Berufsbedingter Umzug: Wer trägt die Kosten?

Berufsbedingter Umzug: Wer trägt die Kosten?

 

In der heutigen, auf Flexibilität ausgerichteten Arbeitswelt sind berufsbedingte Wohnortwechsel keine Seltenheit. Aktuellen Umfragen zufolge wäre jeder zweite Arbeitnehmer grundsätzlich dazu bereit, umzuziehen, wenn er in einer anderen Stadt oder einer anderen Region einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz finden würde.

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Allerdings löst ein Umzug keineswegs immer nur Begeisterung aus, vor allem dann nicht, wenn der Arbeitnehmer auf Anordnung seines Arbeitgebers umziehen soll. Schließlich bringt ein Umzug nicht nur mit sich, dass der Arbeitnehmer sein gewohntes Umfeld verlassen und woanders neu Fuß fassen muss. Stattdessen kostet ein Umzug auch Zeit und Geld.

 

Berufsbedingter Umzug: Wer trägt die Kosten?

Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, hat er grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass sich sein Arbeitgeber an den Umzugskosten beteiligt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine komplett neue Arbeitsstelle antritt oder ob sein Arbeitgeber die Versetzung an einen anderen Einsatzort angeordnet hat.

Zieht ein Arbeitnehmer um, muss er die Kosten rund um seinen Umzug also grundsätzlich selbst tragen.

Allerdings zeigen sich viele Arbeitgeber bei einem jobbedingten Umzug kulant. Wie weit die Unterstützung geht, ist aber von Arbeitgeber zu Arbeitgeber verschieden. So gibt Arbeitgeber, die einen Teil der Umzugskosten übernehmen. Andere Arbeitgeber bezuschussen die Fahrtkosten zwischen dem alten und dem neuen Wohnort oder die Unterbringung im Hotel, bis eine neue Wohnung gefunden und bezogen ist.

Wieder andere Arbeitgeber übernehmen vorübergehend die Miete, damit der Arbeitnehmer keine doppelten Mietzahlungen leisten muss. Vor allem größere Unternehmen arbeiten oft mit Speditionen zusammen, die den Umzug dann auf Rechnung des Arbeitsgebers oder zumindest zu günstigen Konditionen abwickeln.

Fast alle Arbeitgeber gewähren ein oder zwei Tage Sonderurlaub, damit der Arbeitnehmer den Wohnortwechsel halbwegs entspannt über die Bühne bringen kann. Genauso wie bei den Kosten gilt aber auch für den Sonderurlaub, dass aus rechtlicher Sicht kein Anspruch darauf besteht.

Sofern es keine Regelungen im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung gibt, kommt es also letztlich darauf an, war der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber miteinander ausmachen. Der Arbeitnehmer ist insofern gut beraten, wenn er sich frühzeitig bei seinem Arbeitgeber erkundigt, ob und in welchem Umfang er einen berufsbedingten Umzug unterstützt.

 

Berufsbedingter Umzug: Bleibt der Arbeitnehmer auf den Kosten sitzen?

Beteiligt sich der Arbeitgeber nicht an den Umzugskosten, muss sie der Arbeitnehmer aus eigener Tasche bezahlen. Allerdings kann er seine Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Als Werbungskosten werden verschiedene Ausgaben anerkannt, die im Zusammenhang mit dem Umzug entstanden sind.

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Hierzu gehören in erster Linie

  • die Transportkosten,
  • die Maklercourtage für die neue Wohnung,
  • doppelte Mietzahlungen und
  • die Reisekosten.

Zusätzlich dazu kann der Arbeitnehmer die sogenannte Umzugskostenpauschale absetzen. Durch die Umzugskostenpauschale sollen die sogenannten sonstigen Umzugskosten abgegolten werden. Zu den sonstigen Umzugskosten gehören beispielsweise

  • die Renovierungskosten in der alten Wohnung,
  • die Gebühren bei der Ummeldung,
  • die Kosten für Wohnungsinserate,
  • die Ausgaben für den Anschluss von Elektrogeräten und Lampen oder
  • die Trinkgelder für Möbelpacker und Umzugshelfer.

Die Umzugskostenpauschale beläuft sich auf 730 Euro für Alleinstehende und 1.460 Euro für Ehepartner. Für jede weitere Person, die im Haushalt lebt und mit umzieht, kommen 322 Euro dazu. Deckt die Pauschale die tatsächlichen Kosten nicht ab, kann der Arbeitnehmer auch die exakten Kosten geltend machen.

In diesem Fall sollte er aber als Nachweis alle Quittungen und Belege aufbewahren. Zudem kann der Arbeitnehmer seine Umzugskosten nur dann absetzen, wenn er tatsächlich berufsbedingt umzieht und der Arbeitgeber die Umzugskosten nicht übernimmt. Von einem berufsbedingten Umzug geht das Finanzamt aus, wenn der Arbeitnehmer eine neue Stelle in einer anderen Stadt antritt oder wenn er versetzt wird.

 

Berufsbedingter Umzug: Darf der Arbeitgeber den Wohnortwechsel anordnen?

Tritt der Arbeitnehmer eine neue Stelle an, hat er sich freiwillig für den Umzug entschieden. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer schon bei einem Unternehmen arbeitet und sein Arbeitgeber dann auf die Idee mit der Versetzung kommt.

Vor allem wenn der Arbeitnehmer Familie hat, ein Eigenheim bewohnt oder eng mit seinem Wohnort verwurzelt ist, wird er mitunter nicht sehr erfreut sein, wenn er nun umziehen soll. § 106 der Gewerbeordnung räumt dem Arbeitgeber ein sogenanntes Weisungsrecht ein. Demnach kann der Arbeitgeber anweisen, wo und wie der Arbeitnehmer seine Arbeit zu verrichten hat.

Dies schließt prinzipiell mit ein, dass der Arbeitgeber auch eine Versetzung anordnen kann. Prinzipiell deshalb, weil dem Weisungsrecht Grenzen gesetzt sind. Ein wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang ist der Arbeitsvertrag. Ist im Arbeitsvertrag ein bestimmter Ort als Arbeitsvertrag vereinbart, kann der Arbeitgeber nicht einfach festlegen, dass der Arbeitnehmer künftig woanders arbeiten soll.

Stattdessen müsste der Versetzung vielfach eine Änderungskündigung vorausgehen. In der Praxis stellt sich diese Frage allerdings oft nicht, denn die meisten Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, durch die sich der Arbeitgeber ein allgemeines Versetzungsrecht vorbehält. Nicht immer sind solche Regelungen rechtswirksam, die Beurteilung bleibt aber einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vorbehalten.

Können sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber nicht einigen und wird ein Gericht eingeschaltet, wird das Gericht prüfen, ob der Umzug zumutbar ist. Bei dieser Entscheidung sind hauptsächlich soziale Kriterien von Bedeutung.

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Ist der Arbeitnehmer beispielsweise Familienvater mit schulpflichtigen Kindern und lebt ein Großteil seiner Verwandtschaft im Umkreis, wird er sich eher gegen eine Versetzung ans andere Ende Deutschlands wehren können, als ein junger Single, der erst seit kurzem in der Stadt wohnt und künftig zwei Ortschaften weiter eingesetzt werden soll.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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