Die wichtigsten Infos und Tipps rund um Überstunden

Die wichtigsten Infos und Tipps rund um Überstunden

Überstunden gehören für viele Arbeitnehmer zum Berufsalltag dazu. Rund 60 Prozent aller Arbeitnehmer leisten gelegentlich oder sogar regelmäßig Mehrarbeit. Nur wie ist das mit den Überstunden eigentlich?

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Darf der Chef sie einfach so anordnen? Und kann sich der Arbeitnehmer aussuchen, ob seine Mehrarbeit mit Geld oder mit Freizeit abgegolten wird?

Statt pünktlich Feierabend zu machen oder seine Freizeit zu genießen, verbringt so mancher Arbeitnehmer seine Zeit am Arbeitsplatz und leistet Überstunden. Für viele Arbeitnehmer ist das in gewissen Grenzen auch überhaupt kein Problem. Schließlich bringt die Mehrarbeit etwas mehr Geld oder später den einen oder anderen freien Tag zusätzlich ein.

Doch wenn die Überstunden zur Regel werden oder überhandnehmen, ist Schluss. Spätestens dann stellt sich die Frage, welche Regelungen es zur Mehrarbeit eigentlich gibt.

Wir haben die wichtigsten Infos und Tipps rund um Überstunden zusammengestellt:

Muss der Arbeitnehmer Überstunden machen?

Grundsätzlich ist kein Arbeitnehmer dazu verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten. Arbeitet er die Zeiten ab, die er mit seinem Arbeitgeber vereinbart hat, hat er seine Pflicht erfüllt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Notfall eintritt. Fällt beispielsweise die halbe Belegschaft wegen einer Grippewelle aus, muss der Arbeitnehmer einspringen und zur Not eben Überstunden schieben.

Aber: Der Arbeitnehmer sollte nicht vorschnell abwinken, wenn sein Chef Überstunden anordnet. Denn ob Überstunden zulässig sind, ergibt sich aus den Regelungen im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.

Und in aller Regel findet sich dort eine Klausel, die es dem Arbeitgeber erlaubt, bei Bedarf Überstunden anzuordnen. Verweigert der Arbeitnehmer die Mehrarbeit, obwohl es anderslautende Vereinbarungen gibt, kann sein Verhalten als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden. Schlimmstenfalls droht dann sogar die Kündigung.

Gibt es eine Obergrenze für Überstunden?

Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass ein Arbeitnehmer höchstens acht Stunden pro Tag arbeiten darf. Die tägliche Arbeitszeit kann aber auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn die Mehrarbeit innerhalb der folgenden sechs Monate durch Freizeit ausgeglichen wird oder der Arbeitnehmer zwischendurch auch einmal früher gehen oder erst später zur Arbeit kommen muss.

Für bestimmte Berufe gelten jedoch Ausnahmen. Bei Klinikpersonal, Einsatzkräften oder Berufskraftfahrern beispielsweise kann die Arbeitszeit auch mehr als zehn Stunden betragen. Auch hier muss es dann aber entsprechende Ausgleichsregelungen geben.

Generell kann der Arbeitnehmer weitere Überstunden ablehnen, wenn seine Arbeitszeit regelmäßig mehr als 60 Stunden pro Woche beträgt und es in den kommenden sechs Monaten keinen Freizeitausgleich dafür gibt. Rechtliche Konsequenzen muss der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht fürchten. Trotzdem ist es immer besser, wenn er das Gespräch mit seinem Arbeitgeber sucht oder sich an den Betriebsrat wendet, statt eigenmächtig zu entscheiden.

Zählt die Arbeit am Wochenende zu den Überstunden?

Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Arbeitnehmer auch an Samstagen arbeitet. Das wäre nur dann nicht möglich, wenn die Arbeit am Samstag laut Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen wäre.

Arbeitet der Arbeitnehmer an einem Samstag und hat er dafür an einem anderen Tag unter der Woche frei, gehört die Samstagsarbeit nicht zu den Überstunden. Denn in diesem Fall wird der Samstag wie ein ganz normaler Werktag behandelt.

An Sonn- und Feiertagen darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer prinzipiell nicht zur Arbeit bitten. Das ist gesetzlich so geregelt. Allerdings sieht § 10 des Arbeitszeitgesetzes jede Menge Ausnahmen vor. Auch in diesem Fall handelt es sich bei der Arbeit nicht um Überstunden. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer lediglich als Ausgleich zeitnah an einem anderen Tag freigeben.

Kann sich der Arbeitnehmer aussuchen, wie seine Mehrarbeit vergütet wird?

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Arbeitsleistung, die er erbracht hat, entsprechend vergütet wird. Und im Fall von Überstunden gibt es dafür zwei Möglichkeiten: entweder durch Geld oder durch Freizeit. Ein Wahlrecht hat der Arbeitnehmer aber nicht.

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Entscheidend ist vielmehr, was im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Steht dort nichts davon, dass der Arbeitnehmer seine Überstunden durch Freizeit abbauen kann, muss er sich mit der Auszahlung zufriedengeben.

Natürlich spricht nichts dagegen, wenn er sich mit einem Arbeitgeber auf eine individuelle Regelung verständigt. Je nach Branche und Unternehmensstruktur ist es oft möglich, dass der Arbeitnehmer zumindest einen Teil seiner Überstunden abfeiert. Bei Azubis sieht die Sache übrigens anders aus. Sie können sich immer aussuchen, ob sie frei haben möchten oder ob ihre Überstunden ausbezahlt werden sollen.


Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Überstundenzuschlag?

Einen grundsätzlichen Anspruch auf Überstundenzuschläge gibt es nicht. Vielmehr werden Überstunden zunächst einmal genauso bezahlt wie die reguläre Arbeitszeit.

In vielen Arbeits- und Tarifverträgen oder auch Betriebsvereinbarungen sind jedoch Überstundenzuschläge verankert. Sie bewegen sich üblicherweise in einem Rahmen zwischen 10 und 25 Prozent, bei Nachtarbeit und Einsätzen an Feiertagen manchmal auch etwas höher. In einigen Unternehmen sind die Zuschläge außerdem gestaffelt. In diesem Fall richtet sich die Höhe des Zuschlags nach der Anzahl der Überstunden, die der Arbeitnehmer geleistet hat.

Teilweise findet sich in einem Arbeitsvertrag auch eine Klausel, nach der die geleisteten Überstunden pauschal abgegolten werden. Die Überstunden werden dann nicht für sich, sondern durch eine Pauschale bezahlt. Eine solche Regelung ist zulässig. Voraussetzung ist aber, dass die Anzahl der Überstunden, die unter die Pauschale fallen, konkret bestimmt ist. Fehlt die Angabe, wie viele Stunden die Pauschale einschließt, ist die Klausel unwirksam.

Und: Übersteigt das Arbeitseinkommen die Beitragsmessungsgrenze, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden. Das hat das Bundesarbeitsgericht so entschieden. Die Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich im Jahr 2018 auf 78.000 Euro im Westen und 69.600 Euro im Osten.

Eine weitere Ausnahme bilden leitende Angestellte. Für sie gelten die Schutzregelungen aus dem Arbeitszeitgesetz nicht, weil in ihrer Position weniger die Arbeitszeit als vielmehr die Arbeitsleistung zählt. Ein leitender Angestellter ist per arbeits- und betriebsverfassungsrechtlicher Definition jemand, der eigenmächtig Mitarbeiter einstellen und entlassen kann, Handlungsvollmacht oder Prokura hat oder für den Fortbestand des Unternehmens mitverantwortlich ist.

Insofern bilden leitende Angestellte in einem Unternehmen ohnehin den geringsten Teil der Belegschaft. Normale Führungskräfte beispielsweise sind, anders als oft angenommen, keine leitenden Angestellten im Sinne des Gesetzes.

Können Überstunden verfallen?

In vielen Arbeitsverträgen sind Verjährungsfristen festgelegt. Ist die Frist abgelaufen, muss der Arbeitgeber bis dahin noch nicht vergütete Überstunden nicht mehr bezahlen. Wirksam ist die Regelung, wenn die Verjährungsfrist mindestens drei Monate beträgt.

Steht im Vertrag nichts von einer Verjährungsfrist, greift die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist. Demnach verfallen die Ansprüche nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind. Das heißt: Bis Ende 2018 kann der Arbeitnehmer noch die Bezahlung für Überstunden aus den Jahren 2015 bis 2017 fordern.

Die weit größere Gefahr bergen aber die sogenannten Ausschlussfristen, die sich in fast jedem Arbeits- oder Tarifvertrag finden. Die Ausschlussklauseln beziehen sich auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch auf die Vergütung von Überstunden. Durch die Ausschlussklauseln erlöschen die Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb der Frist geltend gemacht werden. Und meist betragen die Ausschlussfristen höchstens drei Monate.

Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit von sich aus durch Überstunden verlängern?

So mancher Arbeitnehmer kommt auf die Idee, von sich aus länger zu arbeiten, um sein Einkommen durch die Überstunden aufzubessern. Doch das ist nicht so ohne Weiteres möglich. Denn genauso, wie der Arbeitnehmer durch arbeitsrechtliche Regelungen geschützt wird, gibt es auch einen Schutz für den Arbeitgeber.

Entscheidend an diesem Punkt ist, ob der Arbeitgeber von der Mehrarbeit weiß und die Überstunden duldet. Hat der Arbeitgeber keine Einwände dagegen, dass der Arbeitnehmer länger arbeitet als er müsste, geht die Mehrarbeit in Ordnung. Der Arbeitgeber duldet die Überstunden und muss sie dann auch entsprechend vergüten.

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Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Arbeitspensum so bemessen ist, dass die Aufgaben innerhalb der regulären Arbeitszeit kaum zu schaffen sind. Bummelt der Arbeitnehmer hingegen bei der Arbeit, damit die eine oder andere Arbeitsstunde mehr auf seinem Zeitkonto landet, muss der Arbeitgeber das nicht akzeptieren. 

Was sollte der Arbeitnehmer in Sachen Überstunden noch beachten?

Wenn die Überstunden zum Streitthema werden, geht es meist darum, wie viele Überstunden der Arbeitnehmer geleistet hat und jetzt bezahlt haben will. Erschwert wird das Ganze dadurch, dass der Arbeitnehmer seine Mehrarbeit anhand von Datum, Dauer und Ort nachweisen muss.

Gibt es keinen Dienstplan und kein System, in dem die Arbeitszeiten verbindlich erfasst werden, ist der Arbeitnehmer deshalb gut beraten, wenn er seine Überstunden genau dokumentiert. Außerdem sollte er seinen Chef darum bitten, seine Aufzeichnungen gegenzuzeichnen. So ist der Arbeitnehmer im Ernstfall auf der sicheren Seite.

Gut zu wissen ist außerdem folgendes: Baut der Arbeitnehmer seine Überstunden ab und erkrankt er ausgerechnet während dieser Freizeit, hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm die Überstunden erstattet werden. Auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegt. Anders als Urlaubstage, die im Krankheitsfall nicht verloren gehen, sind die Überstunden somit passé. So hat es das Landesarbeitsgericht Mainz entschieden (Az. 5 Sa 342/15, Urteil vom 19.11.2015).

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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