12 Fragen rund um den Urlaubsantrag, Teil 2

12 Fragen rund um den Urlaubsantrag, Teil 2

Die Urlaubsplanung ist fertig und am liebsten würde der Arbeitnehmer direkt seine Reisetasche packen. Doch bevor er seine wohlverdiente Auszeit genießen kann, muss er den Urlaub erst einmal beantragen. Und der Arbeitgeber muss den Urlaubsantrag genehmigen.

Anzeige

12 Fragen rund um den Urlaubsantrag, Teil 2

Erst wenn der Arbeitgeber den Urlaubsantrag verbindlich genehmigt hat, kann der Arbeitnehmer in seine Ferien aufbrechen. Allerdings kann es gerade an diesem Punkt zu Unstimmigkeiten kommen.

Denn nicht immer werden die Urlaubswünsche so berücksichtigt, wie es der Arbeitnehmer gerne hätte. Und überhaupt wirft der Urlaub mitunter Fragen auf.

In einem mehrteiligen Ratgeber klären wir deshalb die zwölf wichtigsten Fragen rund um den Urlaubsantrag.

Hier ist Teil 2!:

  1. Kann der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ablehnen?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers beachten. Allerdings sieht § 7 Abs. 1 BUrlG vor, dass der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag auch ablehnen kann.

Möglich ist eine Absage aus zwei Gründen:

  1. Dringende betriebliche Belange

Der Arbeitgeber kann den Urlaubsantrag ablehnen, wenn der Arbeitnehmer in einem Beruf tätig ist, der sehr saisonabhängig ist. Gleiches gilt, wenn ein wichtiger Auftrag ansteht und der Arbeitnehmer unbedingt gebraucht wird.

In solchen Fällen kann der Arbeitgeber nicht nur einzelnen Urlaubsanträgen eine Absage erteilen, sondern sogar eine allgemeine Urlaubssperre verhängen. Im Einzelhandel beispielsweise ist das während des Weihnachtsgeschäfts üblich.

Doch auch wenn die halbe Belegschaft mit Grippe im Bett liegt und der Arbeitnehmer ausgerechnet dann ein paar Tage Urlaub will, kann der Arbeitgeber den Urlaubsantrag zurückweisen. Sein Interesse an einem störungsfreien betrieb hat dann nämlich Vorrang.

  1. Soziale Gesichtspunkte

Möchten mehrere Mitarbeiter gleichzeitig Urlaub haben, muss der Arbeitgeber abwägen. Die Kollegen, die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig behandelt werden müssen, bekommen dann den Urlaub. Die anderen Kollegen hingegen müssen zurückstecken.

So eine Situation entsteht oft in den Schulferien, an Brückentagen oder über Weihnachten und Ostern. Ein klassischer Grund, der dem Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt entgegensteht, sind schulpflichtige Kinder.

Im Unterschied zu einem kinderlosen Single können Eltern, deren Kids in die Schule gehen, nämlich nicht ohne Weiteres außerhalb der Ferien in den Familienurlaub fahren.

Auch eine chronische Erkrankung kann einen Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtfertigen. Leidet ein Kollege zum Beispiel stark unter Heuschnupfen, kann er nicht in der Zeit in die Berge fahren, in der alles blüht.

Das Alter des Arbeitnehmers und seine Betriebszugehörigkeit fallen ebenso ins Gewicht. Beantragt zum Beispiel ein langjähriger Mitarbeiter zur gleichen Zeit Urlaub wie ein Kollege, der seine Stelle erst vor wenigen Monaten angetreten hat, wird sich der neuere Mitarbeiter möglicherweise einen anderen Urlaubstermin suchen müssen.

Allerdings bedeutet das nicht zwangsläufig, dass ein Arbeitnehmer ohne schulpflichtige Kinder keine Chance hat, während der Ferien oder an Feiertagen Urlaub zu bekommen.

Denn der Arbeitgeber muss auch die Urlaubsplanungen in den vergangenen Jahren berücksichtigen. Hat ein Arbeitnehmer seinen Kollegen schon mehrfach den Vortritt gelassen, kann er gerade damit argumentieren, dass in diesem Jahr er nun einmal an der Reihe ist.

  1. Darf der Arbeitgeber einen schon genehmigten Urlaub wieder streichen?

Der Arbeitgeber kann einen Urlaub streichen, obwohl er ihn zuvor schon genehmigt hatte. Allerdings ist das nur als absolute Ausnahme zulässig. Und auch nur dann, wenn es im Betrieb massive Probleme gibt und der Arbeitnehmer wirklich unverzichtbar ist.

Andererseits ist möglich, dass der Arbeitnehmer auf die Bitte seines Chefs hin nachgibt und seinen Urlaub mehr oder weniger freiwillig verschiebt.

Hat der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt schon eine Urlaubsreise gebucht, kann er im Gegenzug für sein Entgegenkommen dann aber verlangen, dass der Arbeitgeber die Gebühren für eine Umbuchung oder die Stornokosten übernimmt.

  1. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückholen?

Ist der Arbeitnehmer in Urlaub gegangen, muss der Arbeitgeber ohne ihn auskommen. Selbst wenn es im Betrieb drunter und drüber geht, kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer vorzeitig an den Arbeitplatz zurückkehrt oder seinen Urlaub wenigstens unterbricht. Hat der Arbeitnehmer seinen Urlaub angetreten, hat er frei.

Das gilt selbst dann, wenn zum Beispiel im Arbeitvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung steht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückholen darf.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind solche Absprachen nämlich nichtig (Az. AZR 405/99). Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber noch nicht einmal darüber informieren, wo und wie er im Urlaub erreichbar ist. Auch dazu gibt es ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht (Az. 7 AZR 1148/78).

  1. Kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub stückelt?

Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, den kompletten Jahresurlaub an einem Stück zu gewähren. Liegen nachvollziehbare Gründe vor, kann er den Arbeitnehmer dazu auffordern, seinen Urlaub aufzuteilen. Allerdings gibt es dabei Grenzen.

So hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass er einmal jährlich mindestens zwölf Tage am Stück Urlaub bekommt. Einmal im Jahr muss der Arbeitgeber somit mindestens zwei zusammenhängende Wochen Urlaub bewilligen. Diese Regelung ergibt sich aus § 7 Abs. 2 BUrlG.

Übrigens ist es auch erlaubt, dass der Arbeitgeber Betriebsferien festlegt. Die Betriebsferien dürfen aber maximal drei Fünftel des Jahresurlaubs verbrauchen. Mindestens zwei Fünftel seines Jahresurlaubs muss der Arbeitnehmer also so nehmen können, wie er das gerne möchte.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Nach der Elternzeit zurück in den Job - Infos und Tipps, 1. Teil

Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:

Anzeige

Thema: 12 Fragen rund um den Urlaubsantrag, Teil 2

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


jobs99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

Kommentar verfassen