Infos zu den Auswirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf Bewerbungen
Im August 2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft. Die Regierung setzte damit EU-Richtlinien in nationales Recht um und was bislang bedingt durch das Grundgesetz für den Staat gegenüber seinen Bürgern galt, ist nun auch für die Bürger untereinander verbindlich.
Nun stellt sich jedoch die Frage, wie sich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf Bewerbungen auswirkt.
Inhalt
Worum geht es beim Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz überhaupt?
Sehr vereinfacht ausgedrückt schreibt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor, dass alle Menschen gleich behandelt werden müssen. Es darf also keine Benachteiligungen geben, die sich in dem Alter oder dem Geschlecht, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, der sexuellen Orientierung oder einer Behinderung begründen.
Übertragen auf Bewerbungen würde das bedeuten, dass ein Bewerber abgelehnt werden kann, wenn er die fachlichen Anforderungen nicht erfüllt oder aus bestimmten Gründen nicht in der Lage ist, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen.
Eine Absage, die sich ausschließlich darin begründet, dass er älter ist als ein anderer Bewerber oder in einem Land außerhalb Deutschlands geboren ist, ist nicht zulässig.
Was bedeutet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz für die Gestaltung der Bewerbungsunterlagen?
In den USA und in England ist es schon lange gang und gäbe, auf ein Bewerbungsfoto zu verzichten und auch die persönlichen Daten auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dies soll verhindern, dass der Personaler durch beispielsweise das Aussehen oder die Hautfarbe des Bewerbers in seiner Entscheidung beeinflusst werden kann.
Nach dem Gesetz müssen auch in Deutschland Bewerber keine ausführlichen persönlichen Angaben mehr machen, können also beispielsweise auf Angaben zum Familienstand, zur Religion, zum Alter oder zum Geburtsland verzichten. Außerdem muss die Bewerbung auch kein Bewerbungsfoto enthalten.
Allerdings ist dies letztlich nur die Theorie. Einige große Unternehmen verzichten zwar mittlerweile ausdrücklich auf ein Bewerbungsfoto, allerdings ist damit nicht jedem Bewerber tatsächlich geholfen. Gerade persönliche Details oder ein aussagekräftiges Bewerbungsfoto sind für viele Bewerber wichtige Mittel, um sich Pluspunkte zu sichern und auf diese Weise die eine oder andere Schwachstelle im fachlichen Profil auszugleichen.
Ist ein Bewerber beispielsweise zweisprachig aufgewachsen, hilft ihm gerade seine Herkunft dabei, seine Fremdsprachenkenntnisse zu untermauern. Verzichtet er jedoch auch diese Angabe und hat er ansonsten nur wenig Berufserfahrung oder eher durchwachsene Zeugnisse, gehen ihm auf diese Weise wertvolle Pluspunkte verloren.
Als Fazit bleibt, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eine Schutzfunktion für den Bewerber ist und ihm ermöglicht, sich gegen Benachteiligungen zu wehren. Gleichzeitig erlaubt es dem Bewerber aber, auch weiterhin Angaben zu seiner Person zu machen und ein Bewerbungsfoto beizulegen, jetzt allerdings auf freiwilliger Basis.
Die Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in Unternehmen
Für Unternehmen gestaltet sich die Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes etwas umfangreicher.
So sind beispielsweise bei Vorstellungsgesprächen in aller Regel mindestens zwei Personen anwesend und auch in Stellenanzeigen beziehen sich die geforderten Voraussetzungen in erster Linie auf das Kompetenzprofil.
Zudem werden Absageschreiben in aller Regel als sehr neutrale Standardtexte verfasst, ohne darin konkrete Gründe für die Ablehnung zu nennen. Viele Unternehmen lehnen außerdem Feedbacks nach Vorstellungsgesprächen im Falle einer Absage auch auf Nachfrage des Bewerbers ab, um die Gefahr von möglichen Angriffspunkten zu umgehen.
Würde der Bewerber nämlich innerhalb von zwei Monaten einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz anzeigen, wäre das Unternehmen in der Beweispflicht.
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Thema: Infos zu den Auswirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf Bewerbungen
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