Arbeitnehmer Einkommen und Abgaben 2014

Das ändert sich 2014 in Sachen Einkommen und Abgaben für Arbeitnehmer 

Wie jedes Jahr wurden auch zum Jahresbeginn 2014 die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Rentenversicherung angepasst. Weitere Änderungen betreffen den steuerlichen Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag. 

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Zeitarbeiter können sich über einen höheren Mindestlohn freuen, Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung erhalten etwas mehr Geld und für angehende Rentner ergeben sich Verbesserungen aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD. 

Was sich konkret 2014 in Sachen Einkommen und Abgaben für
Arbeitnehmer ändert, fasst die folgende Übersicht zusammen:
 

Höhere Grenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung

Zum 01. Januar 2014 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze hat sich dabei bundesweit um 112,50 Euro auf nun 4.050 Euro monatlich erhöht. 

Für Einkommen bis zu dieser Grenze werden Beiträge für die Kranken- und die Pflegeversicherung fällig. Erst das Einkommen, das die 4.050 Euro übersteigt, bleibt beitragsfrei.

Die Grenze für die Versicherungspflicht ist ebenfalls bundeseinheitlich um 1.350 Euro auf jetzt 53.550 Euro gestiegen. Bis zu dieser Versicherungspflichtgrenze müssen Arbeitnehmer Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleiben. Erst wenn ihr Einkommen höher ausfällt als 53.550 Euro können sie wählen, ob sie weiterhin als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln möchten. 

Höhere Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung

Wie in der Kranken- und Pflegeversicherung ist auch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01. Januar 2014 gestiegen. 

In den alten Bundesländern ist sie um 150 Euro auf jetzt 5.950 Euro und in den neuen Bundesländern um 100 Euro auf nun 5.000 Euro nach oben geklettert. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen. Einkommen, das die Beitragsbemessungsgrenzen übersteigt, wird bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung wurden 7.300 Euro monatlich im Westen und 6.150 Euro pro Monat im Osten als Beitragsbemessungsgrenzen festgelegt.  

Erhöhungen beim steuerlichen Grundfreibetrag und beim Kinderfreibetrag

Zum 01. Januar wurde der steuerliche Grundfreibetrag um 224 Euro von 8.130 Euro auf jetzt 8.354 Euro angehoben. Wer ein Einkommen erzielt, das weniger als 8.354 Euro beträgt, muss somit keine Steuern bezahlen. Am Eingangssteuersatz von 14 Prozent hat sich nichts geändert. Der Kinderfreibetrag wurde ebenfalls leicht erhöht. Er liegt jetzt bei 4.440 Euro.  

Höherer Mindestlohn für Zeitarbeiter

Die rund 800.000 Arbeitnehmer, die in der Zeitarbeitsbranche beschäftigt sind, können sich seit dem 01. Januar 2014 über höhere Löhne freuen. So wurde der Mindestlohn in den alten Bundesländern um 3,8 Prozent und in den neuen Bundesländern um 4,8 Prozent angehoben. 

Dadurch beträgt der Stundenlohn im Westen nun mindestens 8,50 Euro, im Osten sind es mindestens 7,86 Euro pro Stunde. Da das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt hat, dass der neue Mindestlohn für die gesamte Zeitarbeitsbranche allgemeinverbindlich ist, können auch tatsächlich alle Beschäftigten von der Lohnerhöhung profitieren.  

Höhere Regelsätze in der Grundsicherung

Zum 01. Januar 2014 wurden die Regelsätze in der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angehoben. Für einen alleinstehenden Erwachsenen hat sich der Regelsatz von 382 Euro um 9 Euro auf jetzt 391 Euro monatlich erhöht.

Die Regelsätze für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, also beispielsweise den Partner und die Kinder, die ebenfalls in dem Haushalt leben, steigen anteilig. Für Kinder etwa, die zwischen 6 und 14 Jahre alt sind, werden pro Monat 6 Euro mehr ausbezahlt. 

Verbesserungen in Sachen Rente

Der Koalitionsvertrag zwischen der CDU/CSU und der SPD sieht drei wesentliche Neuerungen im Zusammenhang mit der Rente vor, die jeweils zum 01. Juli 2014 in Kraft treten sollen:

·         Mütterrente.

Frauen, die vor 1992 Mutter geworden sind, wird für jedes Kind ein zusätzlicher Rentenpunkt angerechnet. In konkreten Zahlen ausgedrückt bedeutet das derzeit, dass sich die monatliche Rente pro Kind im Westen um 28,14 Euro und im Osten um 25,74 Euro erhöht.

·         Abschlagsfreie Rente mit 63. 

Wer 45 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, soll nicht mehr im Alter von 65 Jahren, sondern schon mit 63 Jahren in Rente gehen können, ohne Abschläge hinnehmen zu müssen. Außerdem sollen künftig auch Zeiten der Arbeitslosigkeit in die 45 Jahre einfließen. 

Die Regelung, die Rente abschlagsfrei früher beziehen zu können, bleibt jedoch nicht dauerhaft erhalten. Stattdessen soll die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren Beitragszahlung zusammen mit der Anhebung des allgemeinen Renteneintrittsalters schrittweise wieder auf das 65. Lebensjahr angehoben werden. 

·         Aufgebesserte Erwerbsminderungsrente. 

Wer aufgrund einer Erkrankung erwerbsgemindert ist und eine Erwerbsminderungsrente bezieht, soll künftig so gestellt werden, als wäre er bis zu seinem 62. Lebensjahr berufstätig gewesen und als habe er bis dahin auch Beiträge in die Rentenkasse einbezahlt. 

Dies würde zu einer deutlichen Erhöhung der Erwerbsminderungsrente führen. Bislang wird jemand, der eine Erwerbsminderungsrente bezieht, nämlich so behandelt, als hätte er nur bis zum 60. Lebensjahr gearbeitet und Rentenversicherungsbeiträge bezahlt.

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Thema: Arbeitnehmer Einkommen und Abgaben 2014

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