Die wichtigsten Infos rund um die Krankmeldung, Teil 2

Die wichtigsten Infos rund um die Krankmeldung, Teil 2

Jeder kann krank werden. Zwar ist nicht jeder kleinste Schnupfen und jeder Mini-Kratzer gleich ein Grund, um daheim zu bleiben. Doch andersherum macht es auch keinen Sinn, sich krank zur Arbeit zu schleppen. Ist der Arbeitnehmer angeschlagen, ist er sowieso nicht voll leistungsfähig und steckt womöglich auch noch Kollegen und Kunden an. Allerdings muss der Arbeitnehmer ein paar Punkte beachten, wenn er krankheitsbedingt ausfällt.

Anzeige

Die wichtigsten Infos rund um die Krankmeldung, Teil 2

In einem zweiteiligen Beitrag haben wir die wichtigsten Infos rund um die Krankmeldung zusammengestellt. Dabei haben wir in Teil 1 erklärt, wann und wie sich der Arbeitnehmer krankmelden muss und welche Folgen bei einer verspäteten Krankmeldung drohen.

Außerdem haben wir beantwortet, ob der Arbeitnehmer seine Krankheit angeben muss, was er während der Krankschreibung tun darf und was nicht und inwiefern er eine Kündigung fürchten muss.

Hier ist Teil 2!:

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Lohnfortzahlung, wenn er erkrankt. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn oder das Gehalt also ganz normal weiter, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, weil er sein krankes Kind betreut. Voraussetzung für die Lohnfortzahlung ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht.

Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt es sechs Wochen lang. Fällt der Arbeitnehmer länger aus, springt ab der siebten Woche die Krankenkasse ein und bezahlt Krankengeld.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkrankt?

Auch wenn der Arbeitnehmer Urlaub hat, kann er natürlich krank werden. Ob er daheim geblieben oder verreist ist, spielt letztlich keine Rolle. In beiden Fällen ist die Vorgehensweise gleich.

Der erste Schritt besteht darin, dass der Arbeitnehmer zum Arzt geht. Das gilt auch dann, wenn er sich im Ausland aufhält. Vom Arzt sollte er sich ein Attest ausstellen lassen, das seine Arbeitsunfähigkeit belegt.

Optimal ist, wenn sich der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung gleich am ersten Krankheitstag einholt. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber eigentlich erst ab dem zweiten oder dritten Tag ein Attest bräuchte.

Als nächstes sollte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über die Erkrankung informieren. Das ärztliche Attest muss er innerhalb der Frist einreichen, die sonst auch für Krankmeldungen gilt.

Die Krankmeldung hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer seine Urlaubstage nicht verliert. Denn die Tage, an denen er krankgeschrieben war, werden ihm als Urlaubstage wieder gutgeschrieben. Dadurch kann er den Urlaub, der durch die Erkrankung ins Wasser gefallen ist, zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.

Den Urlaub eigenmächtig verlängern, geht nicht

Bloß weil der Arbeitnehmer im Urlaub krank wird, heißt das nicht, dass er den Urlaub sofort abbrechen und nach Hause fahren muss. Schließlich kann gut sein, dass er zu krank ist, um die Heimreise anzutreten. Außerdem ist möglich, dass sich der Arbeitnehmer nach wenigen Tagen auskuriert hat und seinen Urlaub dann wie geplant fortsetzen kann.

Die Tage, an denen er krank im Bett lag, kann der Arbeitnehmer aber nicht einfach hinten anhängen. Selbst wenn es aus Sicht des Reiseveranstalters kein Problem wäre, länger zu bleiben, muss sich der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber absprechen.

Grundsätzlich ist es so, dass der Urlaub an dem Tag endet, der vorher vereinbart war. Länger Urlaub machen, kann der Arbeitnehmer nur dann, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich damit einverstanden ist.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Tipps für Jobs neben dem Studium

Welche Regelungen gelten, wenn das Kind des Arbeitnehmers erkrankt?

Ein Arbeitnehmer kann sich nicht nur krankmelden, wenn er selbst erkrankt. Auch wenn sein Kind krank wird, darf er zu Hause bleiben und sich um sein Kind kümmern. Allerdings gelten dabei bestimmte Regeln.

Die Fürsorge und die Betreuung eines kranken Kindes haben aus Sicht der Eltern oberste Priorität. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch stellt diese Aufgabe über die Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis.

Erkrankt das Kind, handelt es sich um eine vorübergehende Verhinderung. Der Arbeitnehmer hat diese Verhinderung nicht verschuldet und sein Arbeitgeber muss ihn freistellen.

Allerdings ist der Arbeitnehmer, wie bei einer eigenen Erkrankung, dazu verpflichtet, den Arbeitgeber umgehend darüber zu informieren, dass er wegen der Erkrankung seines Kindes nicht zur Arbeit kommen kann. Der Arbeitgeber hat zudem das Recht, ein Attest vom Kinderarzt zu verlangen, das die Erkrankung des Kindes belegt.

Oft ist ein Kind nicht nur einen Tag lang krank. Das heißt auch für den Arbeitnehmer, dass er länger ausfällt, um sein Kind zu betreuen. Ist der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert, hat er Anspruch auf die sogenannten Kinderkrankentage. Die Kinderkrankentage sind Tage, an denen sich ein Arbeitnehmer für die Betreuung und Pflege eines erkrankten Kindes von der Arbeit freistellen lassen kann.

Die Anzahl der Tage ist gesetzlich geregelt:

  • Sind die Eltern verheiratet, stehen jedem Elternteil zehn Kinderkrankentage pro Kind und Kalenderjahr zu. Hat das Paar zwei Kinder, kann jeder Elternteil bis zu 20 Kinderkrankentage in Anspruch nehmen. Bei mehr als zwei Kindern ist der Anspruch auf maximal 25 Kinderkrankentage jährlich begrenzt.

  • Alleinerziehende haben pro Kind und Kalenderjahr Anspruch auf 20 Kinderkrankentage. Gibt es mehrere Kinder, liegt die Höchstgrenze bei 50 Kinderkrankentagen jährlich.

Vor dem Hintergrund der Corona-Krise hat der Gesetzgeber den Anspruch auf freie Tage zur Pflege und Betreuung eines kranken Kindes aber vorübergehend erhöht. So können verheiratete Eltern jeweils fünf Tage und Alleinerziehende zehn Kinderkrankentage zusätzlich in Anspruch nehmen.

Übrigens:

Sind beide Elternteile berufstätig, kann ein Elternteil seinen Anspruch an den Partner abtreten. Allerdings muss das dann auch mit den beteiligten Arbeitgebern abgesprochen sein.

Kann der Arbeitnehmer trotz Krankschreibung arbeiten gehen, wenn er sich fit fühlt?

In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Arzt ausstellt, ist ein Zeitraum angegeben. Dieser Zeitraum entspricht der Dauer, die der Arzt bis zur Genesung erwartet.

Ist die Krankheit nach der ersten Krankmeldung noch nicht auskuriert, kann der Arzt eine Folgebescheinigung über einen weiteren Zeitraum ausstellen.

Fühlt sich der Arbeitnehmer schon vor Ablauf des Zeitraums fit und gesund, kann er seine Arbeit aber auch schon früher wieder aufnehmen. Ein Attest vom Arzt, das die Arbeitsfähigkeit bestätigt, ist dafür nicht notwendig.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Arbeitszeiterfassung: Die wichtigsten Infos in der Übersicht

Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:

Anzeige

Thema: Die wichtigsten Infos rund um die Krankmeldung, Teil 2

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


jobs99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

Ein Gedanke zu „Die wichtigsten Infos rund um die Krankmeldung, Teil 2“

  1. Als alleinerziehende Mutter beruhigt es mich ungemein zu wissen, dass ich im Falle der Erkrankung meines Sprösslings daheimbleiben darf.
    Ich hatte aus dem Grund nämlich üblicherweise eine Nanny eingestellt.

Kommentar verfassen