Anspruch auf Sonderurlaub – ein Überblick
Neben freien Tagen hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Gesetzgeber spricht an dieser Stelle vom Erholungsurlaub, denn der Urlaub soll dazu dienen, sich von der Arbeit zu erholen, sich auszuruhen und neue Kraft zu tanken. Aber manchmal treten Situationen auf, in denen der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grund oder nach einem besonderen Ereignis frei braucht. Für solche Fälle gibt es den Sonderurlaub.
Wir fassen zusammen, wann der Arbeitgeber diesen Sonderurlaub in Anspruch nehmen kann:
Inhalt
Anspruch auf Sonderurlaub bei einem Todesfall
Gab es einen Todesfall in der Familie, ist es für die Hinterbliebenen oft schwer, den normalen Alltag fortzuführen. Doch trotz aller Trauer müssen einige wichtige Angelegenheiten erledigt werden. Dazu gehören zum Beispiel Behördengänge und die Beerdigung. Vielleicht muss die Wohnung des Verstorbenen aufgelöst werden, eventuell stehen Erbschaftsfragen im Raum.
Für den Betroffenen ist es dann natürlich ein großer Pluspunkt, wenn er einerseits ein paar freie Tage hat, um die Angelegenheiten zu klären und den Verlust einer nahestehenden Person zu verarbeiten.
Und wenn er sich andererseits keine Sorgen um das Finanzielle machen muss, weil sein Lohn oder Gehalt während der freien Tage ganz normal weiterläuft.
Das Bundesurlaubsgesetz regelt in § 3, dass ein Arbeitnehmer pro Jahr mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub hat. Bei schwerwiegenden Ereignissen kommt ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub dazu. Er leitet sich aus § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ab.
Ein Todesfall gehört zu den schwerwiegenden Ereignissen, die Sonderurlaub rechtfertigen. Zumal der Betroffene dann oft gar nicht in der Lage ist, wie gewohnt seinen Job zu machen und sich auf die Arbeit zu konzentrieren.
Der Anspruch auf Sonderurlaub bei einem Todesfall ergibt sich aus dem Gesetz. Im Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag finden sich aber häufig ebenfalls Regelungen zum Sonderurlaub.
Wie viele Tage Sonderurlaub der Arbeitgeber gewährt, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen unter anderem der Verwandtschaftsgrad und die Dauer der Betriebszugehörigkeit.
In der Praxis beträgt der Sonderurlaub meist
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drei Tage, wenn der Ehepartner oder Lebensgefährte stirbt, und
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ein bis zwei Tage beim Tod eines nahen Angehörigen wie einem Elternteil, dem Kind, dem Bruder oder der Schwester.
Beim Tod der Großeltern, Schwiegereltern, anderer Verwandten oder engen Freunden muss der Arbeitgeber keinen Sonderurlaub bewilligen. Aber natürlich kann er den Arbeitnehmer aus Kulanz bezahlt freistellen.
Braucht der Arbeitnehmer länger frei, kann er in Absprache mit seinem Arbeitgeber über den Sonderurlaub hinaus normalen Urlaub nehmen oder sich unbezahlt freistellen lassen.
Anspruch auf Sonderurlaub in anderen Fällen
Neben einem Todesfall gibt es noch einige andere Ereignisse und Anlässe für Sonderurlaub. Dazu gehören zum Beispiel die Hochzeit, die Geburt eines Kindes oder ein Umzug.
In den meisten Fällen leitet sich auch hier der Anspruch auf Sonderurlaub aus § 616 BGB ab. Der Arbeitnehmer sollte aber nachschauen, ob der Sonderurlaub im Arbeits- oder Tarifvertrag näher bestimmt ist.
Hochzeit
Heiratet der Arbeitnehmer, hat er Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub. Dieser Anspruch gilt aber nur für das Brautpaar. Verwandte und alle anderen Gäste, die bei der Hochzeit anwesend sind, können keinen Sonderurlaub beanspruchen, sondern müssen sich frei nehmen.
Geburt und Erkrankung des Kindes
Gibt es im Arbeits- oder Tarifvertrag keine anderweitigen Vereinbarungen zu Sonderurlaub bei der Geburt eines Kindes, hat der Vater grundsätzlich Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub, wenn sein Kind zur Welt kommt. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um ein eheliches Kind handelt.
Bei einem nichtehelichen Kind kommt es mitunter vor, dass der Anspruch auf Sonderurlaub verneint wird. Allerdings gibt es Gerichtsentscheidungen, die es als wichtigen Grund anerkennen, dass der Vater bei der Geburt des Kindes anwesend sein will, auch wenn die Eltern nicht verheiratet sind (zum Beispiel Az. VG 7 K 158.12, Berliner Verwaltungsgericht, Urteil vom 26.02.14).
Ein Anspruch auf Sonderurlaub kann auch dann bestehen, wenn das Kind erkrankt. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind jünger ist als acht Jahre, im Haushalt des Arbeitnehmers lebt, wegen der Erkrankung gepflegt werden muss und es niemanden anderen gibt, der die Betreuung übernehmen kann.
Der Arbeitnehmer braucht zudem ein ärztliches Attest, das die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes bestätigt. Sind diese Bedingungen erfüllt, beträgt der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstage. Allerdings kann der Arbeits- oder Tarifvertrag den Anspruch auf Sonderurlaub bei einem erkrankten Kind einschränken oder auch komplett ausschließen.
Umzug
Zieht der Arbeitnehmer um, hat er unter Umständen Anspruch auf Sonderurlaub. Meistens ist das dann der Fall, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt. Wie viele Tage der Sonderurlaub umfasst, hängt vom Aufwand ab.
Weitere Anlässe
Ein anderer Grund, der Sonderurlaub begründet, ist, wenn der Arbeitnehmer als Kläger, Beklagter oder Zeuge vor Gericht geladen ist. Neben der Teilnahme am Gerichtsverfahren kann der Sonderurlaub in diesem Fall auch die Zeit umfassen, die der Arbeitnehmer für die Anreise zum Gericht braucht.
Alle anderen Behördengänge sind nur dann Anlass für Sonderurlaub, wenn die Behörde den Arbeitnehmer zu einer Anhörung geladen hat.
Möchte der Arbeitnehmer einen neuen Personalausweis beantragen, ein Fahrzeug abmelden oder einen anderen Antrag stellen, muss er das an seinem freien Tag erledigen oder sich einen Tag Urlaub nehmen. Gleiches gilt für Arztbesuche.
Ist das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, nach einem neuen Job zu suchen. Gemäß § 629 BGB steht dem Arbeitnehmer dann Sonderurlaub für Vorstellungsgespräche oder die Teilnahme an Einstellungstests zu.
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