5 Fragen zu den Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld

5 Fragen zu den Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld

Ist der Job weg, stellt sich nicht nur die Frage, wie es beruflich weitergehen soll. Auch die finanzielle Situation will geklärt sein. Schließlich müssen Miete, Strom, Versicherungen und Lebenshaltungskosten weiterhin finanziert werden. Wer als Arbeitnehmer Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings kann die Arbeitsagentur die Auszahlung des Arbeitslosengeldes aus verschiedenen Gründen sperren.

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5 Fragen zu den Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld

Doch wann ist das der Fall? Und wie lange dauert die Sperre? Wir beantworten fünf Fragen zu den Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld!:

Der Unterschied zwischen Arbeitslosengeld und Bürgergeld

Die staatlichen Leistungen für Arbeitssuchende heißen seit Januar 2023 Arbeitslosengeld und Bürgergeld.

Beim Arbeitslosengeld, dem früheren Arbeitslosengeld I oder kurz ALG I, handelt es sich um eine Versicherungsleistung. Hat der Arbeitnehmer während des Beschäftigungsverhältnisses Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, bekommt er die finanzielle Leistung, wenn er arbeitslos wird. Das Arbeitslosengeld wird zwölf Monate lang ausgezahlt und beläuft sich auf rund 60 Prozent des ehemaligen Gehaltes.

Voraussetzungen für den Bezug sind, dass

  • die wöchentliche Arbeitszeit mindestens fünfzehn Stunden betrug.

  • sich der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthaltsort in Deutschland befinden.

  • in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate lang Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden.

Das Bürgergeld, das ehemalige Arbeitslosengeld II, ALG II oder auch Hartz IV, ist eine Sozialleistung. Aus Steuergeldern finanziert, soll sie das Existenzminimum sichern. Die Höhe des Bürgergelds ergibt sich aus Regelsätzen.

Relevant kann das Bürgergeld für den Arbeitnehmer in folgenden Fällen werden:

  • Der zwölfmonatige Bezug vom Arbeitslosengeld läuft aus und ein neuer Job ist noch nicht in Sicht.

  • Das Arbeitslosengeld reicht nicht aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken.

  • Beim Arbeitslosengeld wurde eine Sperrzeit verhängt.

  1. Was bedeutet Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Hat sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten, kann die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld für bis zu zwölf Wochen sperren. Ein vertragswidriges Verhalten liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Job selbst gekündigt oder den Jobverlust nicht rechtzeitig meldet.

Die Sperrzeit hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum keine finanziellen Mittel aus der Arbeitslosenversicherung bekommt. Ihm wird also kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.

Gleichzeitig verkürzt sich seine Bezugsdauer. Denn die Wochen, in denen die Sperre bestand, werden nicht hinten angehängt, sondern zählen für die Gesamtbezugsdauer von zwölf Monaten mit. Die gesetzlichen Grundlagen für die Sperrzeiten ergeben sich aus § 159 SGB III (Drittes Sozialgesetzbuch).

  1. Wie lang sind die Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld?

Die Dauer einer Sperrzeit kann zwischen einer und zwölf Wochen betragen:

Zwölf Wochen bei Eigenkündigung oder Kündigung wegen Fehlverhalten

Kündigt der Arbeitnehmer von sich aus, hat er die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Aus diesem Grund kann die Arbeitsagentur den Bezug von Arbeitslosengeld drei Monate lang verwehren.

Gleiches gilt, wenn sich der Arbeitnehmer im Rahmen eines Aufhebungsvertrags einvernehmlich mit dem Arbeitgeber darauf einigt, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Eine dreimonatige Sperre ist außerdem möglich, wenn der Arbeitnehmer verhaltensbedingt gekündigt wurde. Hat er sich im Job Fehltritte geleistet und hat der Arbeitgeber die Zusammenarbeit deshalb beendet, kann die Arbeitsagentur das Arbeitsgeld sperren. Denn auch in diesem Fall ist der Arbeitnehmer aus ihrer Sicht selbst für die Arbeitslosigkeit verantwortlich.

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Drei, sechs oder zwölf Wochen bei Ablehnung eines Jobangebots oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit kann der Arbeitnehmer Stellenangebote ablehnen, bei denen er zwanzig Prozent weniger verdienen würde als im vorherigen Job. Ab dem vierten Monat kann die Arbeitsagentur eine Sperre verhängen, wenn der Arbeitnehmer Jobs nicht annimmt.

Dabei kann das Arbeitslosengeld bei der ersten Ablehnung für drei Wochen, bei der zweiten Ablehnung für sechs Wochen und bei der dritten Ablehnung für zwölf Wochen gesperrt werden.

Ähnlich sieht es bei einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme aus. Verweigert der Arbeitnehmer die Teilnahme an so einer Maßnahme oder bricht er sie ab, droht ebenfalls eine Sperre.

Zwei Wochen bei zu wenig eigenen Bemühungen

Die Arbeitsagentur zahlt nicht nur Arbeitslosengeld aus, sondern unterstützt auch bei der Jobsuche. So schlägt sie Stellen vor, übernimmt Bewerbungskosten, bezahlt die Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und bietet verschiedene Maßnahmen zur Eingliederung an.

Im Gegenzug erwartet sie aber auch, dass sich der Arbeitnehmer aktiv darum bemüht, wieder einen Job zu finden.

Tut er das nicht, kann die Arbeitsagentur ihm unzureichende Eigenbemühungen vorwerfen und das Arbeitslosengeld zwei Wochen lang sperren.

Eine Woche bei Meldeversäumnissen

Sobald der Arbeitnehmer weiß, dass er seinen Job verlieren wird, muss er sich umgehend bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend melden.

Später ist er dazu verpflichtet, die Termine bei der Arbeitsagentur wahrzunehmen. Kommt der Arbeitnehmer diesen Meldepflichten nicht nach, droht eine einwöchige Sperrzeit.

  1. Was ist während einer Sperrzeit mit der Krankenversicherung?

In Deutschland gilt eine Krankenversicherungspflicht, die auch während einer Sperrzeit bestehen bleibt.

War der Arbeitnehmer während seines Beschäftigungsverhältnisses ganz normal Pflichtmitglied in der gesetzlichen Versicherung, bezahlt die Arbeitsagentur die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Das ist auch dann der Fall, wenn an den Arbeitnehmer wegen einer Sperre kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird.

Anders sieht es aber aus, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen und eine Abfindung bekommen hat. Dann muss er die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während einer Sperrzeit selbst bezahlen.

Auch wenn der Arbeitnehmer während der Berufstätigkeit freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war, muss er die Beiträge für die freiwillige Versicherung im ersten Monat der Sperrzeit alleine aufbringen.

  1. Wie lassen sich Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld vermeiden?

Oft lassen sich Sperrzeiten umgehen. Wichtig dafür ist zum einen, die Fristen einzuhalten und mit der Arbeitsagentur zusammenzuarbeiten. Zum anderen sollte sich der Arbeitnehmer möglichst früh mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen und die Situation besprechen.

Vor allem für eine Eigenkündigung oder eine anderweitig selbstverschuldete Arbeitslosigkeit kann es triftige Gründe geben. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Arbeitnehmer gesundheitliche Probleme hat, es einen Härtefall in seiner Familie gibt oder er am Arbeitsplatz gemobbt wurde.

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Vielleicht hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt auch mehrfach zu spät, nur anteilig oder gar nicht ausgezahlt. Ist der Jobverlust nachvollziehbar begründet, wird die Arbeitsagentur von einer Sperre absehen.

  1. Was kann der Arbeitnehmer gegen eine Sperrzeit unternehmen?

Hält der Arbeitnehmer die verhängte Sperrzeit für nicht gerechtfertigt oder gibt es plausible Gründe für sein Verhalten, kann er Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Die Frist für einen Widerspruch beträgt einen Monat.

Anstelle oder zusätzlich zum Widerspruch kann der Arbeitnehmer beantragen, dass die verhängte Sperrzeit verkürzt wird. Eine Verkürzung kommt dann in Betracht, wenn die Sperre eine besondere Härte für den Arbeitnehmer bedeuten würde.

Liegt ein besonderer Härtefall vor, verkürzt sich die Sperrzeit von zwölf auf sechs Wochen. Ob die Sperre den Arbeitnehmer besonders hart treffen würde, entscheidet die Arbeitsagentur aber immer im Einzelfall.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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