Gekündigt – was nun? 2. Teil
Die Kündigung vom Arbeitgeber zu erhalten, ist kein schönes Gefühl. Und unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Kündigung hatte kommen sehen oder ob sie ihn eiskalt erwischt hat, kochen die Emotionen hoch. Das Spektrum kann von Wut über Enttäuschung bis hin zu Frust und Traurigkeit alles abdecken. Ist der erste Schreck verfolgen, mischen sich außerdem Sorgen um die finanzielle Existenz und die berufliche Zukunft hinzu.
Aber niemandem ist damit geholfen, wenn der Arbeitnehmer schmollt oder den Kopf in den Sand steckt. Auch wenn es schwerfällt, muss er sich um die Dinge kümmern, die jetzt eben erledigt werden müssen.
In einem zweiteiligen Ratgeber haben wir die sechs Schritte zusammengestellt, die anstehen, wenn der Arbeitnehmer gekündigt wurde. Dazu gehört, die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen und das Datum des Erhalts zu notieren, sich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden und das Kündigungsschreiben auf formale Fehler zu prüfen.
Diese drei Schritte haben wir im 1. Teil ausführlich erklärt. Weiter geht’s mit dem 2. Teil:
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Inhalt
Ein Zwischenzeugnis beantragen.
Dass der Arbeitnehmer gekündigt wurde, bedeutet für ihn meist, dass er bald mit der Suche nach einem neuen Job beginnen muss. Denn selbst wenn er mit einer Kündigungsschutzklage Erfolg hat, wird er vermutlich nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Dazu dürfte das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Arbeitgeber zu beschädigt sein.
Aus diesem Grund sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber um ein Zwischenzeugnis bitten. Damit kann er seine Bewerbungsmappe vervollständigen und auf den aktuellen Stand bringen. Anschließend kann er noch während der Kündigungsfrist mit der Jobsuche starten und verliert so nicht unnötig Zeit.
Nebenbei hat das Zwischenzeugnis noch einen positiven Zusatzeffekt. Denn das Zwischenzeugnis schafft eine verbindliche Grundlage für das spätere Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber kann nachträglich nicht ohne Weiteres ein Zeugnis erteilen, das schlechter ist als das schon ausgestellte Zwischenzeugnis.
Doch ein Rechtsstreit könnte den Arbeitgeber in seiner Beurteilung beeinflussen. Einem nachteiligen Arbeitszeugnis kann der Arbeitnehmer durch ein Zwischenzeugnis deshalb vorbeugen.
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Eine Kündigungsschutzklage prüfen.
Ab dem Moment, in dem der Arbeitnehmer die schriftliche Kündigung vom Arbeitgeber bekommen hat, läuft die Frist für eine Kündigungsschutzklage. Die Frist beträgt drei Wochen und in diesem Zeitfenster muss der Arbeitnehmer entscheiden, ob er sich mit einer Klage gegen die Kündigung wehrt.
Ist die Drei-Wochen-Frist abgelaufen, ist die Kündigung wirksam. Der Arbeitnehmer hat dann praktisch keine Chance mehr, gegen den Kündigungsgrund vorzugehen oder zumindest eine vernünftige Abfindung auszuhandeln. Selbst wenn die Kündigung gar nicht rechtmäßig war, bleibt sie nach Ablauf der Frist bestehen und gültig.
Eigentlich zielt eine Kündigungsschutzklage darauf ab, dass das Gericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist und der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz folglich behält. In der Praxis endet so ein Verfahren aber meist mit einem Vergleich.
Im Rahmen des Vergleichs einigen sich die Parteien darauf, dass der Arbeitgeber die Entlassung durchsetzt und der Arbeitnehmer im Gegenzug eine Abfindung bekommt, die seine finanziellen Nachteile durch den Jobverlust ausgleicht.
Doch mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht kann der Arbeitnehmer auch noch weitere Ziele erreichen. Beispiele wären etwa ein gutes Arbeitszeugnis, ein etwas späteres Ende des Arbeitsverhältnisses oder die Auszahlung des Resturlaubs.
Eine Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer selbst einreichen. Die Alternative ist, dass er sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten und vertreten lässt. Da Kündigungsschutzklagen zu seinem Tagesgeschäft gehören, weiß der Anwalt, wie er möglichst viel für den Arbeitnehmer herausholen kann.
Wichtig zu wissen ist aber, dass in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht jede Partei ihre Kosten selbst trägt. Anders als sonst üblich, muss also nicht derjenige die gesamten Verfahrenskosten übernehmen, der den Rechtsstreit verliert. Stattdessen bezahlt jeder seinen Teil alleine, unabhängig davon, wie der Rechtsstreit endet.
Damit es nicht zu einem Gerichtsverfahren kommt, ist gut möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet, der auch eine Abfindung vorsieht. Der Arbeitnehmer sollte aber gut überlegen, ob er dieses Angebot annimmt. Denn aus Sicht der Arbeitsagentur wird ein Aufhebungsvertrag genauso gewertet wie eine Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Und weil er dadurch zum Ende des Arbeitsverhältnisses beigetragen hat, wird das Arbeitslosengeld für bis zu zwölf Wochen gesperrt. Lässt sich der Arbeitnehmer auf den Vertrag ein, sollte er also auf eine Abfindung bestehen, die die zwölfwöchige Sperre vom Arbeitslosengeld mit ausgleicht.
Sonderfall Kleinbetrieb
Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate für seinen Arbeitgeber tätig war. Außerdem muss es in der Firma mindestens zehn Mitarbeiter geben. War der Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb tätig, gilt für ihn der gesetzliche Kündigungsschutz nicht.
Trotzdem muss er nicht stillschweigend hinnehmen, dass er gekündigt wurde. Denn auch in einem Kleinbetrieb ist eine Kündigung, die willkürlich oder aus sachfremden Gründen erfolgt, nicht zulässig.
Ebenso muss der Chef bei einer betriebsbedingten Kündigung zumindest in gewissem Umfang soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Der Arbeitnehmer sollte sich deshalb von einem Anwalt beraten lassen, ob und wie er sich gegen die Kündigung wehren kann.
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Bis zum Schluss Haltung bewahren und einen guten Job machen.
Mag sein, dass der Arbeitnehmer traurig, enttäuscht oder sauer ist. Trotzdem sollte er Größe zeigen. Emotionale Ausbrüche können nur unnötige Fehler und am Ende noch mehr Ärger zur Folge haben.
Der Arbeitnehmer sollte es sich verkneifen, seinem Arbeitgeber eine Szene zu machen. Beschimpfungen, spitze Kommentare oder schnippische Bemerkungen werfen kein gutes Licht auf ihn und bestätigen den Arbeitgeber nur darin, dass er mit der Kündigung richtig entschieden hat.
Andersherum sollte der Arbeitnehmer genauso darauf verzichten, endlose Diskussionen zu beginnen oder in Tränen auszubrechen, um den Arbeitgeber noch umzustimmen. Die Entscheidung steht und der Arbeitnehmer macht die Situation nicht besser, wenn er sich wie ein trotziges Kleinkind aufführt.
Auch die Frage, warum ausgerechnet der Arbeitnehmer gekündigt wurde, sollte er sich sparen. Findet ein Kündigungsgespräch statt, wird der Arbeitgeber von sich aus eine Erklärung liefern. Macht er das nicht, wird der Arbeitnehmer ohnehin keine Antwort bekommen. Und mit bohrenden Nachfragen schürt der Arbeitnehmer nur seine Selbstzweifel.
In künftigen Bewerbungsgesprächen darf der Arbeitnehmer weder über den Arbeitgeber herziehen noch Betriebsgeheimnisse ausplaudern. Lästereien über den Ex-Chef und die früheren Kollegen hinterlassen einen schlechten Eindruck.
Es genügt völlig, wenn der Arbeitnehmer sachlich erklärt, dass und warum sich die Wege trennen mussten. Interna zu verraten, ist nicht nur unprofessionell, sondern kann sogar rechtliche Folgen für den Arbeitnehmer haben.
Die letzten Tage im Betrieb sollte der Arbeitnehmer nutzen, um seinen Job ordentlich abzuschließen. Dazu sollte er begonnene Arbeiten zu Ende bringen, eine Abwesenheitsnotiz einrichten, laufende Projekte übergeben und sich von den Kollegen verabschieden.
Gerade im Berufsleben bewahrheitet sich die alte Weisheit, dass man sich im Leben zweimal trifft, immer wieder. Und ein erneutes Aufeinandertreffen wird nicht einfacher, wenn der Arbeitnehmer verbrannte Erde hinterlassen hat.
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Thema: Gekündigt – was nun? 2. Teil
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