Arbeitnehmer in Altersteilzeit geht.

 

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer gut beraten, wenn er sich die angeordnete oder vereinbarte Freistellung schriftlich von seinem Arbeitgeber bestätigen lässt. Sollte es nämlich zu Unstimmigkeiten kommen, muss der Arbeitnehmer den Nachweis erbringen, dass keine Arbeitsverweigerung vorliegt, sondern er tatsächlich freigestellt war.

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Der Rechtsanspruch auf eine Freistellung

Am häufigsten wird ein Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht entbunden, wenn das Arbeitsverhältnis in Kürze endet. Allerdings kann der Arbeitnehmer in einigen Fällen auch darauf bestehen, dass ihn der Arbeitgeber freistellt. Einen Rechtsanspruch auf eine Freistellung hat der Arbeitnehmer insbesondere in folgenden Fällen:

  • Jobsuche: Endet das bestehende Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung, eine Änderungskündigung oder einen Aufhebungsvertrag mit Auslauffrist, kann der Arbeitnehmer die Freistellungsregelung für seine Jobsuche nutzen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nämlich freistellen, damit dieser Vorstellungsgespräche, Einstellungstests und Beratungstermine bei der Arbeitsagentur oder Jobvermittlern wahrnehmen kann.

 

  • Mutterschutz: Bei Nachwuchs wird eine Arbeitnehmerin sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Entbindung freigestellt. Während dieser Freistellung erhält sie ihr arbeitsvertraglich vereinbartes Arbeitsentgelt in voller Höhe weiter.

 

  • Pflege eines kranken Angehörigen: Der Arbeitnehmer kann sich freistellen lassen, um ein krankes Kind oder einen erkrankten Angehörigen zu pflegen. Voraussetzung ist aber, dass ein ärztliches Attest vorliegt und dass es keine andere Person gibt, die die Pflege und Betreuung übernehmen kann. Bei einem erkrankten Kind gilt außerdem, dass das Kind jünger als zwölf Jahre alt, hilfsbedürftig oder durch eine Behinderung gehandicapt sein muss. Ist die bezahlte Freistellung abgelaufen, der Angehörige aber nach wie vor krank und auf Pflege angewiesen, kann der Arbeitnehmer die Freistellung unbezahlt fortsetzen. In diesem Fall springt die gesetzliche Krankenversicherung mit Krankengeld ein.

 

  • Besonderer Termin: Heiratet der Arbeitnehmer oder sein Kind, kann er sich freistellen lassen. Gleiches gilt bei einem Umzug oder bei der Beerdigung eines Angehörigen. Auch wenn ein wichtiger Arzttermin oder Behördengang ansteht, der außerhalb der Arbeitszeiten nicht wahrgenommen werden kann, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Freistellung.

 

  • Bildungsurlaub: Möchte sich der Arbeitnehmer beruflich weiterbilden, kann er sich für einen Bildungsurlaub von der Arbeit freistellen lassen.

Die widerrufliche und die unwiderrufliche Freistellung

Eine Freistellung kann widerruflich angeordnet oder vereinbart werden. Widerruflich bedeutet, dass der Arbeitnehmer zunächst einmal von seiner Arbeitspflicht entbunden ist und nicht zur Arbeit erscheinen muss. Allerdings kann der Arbeitgeber die Freistellung widerrufen und den Arbeitnehmer an seinen Arbeitsplatz einbestellen.

Dies gilt solange, bis die Kündigungsfrist abgelaufen und das Arbeitsverhältnis beendet ist. Andersherum kann die Freistellung auch unwiderruflich erfolgen. In diesem Fall verzichtet der Arbeitgeber ausdrücklich auf sein Recht, den Arbeitnehmer zu beschäftigen. Folglich muss der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft auch nicht mehr bereitstellen.

Eine unwiderrufliche Freistellung wird häufig mit der Abgeltung vom Resturlaub kombiniert. Dabei erklärt der Arbeitgeber, dass die vorhandenen Urlaubsansprüche auf die Freistellung angerechnet und damit gleichzeitig abgegolten werden. Eine Anrechnung der Urlaubsansprüche ist aber nur bei einer unwiderruflichen Freistellung möglich. Handelt es sich um eine widerrufliche Freistellung, dürfen offene Urlaubsansprüche nicht verrechnet werden.

 

Die Nachteile einer Freistellung

Auch wenn eine Freistellung eine gute und sinnvolle Lösung sein kann, bringt sie nicht nur Vorteile mit sich. So kann der Arbeitnehmer die neu gewonnene Freizeit zwar nutzen, um sich nach der Kündigung zu sammeln, neue Kräfte zu tanken und sich der Jobsuche zu widmen.

Aber die Tatsache, von heute auf morgen nicht mehr zum Team zu gehören, kann ganz schön belasten. Zudem kann der Arbeitnehmer nun nicht mehr auf Daten und Informationen im Betrieb zugreifen, die für seine weitere Karriere vielleicht hilfreich wären. Hinzu kommt, dass er nicht weiß, welche Gerüchte über ihn und seine Freistellung die Runde machen. Sollte er sich aber bei einem Gerichtsprozess mit Anschuldigungen konfrontiert sehen, wäre genau dieses Wissen äußerst hilfreich.

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Daneben kann eine Freistellung finanzielle und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben. Denn wenn der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart, verhängt die Arbeitsagentur beim Arbeitslosengeld in aller Regel eine Sperre von zwölf Wochen.

Gleichzeitig verkürzt sich die mögliche Bezugsdauer um drei Monate. Trotzdem muss sich der Arbeitnehmer spätestens bei Beginn der Freistellung arbeitsuchend melden. Und diese Meldung sollte er sicherheitshalber auch dann vornehmen, wenn er bereits einen anderen Job in Aussicht hat. Sollte hier nämlich etwas schiefgehen, ist wenigstens das Risiko einer Sperre wegen verspäteter Meldung minimiert.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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