12 Fragen rund um den Urlaubsantrag, Teil 3

12 Fragen rund um den Urlaubsantrag, Teil 3

Ausruhen, entspannen und vielleicht eine schöne Reise unternehmen: Dafür ist der Urlaub gedacht. Und weil auch der Gesetzgeber weiß, wie wichtig eine Auszeit ist, hat er den Urlaubsanspruch sogar gesetzlich geregelt.

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12 Fragen rund um den Urlaubsantrag, Teil 3

Im Unterschied zu Selbstständigen und Freiberuflern muss sich ein Arbeitnehmer auch finanziell keine Sorgen machen. Denn sein Arbeitsentgelt wird während des Urlaubs weitergezahlt.

Nun kann aber gerade der Urlaub zum Knackpunkt im Betrieb werden. Beispielsweise dann, wenn ein Mitarbeiter zugunsten anderer Kollegen zurückstecken muss. Oder wenn der Arbeitgeber die Urlaubswünsche nicht so erfüllt, wie sich das der Arbeitnehmer vorgestellt hatte.

Und auch zum Urlaub als solches sind mitunter nicht alle Punkte klar. In einem mehrteiligen Ratgeber beantworten wir deshalb die zwölf wichtigsten Fragen rund um den Urlaubsantrag.

Hier ist Teil 3!:

  1. Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub ins Folgejahr mitnehmen?

Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub im Laufe des Jahres nimmt. Nicht umsonst spricht der Gesetzgeber vom Erholungsurlaub.

Der Urlaub soll dazu dienen, dass sich der Arbeitnehmer ausruhen und neue Kraft tanken kann, damit er gesund bleibt und sich nach dem Urlaub wieder mit frischem Elan an die Arbeit machen kann.

Aus diesem Grund erlaubt es § 7 Abs. 3 BUrlG nur in Ausnahmefällen, den nicht verbrauchten Urlaub aufs Folgejahr zu übertragen.

So eine Ausnahme ist gegeben, wenn der Arbeitgeber den Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht bewilligen konnte. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel über einen längeren Zeitraum hinweg krankheitsbedingt ausgefallen ist.

Kann er dann seinen Resturlaub bis zum Jahresende nicht mehr verbrauchen, darf er die übrigen Urlaubstage ins Folgejahr mitnehmen.

Doch auch bei einer Übertragung bleibt der Urlaubsanspruch nicht ewig bestehen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer den Resturlaub aus dem Vorjahr dann bis spätestens Ende März nehmen. Danach verfällt der Anspruch.

  1. Was wird bei einem Arbeitgeberwechsel aus dem Urlaub?

Ein Wechsel des Arbeitsplatzes führt nicht dazu, dass der bis dahin erworbene Urlaubsanspruch verfällt. Wie sich der Anspruch auf Urlaub verteilt, richtet sich aber danach, wann der Jobwechsel stattfindet:

  • Verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen vor dem 30. Juni, hat er für jeden vollen Monat, den er bei seinem alten Arbeitgeber tätig war, Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Den übrigen Jahresurlaub kann er beim neuen Arbeitgeber geltend machen. Und auch im neuen Job erwirbt der Arbeitnehmer wieder für jeden vollen Monat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

  • Tritt der Arbeitnehmer die neue Stelle nach dem 1. Juli an, kann er seinen kompletten Jahresurlaub beim bisherigen Arbeitgeber nehmen.

Ein Beispiel: Angenommen, der Arbeitnehmer wechselt seinen Arbeitsplatz zum 1. September. Sowohl im alten als auch beim neuen Job sieht der Arbeitvertrag 30 Tage Urlaub vor.

25 Tage davon hat der Arbeitnehmer bereits genommen. Der neue Arbeitgeber muss deshalb nur noch die verbliebenen fünf Urlaubstage bewilligen.

Würde der Arbeitnehmer aber schon zum 1. Mai wechseln, hätte er beim alten Arbeitgeber nur Anspruch auf 10 Tage Urlaub erworben. Denn für jeden vollen Monat ergibt sich der Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Und bei 30 Urlaubstagen macht das 2,5 Tage pro Monat. Bei einem Jobwechsel im Mai war der Arbeitnehmer vier volle Monate im alten Job tätig. Deshalb kann er die zehn Tage Urlaub nehmen und den restlichen Urlaub dann beim neuen Arbeitgeber beantragen.

Damit die Urlaubsregelung umgesetzt werden kann, muss der alte Arbeitgeber eine Bescheinigung darüber ausstellen, wie viel Urlaub der Arbeitnehmer im Jahresverlauf schon genommen hat. Dazu ist der Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. BUrlG verpflichtet.

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Für den Arbeitnehmer ist die Bescheinigung aus zwei Gründen wichtig. So darf der neue Arbeitgeber den Urlaubsantrag zum einen nicht ohne Weiteres ablehnen, wenn der Arbeitnehmer die Bescheinigung vorlegt.

Gibt es aber keine Bescheinigung, darf der neue Arbeitgeber unterstellen, dass der Arbeitnehmer seinen kompletten Jahresurlaub bereits genommen hat. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Az. 9 AZR 295/13).

  1. Bekommt der Arbeitnehmer Urlaubsgeld?

Wenn der Arbeitnehmer im Urlaub ist, läuft sein Lohn oder Gehalt ganz normal weiter. Diese Vergütung während des Urlaubs wird auch als Urlaubsentgelt bezeichnet. Das Urlaubsgeld ist aber etwas anderes.

Ähnlich wie beim Weihnachtsgeld handelt es sich auch beim Urlaubsgeld um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Diese bezahlt er als Extra zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt.

Dabei wird das Urlaubsgeld meist in einem bestimmten Monat ausgezahlt, oft gegen Juni oder Juli. Ob der Arbeitnehmer in dieser Zeit tatsächlich Urlaub macht oder nicht, spielt keine Rolle.

In welcher Höhe und ob überhaupt ein Urlaubsgeld gezahlt wird, ist im Arbeitvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Einen Rechtsanspruch auf Urlaubsgeld gibt es aber nicht.

  1. Was ist, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsantrag abgelehnt hat?

Genehmigt der Arbeitgeber den beantragten Urlaub nicht, wird dem Arbeitnehmer nicht viel anderes übrig bleiben, als diese Entscheidung zunächst zu akzeptieren.

Dass der Arbeitnehmer möglicherweise schon eine Urlaubsreise gebucht hat, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Denn eine Reisebuchung ist kein Argument, das den Arbeitgeber dazu verpflichten würde, den Urlaub zu gewähren.

Und der Arbeitnehmer sollte auf keinen Fall auf die Idee kommen, den Urlaub eigenmächtig anzutreten oder eine Erkrankung vorzutäuschen. Beides kann ihm nämlich eine Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Kündigung einbringen.

Lässt der Arbeitgeber nicht mit sich reden und kann er die Absage auch nicht plausibel begründen, kann der Arbeitnehmer vors Arbeitsgericht gehen. Ob dieser Weg die richtige Lösung ist, sollte sich der Arbeitnehmer aber gut überlegen.

Denn zum einen wird das Verhältnis zum Arbeitgeber durch eine Klage sicher nicht besser. Und zum anderen kann ein Gerichtsverfahren dauern. Mit einem Urlaub, der kurz bevorsteht, wird es deshalb wahrscheinlich ohnehin nichts werden. Hinzu kommt, dass der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist.

Besser ist deshalb, wenn der Arbeitnehmer so eine Situation erst gar nicht entstehen lässt. Dazu sollte er seinen Urlaubsantrag frühzeitig stellen.

Klappt der Wunschtermin nicht, kann er auf einen anderen Termin ausweichen. Und die konkrete Urlaubsplanung sollte der Arbeitnehmer erst dann starten, wenn sein Urlaubsantrag verbindlich genehmigt ist.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, sowie Performance Recruiter bei Mitarbeiterwerk, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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