Gekündigt – was nun? 1. Teil
Die Nachricht zu erhalten, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet, ist nie angenehm. Vor allem, wenn der Arbeitnehmer nicht mit einer Kündigung gerechnet hatte, kommen verschiedenste Gefühle auf. Von traurig über enttäuscht bis hin zu wütend ist alles dabei. Dazu mischen sich Sorgen und Ängste. Wie soll es finanziell und beruflich weitergehen?
Schließlich bricht durch den Jobverlust das Einkommen weg. Und im Lebenslauf hat es immer einen faden Beigeschmack, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat.
Doch ungeachtet der Gefühlslage muss der Arbeitnehmer einen kühlen Kopf bewahren. Wichtig ist, dass er besonnen reagiert und die Dinge erledigt, die jetzt anstehen.
In einem zweiteiligen Ratgeber erklären wir die sechs Schritte, die der Arbeitnehmer nun unternehmen kann und muss:
-
Inhalt
Die Kündigung kommentarlos zur Kenntnis nehmen.
Überreicht der Arbeitgeber die Kündigung persönlich, sollte der Arbeitnehmer das Schreiben zunächst ohne weitere Kommentare entgegennehmen. Er sollte weder irgendwelchen Vereinbarungen zustimmen noch etwas unterschreiben. Tatsächlich muss er nicht einmal schriftlich bestätigen, dass er die Kündigung erhalten hat. Es reicht, wenn er das Schreiben zur Kenntnis nimmt.
Andersherum kann der Arbeitnehmer die Kündigung aber auch nicht verhindern, indem er das Schreiben einfach nicht annimmt. Genauso bringt es nichts, wenn er den Brief nicht öffnet oder ein Einschreiben nicht abholt, wenn die Kündigung per Post kommt.
Denn es genügt, wenn es möglich war, die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen. Juristen sprechen an dieser Stelle davon, dass das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist.
Allerdings sollte sich der Arbeitnehmer unbedingt das Datum notieren, an dem ihn die Kündigung erreicht hat. Ab diesem Tag laufen nämlich verschiedene Fristen. Dazu zählen zum Beispiel die Frist für die Meldung bei der Arbeitsagentur und die Frist für eine Kündigungsschutzklage.
-
Sich arbeitssuchend melden.
Damit zumindest die finanzielle Seite gesichert ist, sollte der Arbeitnehmer umgehend mit der Arbeitsagentur Kontakt aufnehmen. Dabei kann er zum einen Arbeitslosengeld beantragen und sich zum anderen arbeitssuchend melden.
Für die Meldung gilt eine Frist von drei Werktagen. Hat der Arbeitnehmer die Kündigung zum Beispiel am Dienstag erhalten, muss er sich also spätestens am Freitag arbeitssuchend melden.
Bekam er die Kündigung am Freitag, muss die Meldung spätestens am darauffolgenden Mittwoch erfolgt sein, denn der Samstag und der Sonntag zählen nicht als Werktage.
Die Meldung muss der Arbeitnehmer aber nicht persönlich vor Ort erledigen. Stattdessen kann er sich auch online über die Webseite der Arbeitsagentur oder telefonisch unter der bundesweiten Servicenummer 0800 4 55 55 00 arbeitssuchend melden. Im Rahmen der Meldung vereinbart der Arbeitnehmer einen Termin mit einem Sachbearbeiter der Arbeitsagentur.
Erst zu diesem Termin muss er persönlich vorbeikommen und seine Unterlagen mitbringen. Arbeitet er zu diesem Zeitpunkt noch, muss ihn der Arbeitgeber für den Termin freistellen.
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer die Drei-Tages-Frist einhält. Andernfalls riskiert er eine Sperre von einer Woche. Die Sperre hat zur Folge, dass die Zahlung des Arbeitslosengeldes eine Woche später beginnt und sich der Bezug um diese eine Woche verkürzt.
-
Die Kündigung auf formale Fehler prüfen.
Ist sichergestellt, dass das Arbeitslosengeld nahtlos ans Arbeitseinkommen anknüpft, wird es Zeit, die Kündigung als solches unter die Lupe zu nehmen. Der Arbeitnehmer sollte prüfen, warum er gekündigt wurde und ob formal alles seine Richtigkeit hat.
Die Rechtsprechung setzt strenge Kriterien an, wenn der Arbeitgeber kündigt. Sind die Kriterien nicht erfüllt, kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen. Deshalb sollte der Arbeitnehmer vor allem folgende Punkte kontrollieren:
Die Unterschrift
Für die Kündigung des Arbeitsvertrags ist die Schriftform vorgeschrieben. Schriftform heißt, dass die Kündigung schriftlich erfolgen und handschriftlich unterschrieben sein muss.
Eine mündliche Kündigung ist genauso unwirksam wie eine Kündigung per E-Mail oder Kurznachricht. Gleiches gilt, wenn anstelle einer eigenhändigen Unterschrift nur ein Firmenstempel unter dem Schreiben steht.
Außerdem muss die Kündigung von jemandem unterschrieben sein, der dazu berechtigt ist. In kleineren Betrieben unterschreibt meist der Chef. In größeren Unternehmen können neben dem Geschäftsführer oft auch ein Prokurist und der Leiter der Personalabteilung Kündigungen zeichnen.
Bei anderen Personen muss der Kündigung eine Original-Vollmacht beiliegen, die der Geschäftsführer eigenhändig unterschreiben hat. Sonst kann der Arbeitnehmer die Kündigung wegen eines formalen Fehlers zurückweisen.
Der Betriebsrat
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss er vor der Kündigung angehört werden. Und im Kündigungsschreiben muss angegeben sein, dass es eine Anhörung des Betriebsrats gab und welches Ergebnis diese Anhörung hatte. Andernfalls liegt ein formaler Fehler vor.
Bedenken des Betriebsrats führen zwar nicht dazu, dass der Arbeitnehmer seinen Job behalten kann. Aber der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer solange weiterbeschäftigen und sein Gehalt zahlen, bis ein Arbeitsgericht über die Entlassung entschieden hat.
Die Begründung
Einer verhaltensbedingten Kündigung muss im Normalfall eine Abmahnung vorausgehen. Bevor der Arbeitgeber kündigt, muss er den Arbeitnehmer also zunächst durch eine Abmahnung darauf aufmerksam machen, dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt hat und der Arbeitgeber so ein Fehlverhalten nicht duldet.
Wenn sich dann ein vergleichbarer Vorfall wiederholt, ist eine Kündigung gerechtfertigt. Eine Ausnahme gilt nur bei einem massiven Fehlverhalten, das sogar eine fristlose Kündigung zur Folge haben kann.
Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt, kann das Arbeitsgericht die Gründe nur begrenzt überprüfen. Allerdings kann das Gericht nachvollziehen, warum der Personalbedarf sinkt. Eine wirtschaftliche Flaute reicht als alleinige Begründung nicht aus. Stattdessen muss der Arbeitgeber erläutern, welche Folgen die Situation für das gesamte Unternehmen hat.
Wenn nur der Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung erhält und alle anderen Mitarbeiter ihre Jobs behalten, dürfte die Begründung zumindest fragwürdig sein.
Eine Schwangerschaft oder Schwerbehinderung als Sonderfälle
Ein besonderer Kündigungsschutz gilt für Schwangere, junge Mütter und Schwerbehinderte.
Während einer Schwangerschaft und in den ersten vier Monaten nach der Geburt des Kindes ist eine Kündigung nur zulässig, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung erteilt hat. Ist dem Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht bekannt, muss ihn die Arbeitnehmerin darüber informieren.
Das muss innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung erfolgen. Außerdem muss die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erheben, damit das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt.
Bei einer Schwerbehinderung greift der besondere Kündigungsschutz erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Ab dann gilt der Schutz aber nicht nur bei einer Schwerbehinderung, sondern auch bei einer Gleichstellung.
Außerdem kann sich der Arbeitnehmer auf den besonderen Schutz berufen, wenn sein Antrag auf die Anerkennung einer Schwerbehinderung noch läuft.
Eine wirksame Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers setzt die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes voraus. Weiß der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung, ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die Mitteilung spätestens im Fall einer Kündigung nachzuholen.
Dazu hat er ab dem Tag, an dem er gekündigt wurde, drei Wochen Zeit. Außerdem muss er Kündigungsschutzklage erheben.
Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:
- 4 gängige Schummeleien von Personalern
- Den alten Job richtig kündigen – 5 Schritte
- Hintergrundwissen: die Methoden bei der Personalauswahl, Teil 3
- Hintergrundwissen: die Methoden bei der Personalauswahl, Teil 2
- Hintergrundwissen: die Methoden bei der Personalauswahl, Teil 1
- 12 Fragen rund um den Urlaubsantrag, Teil 3
- 12 Fragen rund um den Urlaubsantrag, Teil 2
- 12 Fragen rund um den Urlaubsantrag, Teil 1
Thema: Gekündigt – was nun? 1. Teil
Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns
- Was tun, wenn der Arbeitgeber insolvent ist? 2. Teil - 11. Oktober 2024
- Was tun, wenn der Arbeitgeber insolvent ist? 1. Teil - 12. September 2024
- Was tun, wenn der Arbeitgeber das Unternehmen verkauft? - 13. August 2024
Auch wichtig: Nicht zu sehr den Kopf zerbrechen! Nur weil man gekündigt wurde, geht schon lange nicht die Welt unter! Man findet danach schon was neues..