6 Fragen zu Unpünktlichkeit im Job, 2. Teil

6 Fragen zu Unpünktlichkeit im Job, 2. Teil

Pünktlichkeit zählt zu den wichtigsten Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Denn wenn ein Mitarbeiter dauernd zu spät kommt, sind nicht nur die Kollegen genervt und der Chef verärgert. Vielmehr können auch die Abläufe ins Stocken geraten. Spätestens dann drohen arbeitsrechtliche Folgen. Aber welche Konsequenzen kann Unpünktlichkeit im Job haben? Und was ist, wenn der Arbeitnehmer die Verspätung gar nicht selbst verschuldet hat?

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6 Fragen zu Unpünktlichkeit im Job, 2. Teil

In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir sechs Fragen zum Thema. Dabei haben wir im 1. Teil erklärt, was Pünktlichkeit am Arbeitsplatz überhaupt bedeutet, wann der Arbeitnehmer zu spät kommt und wann die Unpünktlichkeit eine Abmahnung rechtfertigt.

Hier ist der 2. Teil!:

  1. Wann muss der Arbeitnehmer wegen der Unpünktlichkeit mit einer ordentlichen Kündigung rechnen?

Kommt der Arbeitnehmer weiterhin zu spät, obwohl er deswegen bereits abgemahnt wurde, droht früher oder später die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wann der Arbeitgeber die Zusammenarbeit beenden kann, hängt von den Umständen im Einzelfall und den Auswirkungen der Unpünktlichkeit ab.

So ist möglich, dass eine Kündigung erst gerechtfertigt ist, wenn sich das Fehlverhalten mehrfach wiederholt. Genauso kann aber sein, dass bereits eine zweite Verspätung für eine ordentliche Kündigung ausreicht.

Entscheidend ist zum einen, ob und wie oft der Arbeitnehmer wegen seiner Unpünktlichkeit schon abgemahnt wurde. Zum anderen spielt eine Rolle, wie groß die Abstände zwischen den Abmahnungen sind. Wurde der Arbeitnehmer zum Beispiel vor drei Jahren schon einmal abgemahnt, ist seitdem immer pünktlich erschienen und hat sich auch sonst nichts anderes zu Schulden kommen lassen, hat die damalige Abmahnung keine Warn- und Rügefunktion mehr.

Ohne mindestens eine erneute Abmahnung dürfte der Arbeitgeber deshalb keine Handhabe für eine ordentliche Kündigung wegen des Zuspätkommens haben.

Anders sieht es aus,  wenn sich der Arbeitnehmer in den vergangenen Wochen ständig verspätet hat und deswegen kurz hintereinander abgemahnt wurde. Kommt er dann ein weiteres Mal zu spät, dürfte eine ordentliche Kündigung wirksam sein.

  1. Kann Unpünktlichkeit im Job eine fristlose Kündigung rechtfertigen?

Erscheint der Arbeitnehmer mehrfach mit Verspätung am Arbeitsplatz, kann zwar das Verhältnis zu den Kollegen und zum Chef spürbar leiden. Aus arbeitsrechtlicher Sicht drohen aber in aller Regel zunächst nur Abmahnungen und irgendwann die ordentliche, fristgerechte Kündigung.

Etwas anderes gilt, wenn zu den Verspätungen auch noch eine absichtliche Täuschung über die geleistete Arbeitszeit dazukommt. Bei einem sogenannten Arbeitszeitbetrug riskiert der Arbeitnehmer eine außerordentliche, fristlose Kündigung.

Ein Arbeitszeitbetrug ist zum Beispiel gegeben, wenn der Arbeitnehmer bewusst falsche Arbeitszeiten aufschreibt, um auf diese Weise sein Zuspätkommen zu vertuschen. Strenggenommen begeht er damit sogar eine Straftat. Denn der Arbeitnehmer täuscht seinen Arbeitgeber nicht nur über die Dauer der Arbeitszeit, sondern kassiert auch die Vergütung für die angeblich erbrachte Arbeitszeit.

Diese Täuschung und die gleichzeitige Verletzung des Vertrauensverhältnisses lässt einen Arbeitszeitbetrug sehr viel schwerer wiegen als ein bloßes Zuspätkommen.

Das Bundesarbeitsgericht hat eine außerordentliche Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung deshalb für wirksam erklärt. In dem Fall hatte eine Mitarbeiterin an sieben Tagen falsche Arbeitszeiten angegeben, die zusammen 135 Minuten ausmachten. Sie hatte erklärt, dass die Arbeit laut Dienstvereinbarung „an der Arbeitsstelle“ beginne.

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Also habe sie die Zeiten notiert, an denen sie jeweils die Schranke an der Ein- und Ausfahrt des Firmengeländes passiert habe. Das Bundesarbeitsgericht sah darin einen systematischen Arbeitszeitbetrug. Denn nach Ansicht der Richter war offensichtlich, dass mit der Arbeitsstelle der Arbeitsplatz im Büro gemeint war (BAG, Az. 2 AZR 381/10, Urteil vom 09.06.2011).

Tatsächlich muss für eine außerordentliche Kündigung ein Arbeitszeitbetrug aber noch nicht einmal bewiesen sein. Es genügt, wenn ein entsprechender Verdacht vorliegt. Sprechen die Indizien dafür, dass der Arbeitnehmer bei den angegebenen Arbeitszeiten absichtlich geschummelt hat, kann das Vertrauensverhältnis schon so gestört sein, dass eine Fortsetzung für den Arbeitgeber unzumutbar wird.

Andersherum muss nicht jede Täuschung gleich zum Rauswurf führen. Maßgeblich ist am Ende immer, ob und in welchem Umfang dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist und inwieweit das Vertrauen enttäuscht wurde.

  1. Kann der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wegen Unpünktlichkeit im Job vorgehen?

Ist der Arbeitnehmer wiederholt zu spät am Arbeitsplatz erschienen und wurde er deswegen gekündigt, kann er mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Entscheidung seines Arbeitgebers vorgehen. Vor Gericht wird dann nicht nur über die Folgen für den Arbeitnehmer verhandelt. Meist wird auch geklärt, was überhaupt passiert ist.

Der Arbeitnehmer muss sich dabei zunächst nicht äußern. Denn der Arbeitgeber muss erklären und belegen, dass der Arbeitnehmer unpünktlich war. Außerdem muss er nachweisen, dass er den Arbeitnehmer durch Abmahnungen auf sein Fehlverhalten hingewiesen und ihm so die Chance gegeben hat, die Unpünktlichkeit abzustellen.

Hat sich das Gericht einen Überblick verschafft, bewertet es den Sachverhalt aus rechtlicher Sicht. An dieser Stelle kann der Arbeitnehmer versuchen, sein Verschulden der Unpünktlichkeit zu entkräften. Außerdem kann er erläutern, warum die Kündigung mitsamt ihren Konsequenzen keine verhältnismäßige Reaktion auf die Unpünktlichkeit war.

Allerdings wird er dabei meist einen Anwalt brauchen, der mit der Rechtsprechung in solchen Fällen vertraut ist. Vor allem wenn der Arbeitnehmer zuvor schon mehrfach abgemahnt wurde und trotzdem wiederholt zu spät dran war, wird eine ordentliche Kündigung in vielen Fällen nämlich nur schwer zu kippen sein.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, sowie Performance Recruiter bei Mitarbeiterwerk, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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