Warum es sich lohnt, behinderte Mitarbeiter einzustellen

Warum es sich lohnt, behinderte Mitarbeiter einzustellen

Laut Arbeitsexperten bringen Mitarbeiter mit Behinderung ein hohes Maß an Motivation und Loyalität mit. Sie bereiten sich gründlich auf die Arbeit vor und setzen sich intensiv mit den Herausforderungen ihres Arbeitsplatzes auseinander. Sie machen sich Gedanken darüber, wie sie den Anforderungen gerecht werden können und welche Hilfsmittel sie wegen ihres Handicaps im Arbeitsalltag brauchen.

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Warum es sich lohnt, behinderte Mitarbeiter einzustellen

Andersherum profitieren Arbeitgeber nicht nur von zuverlässigen und engagierten Mitarbeitern, sondern vermeiden auch die Ausgleichsabgabe und erhalten sogar Zuschüsse für die Beteiligung Behinderter am Arbeitsleben.

Welche Vorteile gibt es außerdem? Und was ist mit den Verpflichtungen im Kontext einer Schwerbehinderung?

Wir erklären, warum es sich lohnt, behinderte Mitarbeiter einzustellen!

Die gesetzlichen Grundlagen

Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) schafft die rechtliche Basis für die Beteiligung von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben. Es enthält die Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe.

Dazu gehören unter anderem:

Hilfen wie Beratungs- und Vermittlungsleistungen, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen, um einen Arbeitsplatz zu bekommen oder zu erhalten

spezielle Berufsvorbereitungsmaßnahmen

Voraussetzungen, die die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungen ermöglichen

Hilfestellungen, damit Behinderte einer angemessenen und geeigneten Beschäftigung nachgehen können

Gleichzeitig definiert das SGB IX, wann eine Behinderung vorliegt. In § 2 Abs. 1 SGB IX heißt es dazu:

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. […]“

Eine Schwerbehinderung ist gegeben, wenn jemand einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat. Eine Gleichstellung ist möglich, wenn ein Behinderungsgrad von weniger als 50, aber mindestens 30 vorliegt.

Warum lohnt es sich also, behinderte Mitarbeiter einzustellen?

Arbeitsexperten stellen regelmäßig fest, dass behinderte Beschäftigte langanhaltend motiviert sind. Außerdem zeigen sie ein hohes Maß an Loyalität gegenüber ihrem Arbeitgeber.

Hinzu kommt meist eine tiefe Wertschätzung dafür, die Chance bekommen zu haben, am Arbeitsleben teilzunehmen. Diese Wertschätzung geht damit einher, dass sich behinderte Mitarbeiter ins Zeug legen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

Doch auch das Betriebsklima kann profitieren. Die Rücksichtnahme von nichtbehinderten Mitarbeitern auf behinderte Kollegen trägt zu einem respektvollen, angenehmen und insgesamt besseren Miteinander bei.

Die gegenseitige Hilfsbereitschaft stärkt außerdem das Wir-Gefühl.

Ein weiterer Vorteil ergibt sich für das Image des Unternehmens. Denn Kunden sehen, dass das Unternehmen soziale Verantwortung übernimmt, wenn es auch behinderten Menschen eine Chance gibt. Dieses Engagement honorieren sie in aller Regel entsprechend.

Fördermöglichkeiten bei der Beschäftigung behinderter Mitarbeiter

Entscheidet sich ein Arbeitgeber dazu, behinderte Arbeitnehmer einzustellen, kann er verschiedene Förderungen in Anspruch nehmen. So gewährt zum Beispiel das zuständige Integrationsamt Zuschüsse, um den Arbeitsplatz für einen Arbeitnehmer mit einem Behindertengrad von mindestens 50 einzurichten.

Zu den Anschaffungen, die bezuschusst werden können, zählen unter anderem Einrichtungsgegenstände, technische Hilfsmittel, aber auch ein behindertengerechtes Fahrzeug, wenn der Mitarbeiter im Außendienst tätig ist.

Die Kosten können anteilig oder sogar vollständig erstattet werden.

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Auch die Arbeitsagentur gewährt Fördermittel. Eine Möglichkeit dabei ist, einen behinderten Mitarbeiter zunächst bis zu drei Monate lang auf Probe einzustellen. Das Arbeitsentgelt während dieser Probezeit kann sich der Arbeitgeber in voller Höhe erstatten lassen.

Ein anderes Instrument ist ein Eingliederungszuschuss. Dieser Zuschuss zum Arbeitsentgelt kann sich auf bis zu 70 Prozent des Gehalts belaufen und wird in aller Regel bis zu 24 Monate lang bewilligt.

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Allerdings handelt es sich beim Eingliederungszuschuss um eine Ermessensleistung zur aktiven Arbeitsförderung. Deshalb entscheidet die örtliche Arbeitsagentur darüber, ob sie den Zuschuss gewährt und wenn ja, in welcher Höhe und für wie lange.

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Die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter

Je nachdem, wie viele Mitarbeiter ein Unternehmen hat, ist es dazu verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an schwerbehinderten Mitarbeitern zu beschäftigen.

Die Regelung ist in § 154 Abs. 1 SGB IX verankert.

Sie gilt sowohl für privatwirtschaftliche als auch für öffentliche Arbeitgeber und sieht folgende Quoten vor:

  • Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen sind von der Beschäftigungsverpflichtung ausgenommen.
  • Bei 20 bis 39 Arbeitsplätzen muss der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Mitarbeiter beschäftigen.
  • Hat ein Unternehmen 40 bis 59 Arbeitsplätze, muss der Arbeitgeber zwei Schwerbehinderte einstellen.
  • Ein Unternehmen mit mehr als 60 Arbeitsplätzen muss mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzen.

Kommt ein Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, muss er für jeden Arbeitsplatz, den er trotz Pflicht nicht mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter besetzt hat, eine Ausgleichsabgabe bezahlen.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 160 SGB IX festgelegt und richtet sich danach, wie groß das Unternehmen ist und wie viele Pflichtarbeitsplätze für Schwerbehinderte unbesetzt sind.

Dabei spielt es keine Rolle, warum der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt. Es gibt auch keine Möglichkeit, dass die Ausgleichsabgabe reduziert oder erlassen wird.

Das liegt daran, dass der Gesetzgeber erreichen will, dass jeder Arbeitgeber einen Beitrag dazu leistet, dass schwerbehinderte Menschen am Arbeitsleben teilhaben können. Die Umsetzung soll in erster Linie dadurch erfolgen, dass Arbeitgeber eben Behinderte beschäftigen.

Kann oder will ein Arbeitgeber das nicht, muss er die Ausgleichsabgabe bezahlen, wobei ihn die Zahlung nicht von seiner Pflicht entbindet.

Besondere Regelungen für behinderte Mitarbeiter

Für Mitarbeiter mit Handicap sieht das Arbeitsrecht besondere Regelungen vor. Diese betreffen vor allem die Arbeitszeiten, den Urlaub und die Kündigung.

So kann ein schwerbehinderter Mitarbeiter Überstunden grundsätzlich ablehnen. Außerdem hat er Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr.

Wie bei jedem Mitarbeiter kann auch bei einem behinderten Arbeitnehmer eine Probezeit vereinbart werden. Diese kann bis zu sechs Monate andauern. Während der Probezeit ist eine Kündigung jederzeit möglich.

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Auch nach der Probezeit kann der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Mitarbeiter entlassen. Allerdings wird die Kündigung nur dann wirksam, wenn das Integrationsamt zugestimmt hat.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, sowie Performance Recruiter bei Mitarbeiterwerk, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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