Weihnachten im Betrieb – was sagt das Arbeitsrecht zu Urlaub, Weihnachtsgeld & Co.?
Ähnlich wie in den Geschäften, in denen sich schon ab September die Regale mit Schokoweihnachtsmännern, Lebkuchen und Weihnachtsdeko füllen, beginnen auch in Unternehmen die Vorbereitungen auf die Weihnachtszeit schon recht früh.
Immerhin wollen die Urlaube der Belegschaft oder der Betriebsurlaub geplant, die Weihnachtsfeier organisiert und die kleinen Aufmerksamkeiten für Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner vorbereitet werden.
Viele Unternehmen bedenken in Sachen Weihnachtsgeschenke aber auch ihre Mitarbeiter, und zwar konkret in Form von Weihnachtsgeld. Geht es um Weihnachten im Betrieb, stellt sich jedoch die Frage:
Was sagt eigentlich das Arbeitsrecht zu Urlaub, Weihnachtsgeld & Co.?
Inhalt
Kann der Arbeitgeber Betriebsurlaub zur Weihnachtszeit beschließen?
An den Tagen zwischen den Jahren geht es in vielen Unternehmen recht ruhig zu. Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner genießen ihre Weihnachtsferien und so bleiben Telefon und Fax still und der Briefkasten und das E-Mail-Postfach leer. Steht nicht gerade eine Inventur ins Haus, entscheiden sich viele Betriebe dazu, zwischen Weihnachten und Neujahr zu schließen, um dann gut erholt ins neue Jahr zu starten.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber durchaus auch bestimmen, dass die gesamte Mannschaft zur Weihnachtszeit Betriebsferien macht. Allerdings muss er dabei ein paar Bedingungen einhalten. So muss er sich mit dem Betriebsrat absprechen, denn der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht, ob es einen Betriebsurlaub geben und wie lange dieser dauern soll.
Außerdem sollte der Betriebsurlaub den Jahresurlaub der Mitarbeiter nur anteilig in Anspruch nehmen und möglichst schon zu Jahresbeginn festgelegt werden, damit die Arbeitnehmer planen und ihren übrigen Urlaubsanspruch entsprechend aufteilen können.
Sind Heiligabend und Silvester eigentlich Feiertage?
Heiligabend und Silvester sind Tage, an denen traditionell gerne und ausgiebig gefeiert wird. Trotzdem sind diese beiden Tage keine gesetzlichen Feiertage. Grundsätzlich gilt deshalb, dass wie an jedem anderen Tag auch gearbeitet werden muss, wenn der 24. und der 31. Dezember auf einen Wochentag fallen. Möchte ein Arbeitnehmer an einem dieser Tage frei haben, muss er entsprechend einen Tag Urlaub nehmen.
In vielen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen finden sich allerdings Regelungen, nach denen Heiligabend und Silvester nur halbe Arbeitstage sind und der Betrieb früher als sonst schließt. Beim ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag sowie an Neujahr ist dies anders.
Der 25. und der 26. Dezember sowie der 1. Januar sind in Deutschland gesetzliche Feiertage und gemäß Arbeitszeitgesetz darf an diesen Tagen in den meisten Branchen nicht gearbeitet werden.
Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Aus Sicht vieler Arbeitnehmer ist das Weihnachtsgeld nicht nur eine willkommene Finanzspritze zur Weihnachtszeit, sondern ein fest eingeplanter Bestandteil des Einkommens. Gerade kleine Betriebe und mittelständische Unternehmen können die Weihnachtsgeldzahlungen jedoch vor eine echte Herausforderung stellen, beispielsweise wenn fällige Rechnungen noch nicht beglichen wurden oder die Auftragslage eher durchwachsen war.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen oder auch streichen. Dies liegt daran, dass es sich beim Weihnachtsgeld um eine sogenannte Sonderzuwendung und damit um eine freiwillige, zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers handelt.
Der Arbeitgeber ist somit von Gesetzes wegen nicht dazu verpflichtet, seinen Arbeitnehmern Weihnachtsgeld zu zahlen, und umgekehrt haben die Arbeitnehmer auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld.
Allerdings können die Pflicht zur Zahlung und der Anspruch der Arbeitnehmer trotzdem bestehen, indem sie sich nämlich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ableiten. Sind hier entsprechende Regelungen zum Weihnachtsgeld enthalten, muss sich der Arbeitgeber auch daran halten. Daneben gibt es noch die sogenannte betriebliche Übung, die den Anspruch auf Weihnachtsgeld begründen kann.
Von einer betrieblichen Übung wird gesprochen, wenn der Arbeitgeber ohne Vorbehalt oder einschränkende Erklärungen dreimal hintereinander Weihnachtsgeld in gleicher Höhe ausbezahlt hat.
Diese Vorgehensweise hat für den Arbeitgeber verpflichtenden Charakter, was bedeutet, dass er das Weihnachtsgeld in den Folgejahren nicht einfach kürzen oder streichen kann. Viele Arbeitgeber zahlen Weihnachtsgeld deshalb nur unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit aus, wobei sich der Vorbehalt auf die Zahlung selbst, auf die Höhe des Weihnachtsgeldes oder an bestimmte Bedingungen, die er füllt sein müssen, beziehen kann.
Muss eine Weihnachtsfeier stattfinden?
Eine Weihnachtsfeier ist eine schöne Gelegenheit, um noch einmal auf das vergangene Jahr zurückzublicken und es gemeinsam ausklingen zu lassen. Allerdings lassen die finanzielle Situation oder auch die Auftragslage nicht immer unbedingt größere Feierlichkeiten zu.
Andererseits ist der Arbeitgeber aus rechtlicher Sicht auch nicht dazu verpflichtet, überhaupt eine Weihnachtsfeier zu organisieren. Selbst der Betriebsrat, der in vielen Angelegenheiten ein Mitspracherecht hat, kann nicht fordern, dass das Unternehmen eine Weihnachtsfeier für die Belegschaft durchführt.
Findet eine Weihnachtsfeier statt, sind die Mitarbeiter nicht dazu verpflichtet, daran teilzunehmen. Die Weihnachtsfeier ist zwar eine Veranstaltung des Arbeitgebers, da sich jedoch in aller Regel außerhalb der Arbeitzeit stattfindet und diese Zeit nicht vergütet wird, kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er kommen möchte oder ob nicht.
Beim Versicherungsschutz sieht es ein wenig anders aus. Handelt es sich um eine offizielle Betriebsfeier, zu der das Unternehmen alle Mitarbeiter eingeladen hat und bei der mindestens ein Vorgesetzter anwesend ist, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, falls während der Feier oder auf dem direkten Hin- oder Rückweg etwas passiert.
Handelt es sich hingegen um eine inoffizielle Feier, haben einige Kollegen also beispielsweise in Eigenregie einen Ausflug auf den Weihnachtsmarkt organisiert, gilt der gesetzliche Unfallschutz nicht.
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Thema: Weihnachten im Betrieb – was sagt das Arbeitsrecht
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