Was tun, wenn der Arbeitgeber das Unternehmen verkauft?

Was tun, wenn der Arbeitgeber das Unternehmen verkauft?

Wenn im Flurfunk die Runde macht, dass das Unternehmen kurz vor einem Verkauf steht, schrillen bei vielen Mitarbeiter:innen sämtliche Alarmglocken. Tatsächlich sind die Sorgen nicht ganz unbegründet. Schließlich wird ein Unternehmen, zumindest aus Sicht der Geschäftsleitung, nie ohne Grund und aus einer spontanen Laune heraus verkauft. Wirft der Betrieb nicht mehr genug Profit ab? Steckt das Unternehmen in einer Schieflage, von der die Belegschaft bisher nichts weiß? Werden Stellen gestrichen oder die Arbeitsverträge geändert? Soll ich bleiben und abwarten, oder mich sicherheitshalber schon einmal nach einem neuen Job umsehen?

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Was tun, wenn der Arbeitgeber das Unternehmen verkauft

Solche Fragen stehen schnell im Raum. Wir klären die wichtigsten Punkte, wenn der Arbeitgeber das Unternehmen verkauft, und geben Tipps, was zu tun ist!:

Die gesetzlichen Regelungen bei einem Betriebsübergang

Vor allem für die Beschäftigten ist ein Unternehmensverkauf oft mit vielen Unsicherheiten verbunden. Doch in Deutschland gibt es eine Reihe von Regelungen, die die Rechte und die Pflichten von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen schützen.

Der offizielle Begriff für den Verkauf eines Unternehmens lautet Betriebsübergang. Denn der Betrieb des Unternehmens geht vom alten auf den neuen Eigentümer über. Die gesetzlichen Regelungen zu einem solchen Betriebsübergang sind im Wesentlichen in § 613a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.

Dieser Paragraf legt unter anderem diese Punkte fest:

  • Die Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen. Wird ein Betrieb oder ein Teil davon verkauft, gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Inhaber über. Die geschlossenen Arbeitsverträge bleiben also gültig. Außerdem darf der neue Inhaber keinen Arbeitnehmer:innen kündigen, bloß weil das Unternehmen in seinen Besitz übergegangen ist.
  • Die Arbeitsbedingungen ändern sich nicht. Die Arbeitsbedingungen, die im Arbeitsvertrag vereinbart sind, gelten zunächst weiterhin. Der neue Besitzer kann sie nicht ohne Weiteres einseitig verändern. Zu den Bedingungen zählen unter anderem die Arbeitszeiten, die Vergütung, die Einsatzorte und die Urlaubs- sowie Freizeitregelungen. Der neue Arbeitgeber kann einseitig daran nicht rütteln. Allerdings ist es zulässig, wenn er Veränderungen vorschlägt. Erklärt sich ein/e Arbeitnehmer:in mit den Veränderungen einverstanden, können sie wirksam umgesetzt werden. Denkbar ist auch, dass der neue Arbeitgeber eine Abfindung anbietet.
  • Es gilt ein Kündigungsschutz. Der Betriebsübergang als solcher ist kein Grund, der eine wirksame Kündigung rechtfertigt. Bloß weil das Unternehmen verkauft wird, darf also niemandem gekündigt werden. Dass plötzlich der Job weg ist, kann demnach in aller Regel nicht passieren. Kündigungen, die nichts mit dem Betriebsübergang zu tun haben, bleiben aber weiterhin möglich. Das betrifft zum Beispiel personen- oder betriebsbedingte Kündigungen. Andererseits kann der Unternehmensverkauf natürlich den entscheidenden Anstoß dazu geben, sich aus eigenem Antrieb auf Stellensuche zu begeben.

Übrigens führt ein Betriebsübergang für keine Seite zu einem Sonderkündigungsrecht. Auch ein/e Arbeitnehmer:in kann also nicht vorzeitig aus dem Arbeitsvertrag aussteigen, weil das Unternehmen verkauft wird.

Die Informationspflicht gegenüber Arbeitnehmer:innen

Der bisherige Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter:innen rechtzeitig und umfassend über den bevorstehenden Verkauf des Unternehmens zu informieren.

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Die Information muss schriftlich erfolgen und Angaben zu diesen Fragen enthalten:

  • Wann soll der Betriebsübergang (voraussichtlich) erfolgen?

  • Warum findet der Betriebsübergang statt?

  • Welche rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen hat der Unternehmensverkauf für die Mitarbeiter:innen?

  • Welche Maßnahmen plant der künftige Inhaber in Bezug auf die Belegschaft?

Was tun, wenn der Arbeitgeber das Unternehmen verkauft (1)

Das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer:innen

Arbeitnehmer:innen haben grundsätzlich das Recht, Widerspruch dagegen einzulegen, dass ihr Arbeitsverhältnis übergeht und mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt wird. Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat, gerechnet ab dem Tag, an dem der bisherige Arbeitgeber über den Betriebsübergang informiert hat.

Kommt der Arbeitgeber seinen Informationspflichten nicht ausreichend oder gar nicht nach, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. Den Widerspruch muss die/der Arbeitnehmer:in schriftlich erklären, ein formloses Schreiben genügt aber.

Der Widerspruch bewirkt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen bleibt. In der Praxis wird das aber mitunter nicht viel bringen.

Denn wenn der Arbeitgeber keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr hat, weil er zum Beispiel das gesamte Unternehmen verkauft und es auch keine Tochterfirmen gibt, in die eine Versetzung möglich wäre, wird er den Arbeitsvertrag aus betrieblichen Gründen kündigen.

Die Mitbestimmung durch den Betriebsrat

Bei einem Betriebsübergang hat der Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungsrechte. So muss er über den geplanten Unternehmensverkauf informiert und dazu angehört werden.

Der Betriebsrat kann Stellungnahmen abgeben. Außerdem kann er Maßnahmen vorschlagen und Möglichkeiten aufzeigen, die sicherstellen, dass die Interessen der Arbeitnehmer:innen gewahrt bleiben und diese durch den Betriebsübergang nicht benachteiligt werden.

Fazit

Um die Rechte der Beschäftigten zu schützen und sicherzustellen, dass ihre Arbeitsverhältnisse in der gleichen Form wie bisher erhalten bleiben, gibt es umfassende Regelungen rund um einen Unternehmensverkauf. § 613a BGB schließt Kündigung allein wegen des Betriebsübergangs aus.

Die Arbeitsverträge laufen also zunächst weiter und an den Arbeitsbedingungen ändert sich nichts. Trotzdem ist wichtig, über die Informationspflichten des Arbeitgebers und das Widerspruchsrecht Bescheid zu wissen.

Denn nur so können Arbeitnehmer:innen ihre Position einschätzen und im Fall eines Betriebsübergangs angemessen reagieren.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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