Infos für Arbeitnehmer: Was gilt im Krankheitsfall?

Infos für Arbeitnehmer: Was gilt im Krankheitsfall?

Natürlich kann es jederzeit passieren, dass ein Arbeitnehmer erkrankt und wegen seiner Erkrankung nicht arbeiten gehen kann. Das Statistische Bundesamt gab bekannt, dass die Anzahl an Krankheitstagen seit ein paar Jahren wieder leicht steigt.

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Dabei sind die Ursachen für eine Krankschreibung breit gefächert, von der leichten Erkältung über Rückenschmerzen oder Erschöpfungszustände bis hin zu schwersten Krankheitsbildern ist alles dabei. Doch auch wenn fast jeder Arbeitnehmer im Laufe seines Berufslebens schon einmal arbeitsunfähig erkrankt war und Vereinbarungen für den Krankheitsfall oft im Arbeitsvertrag zu finden sind, herrscht bei vielen Arbeitnehmern Unsicherheit.

So wissen viele beispielsweise nicht genau, bis wann sie ihren Arbeitnehmer informieren müssen und ob in jedem Fall ein ärztliches Attest notwendig ist. Auch wenn es darum geht, wie und wo der kranke Arbeitnehmer seine Zeit verbringen darf oder inwieweit Kontrollen durch den Arbeitgeber erlaubt sind, ist so mancher Arbeitnehmer überfragt.

Der folgende Beitrag fasst daher die wichtigsten Infos für Arbeitnehmer zusammen:

Was gilt im Krankheitsfall?

Erkrankt ein Arbeitnehmer, ist er von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren, dass er ausfällt. Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber so schnell wie möglich Bescheid geben sollte.

Am besten ist es, wenn der Arbeitnehmer direkt nach dem Aufstehen und noch bevor er sich auf den Weg zum Arzt macht, im Betrieb anruft. Der Arbeitgeber hat so die Möglichkeit, auf den Ausfall zu reagieren. Gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitnehmer dann seinem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag ein ärztliches Attest vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert.

Aus dem Attest muss hervorgehen, bis wann der Arbeitnehmer voraussichtlich ausfällt, also wie lange er krankgeschrieben ist. Der Arbeitsvertrag kann jedoch auch andere Regelungen für den Krankheitsfall vorsehen, denn der Arbeitgeber muss sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten. Stattdessen kann er verlangen, dass ihm das ärztliche Attest beispielsweise schon am zweiten oder dritten Tag vorliegt.

Daneben kann der Arbeitgeber für jede Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung einfordern, also auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur einen oder zwei Tage lang ausfällt. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer eine Abmahnung riskiert, wenn er sich zu spät krankmeldet, das ärztliche Attest mit Verspätung einreicht oder trotz Aufforderung gar keine ärztliche Bescheinigung vorlegt.

Im Wiederholungsfall kann sogar eine Kündigung gerechtfertigt sein. Maßnahmen, um den krankheitsbedingten Ausfall des Arbeitnehmers personell aufzufangen, gehören hingegen in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers.

Was darf der krankgeschriebene Arbeitnehmer und was nicht?

Auch wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, bedeutet das nicht automatisch, dass er sich die ganze Zeit über zu Hause aufhalten oder gar permanent das Bett hüten muss. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer alles tun und unternehmen darf, was zu seiner Genesung beiträgt. Andersherum heißt das, dass der Arbeitnehmer alle Aktivitäten, die seine Gesundung gefährden oder hinauszögern könnten, zu unterlassen hat.

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Da der Arbeitnehmer als medizinischer Laie aber wahrscheinlich kaum in der Lage sein wird, die Sachlage richtig einzuschätzen, sind einerseits das ärztliche Attest und andererseits die Empfehlungen des Arztes maßgeblich. Ist der Arbeitnehmer beispielsweise wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben, darf er einem guten Bekannten nicht beim Umzug helfen.

Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer eigentlich wieder fit fühlt und nur ganz leichte Umzugskartons trägt. Gegen einen Spaziergang an der frischen Luft oder einen Schwimmbadbesuch dürfte der Arzt hingegen nichts einzuwenden haben. Ist der Arbeitnehmer krankgeschrieben, weil er sich den Arm gebrochen hat, kann er natürlich ins Kino gehen, Einkäufe erledigen oder sein Lieblingsrestaurant aufsuchen.

Hat er hingegen einen grippalen Infekt und starken Husten, hat er in einer Eckkneipe oder der Disko nichts zu suchen. Entscheidend ist also, warum der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist. Im Zweifel sollte der Arbeitnehmer seinen Arzt fragen, welche Aktivitäten und Unternehmungen dieser befürwortet und welche nicht. Möchte der Arbeitnehmer überhaupt kein Risiko eingeben, kann er sich das Okay seines Arztes auch schriftlich geben lassen.

Darf der Arbeitgeber den krankgeschriebenen Arbeitnehmer kontrollieren?

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Auskunft darüber geben, woran er konkret erkrankt ist. Hat der Arbeitgeber aber ernsthafte Zweifel daran, dass der Arbeitnehmer wirklich arbeitsunfähig erkrankt ist, kann er verlangen, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers überprüft.

Diese Prüfung muss der Arbeitnehmer akzeptieren, ein Verweigern ist nicht möglich. Bezweifelt der Arbeitgeber ernsthaft und begründet, dass die Krankmeldung glaubhaft ist und der Wahrheit entspricht, kann er sogar einen Privatdetektiv einschalten. Hintergrund hierfür ist, dass ein bloßer Verdacht nicht ausreicht, um ein ärztliches Attest arbeitsgerichtlich in Frage zu stellen.

Stattdessen muss er Arbeitgeber stichhaltig belegen können, dass der Arbeitnehmer seine Krankheit nur vorgetäuscht hat oder die Krankmeldung vorsätzlich erfolgte. Kann der Arbeitgeber diesen Nachweis erbringen, droht dem Arbeitnehmer eine Abmahnung, schlimmstenfalls sogar die fristlose Kündigung.

Ein Mythos ist, dass eine Krankheit generell vor einer Kündigung schützt.

Strenggenommen ist sogar das Gegenteil der Fall. Ist der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank, kann dies die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen. Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist die Prognose des Arztes. Ist der Arbeitnehmer längerfristig ausgefallen, weil er sich einen Arm gebrochen hatte, stehen die Chancen gut, dass er nach seiner Genesung wieder vollständig einsatzbereit ist und in Zukunft wegen des Arms nicht mehr ausfällt.

Hat er Arbeitnehmer hingegen eine Erkrankung, die ihn dauerhaft beeinträchtigen wird oder immer wieder auftreten könnte, wird er zu einem größeren Risiko für den Arbeitgeber. Muss der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer in Zukunft wegen seiner Erkrankung häufiger ausfallen wird, und führt dies zu einer unzumutbaren Betriebsbeeinträchtigung, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.

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Daneben kann eine Erkrankung zum Kündigungsgrund werden, wenn der Arbeitnehmer durch die Erkrankung seine Eignung für den Beruf verliert. Ist der Arbeitnehmer beispielsweise als Berufskraftfahrer tätig und verliert er durch eine Krankheit dauerhaft sein Augenlicht, kann er seinem Beruf nicht mehr nachgehen. Hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit, den Arbeitnehmer anderweitig einzusetzen, muss er das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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