Urlaubszeit – wann müssen Arbeitnehmer erreichbar sein?

Urlaubszeit – wann Arbeitnehmer erreichbar sein müssen und wann nicht 

Ein Festnetzanschluss ist praktisch selbstverständlich und zusätzlich dazu hat fast jeder heute ein Handy und einen Computer. Immer und überall erreichbar zu sein, hat zweifelsohne seine Vorteile. 

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Für Arbeitnehmer kann die ständige Erreichbarkeit aber auch eine zunehmend höhere Belastung mit sich bringen. Schließlich bleibt das Handy meist rund um die Uhr angeschaltet und das nicht nur unter der Woche, sondern eben auch am Wochenende und sogar im Urlaub. 

Ebenso wird regelmäßig überprüft, was sich im E-Mail-Postfach getan hat. Aber sind Arbeitnehmer wirklich dazu verpflichtet, ihrem Chef, den Arbeitskollegen oder den Kunden eine Kontaktaufnahme außerhalb ihrer normalen Arbeitszeiten zu ermöglichen?  

Urlaubszeit – wann Arbeitnehmer erreichbar sein müssen und wann nicht

Der Feierabend, das Wochenende und der wohlverdiente Urlaub sind eigentlich als Erholungsphasen gedacht. Ruhe und Erholung bedeuten dabei auch, die Arbeit einfach einmal Arbeit sein zu lassen.

In der Realität sieht es jedoch ein wenig anders aus. Umfragen zufolge sind immer mehr Arbeitnehmer auch in ihrer Freizeit für den Arbeitgeber, die Kollegen oder Kunden erreichbar, wenn nicht per Festnetz zu Hause, dann zumindest über das private Mobiltelefon, per E-Mail oder per Diensthandy. 

Ob ein Arbeitnehmer wirklich immer und überall erreichbar sein muss oder ob nicht, lässt sich pauschal nur bedingt sagen, denn entscheidend sind letztlich immer die individuellen Regelungen. Aus rechtlicher Sicht schafft das Arbeitszeitgesetz die grundlegenden Rahmenbedingungen.

Mit Ausnahme von Sonntagen dürfen Arbeitnehmer demnach täglich höchstens acht Stunden und damit maximal 48 Stunden pro Woche arbeiten. Beträgt die Gesamtarbeitszeit verteilt auf die Werktage in einem Zeitraum von 24 Wochen oder sechs Kalendermonaten im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden, darf die Arbeitszeit aber auf bis zu zehn Arbeitsstunden täglich erhöht werden. 


Die Absprachen zu den Arbeitszeiten sind im Rahmen des Arbeits- oder des Tarifvertrags geregelt. Existieren keine Vereinbarungen zu den Zeiten, die über die reguläre Arbeitszeit hinausgehen, darf der Arbeitnehmer auch ein Diensthandy während des Urlaubs ruhigen Gewissens ausschalten. 

Außerdem ist ein Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, seine E-Mails regelmäßig abzurufen und zu beantworten, wenn er frei oder Urlaub hat. Grundsätzlich muss also kein Arbeitnehmer rund um die Uhr erreichbar sein. Allerdings gibt es eine Ausnahme. Liegt nämlich ein Notfall vor, kann sich der Chef an einen Arbeitnehmer wenden, auch wenn er ihn dadurch in dessen Freizeit stört. 

 

Wenn der Arbeitnehmer trotz freiem Tag oder Urlaub arbeitet

Ein wichtiger Auftrag, der ganz dringend erledigt werden muss, ein Virus, der sich im Büro ausgebreitet und mehrere Kollegen außer Gefecht gesetzt hat, oder ein bedeutender Stammkunde, der sich ausgerechnet in der Freizeit meldet: 

Es gibt immer wieder Situationen, in denen sich ein Arbeitnehmer dazu hinreißen lässt, auf seinen freien Tag zu verzichten oder gar seinen Urlaub zu unterbrechen und einzuspringen. Erscheint der Arbeitnehmer freiwillig zur Arbeit, sollte er aber mit seinem Chef absprechen, wie sein Einsatz honoriert wird. 

Möglich dabei ist entweder, dass der außerplanmäßige Einsatz als normaler Arbeitstag vergütet wird, oder dass der Arbeitnehmer den Urlaubstag nachholen kann. Verbringt ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht zu Hause, sondern verreist er, muss er seinen Arbeitgeber übrigens nicht darüber informieren, wie er in dieser Zeit zu erreichen ist. 

Ob der Arbeitnehmer während einer Urlaubsreise für den Arbeitgeber erreichbar sein möchte oder ob nicht, bleibt also seiner Entscheidung überlassen.

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Die Rufbereitschaft als Ausnahme

Generell sind Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, immer und überall erreichbar zu sein. Abgesehen von Notfällen bildet die sogenannte Rufbereitschaft jedoch eine Ausnahme. Sehen die Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag eine Rufbereitschaft vor, muss der Arbeitnehmer auch in seiner Freizeit ans Telefon gehen, wenn dieses innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeiten klingelt. 

Außerdem kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Arbeit einbestellen, wenn ein entsprechender Bedarf besteht. Die Rufbereitschaft gilt grundsätzlich als Ruhezeit und wird nur in dem Zeitraum als Arbeitszeit gezählt und vergütet, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet.

Der Arbeitnehmer hat allerdings einen Anspruch darauf, dass zwischen seinem Arbeitseinsatz und dem Beginn seines nächsten Arbeitstages eine Ruhezeit von elf Stunden liegt. Der Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können die Ruhezeit, die dem Arbeitnehmer zwischen zwei Einsätzen zusteht, aber um zwei Stunden verkürzen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist und innerhalb einer bestimmten Zeit ein Ausgleich erfolgt. 

Generell ist es übrigens die Aufgabe des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Der Arbeitnehmer darf, kann und sollte sich aber durchaus auch einmal trauen, Nein zu sagen und auf seinen freien Tag zu bestehen.

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