Alles Wichtige rund um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Alles Wichtige rund um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Ob bei einer Erkrankung oder nach einem Unfall: Kann ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung. Allerdings gibt es auch Situationen, in denen der Arbeitnehmer seinen Anspruch verlieren kann und der Arbeitgeber das Entgelt nicht weiterzahlen muss. In diesem Beitrag fassen wir alles Wichtige rund um die Lohnfortzahlung zusammen.

Anzeige

Alles Wichtige rund um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Was bedeutet Lohnfortzahlung genau?

Lohnfortzahlung meint, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt ganz normal erhält, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringt. Vorgesehen ist so eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, für die Zeit des Urlaubs, an gesetzlichen Feiertagen und wenn der Arbeitnehmer aus bestimmten persönlichen Gründen nicht zur Arbeit kommen kann.

Die Regelungen zur Lohnfortzahlung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Bundesurlaubsgesetz und im Entgeltfortzahlungsgesetz enthalten. Die gesetzlichen Vorgaben werden dann noch durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergänzt.

Wie hoch ist die Lohnfortzahlung?

Gesetzlich ist geregelt, dass der Arbeitnehmer im Fall einer Lohnfortzahlung das Arbeitsentgelt erhält, das dem Durchschnittslohn der vergangenen zwölf Monate entspricht.

Zuschläge für Sonn- und Feiertage, die der Arbeitnehmer sonst auch bekommen hat, werden bei der Lohnfortzahlung berücksichtigt. Überstunden, Fahrtkostenzuschüsse und andere unregelmäßige Entgelte hingegen bleiben außen vor.

Minijobber, die auf Stundenlohn-Basis arbeiten, bekommen als Lohnfortzahlung das Entgelt, das den Stunden entspricht, in denen sie nicht gearbeitet haben.

Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz besagt, dass grundsätzlich alle Arbeitnehmer, Angestellten und Azubis Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Ob ein Mitarbeiter in Vollzeit, in Teilzeit oder als Minijobber tätig ist, spielt keine Rolle. Besondere Regelungen sind für Beamte und Mitarbeiter mit beamtenähnlichen Zustand möglich.

Wichtig zu wissen ist aber, dass die Lohnfortzahlung erst greift, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht. Der Arbeitgeber bezahlt also frühestens ab dem 29. Tag der Beschäftigung das Entgelt. Doch das heißt nicht, dass der Arbeitnehmer komplett ohne Geld dasteht, wenn er die Stelle erst vor wenigen Tagen angetreten hat.

Fällt er innerhalb der ersten vier Wochen aus, springt nämlich die Krankenkasse ein und ersetzt bis zum 29. Tag der Beschäftigung die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers durch ein Krankengeld.

Wann und wie lange hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Anspruch auf Lohnfortzahlung hat ein Arbeitnehmer, wenn er krankheitsbedingt ausfällt. Ist er arbeitsunfähig erkrankt, bezahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt sechs Wochen lang weiter. Sind die sechs Wochen vorbei und der Arbeitnehmer noch immer nicht gesund, übernimmt die Krankenkasse und zahlt Krankengeld.

Während des Urlaubs bekommt der Arbeitnehmer sein reguläres Arbeitsentgelt ebenfalls weiter. Das gilt auch dann, wenn er während des Urlaubs erkrankt. In diesem Fall muss er seinen Arbeitgeber aber unverzüglich informieren und ein ärztliches Attest einreichen.

Dann erhält er vom Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Urlaubstage bleiben bestehen.

Krankheit und Urlaub sind die beiden häufigsten Gründe für eine Lohnfortzahlung. Sie kommt aber auch dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen ausfällt. Allerdings darf der Arbeitnehmer den Ausfall nicht selbst verschuldet haben.

Die Rechtsprechung zeigt sich an dieser Stelle recht kulant. So gelten die Bedingungen für eine Lohnfortzahlung als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel Nachwuchs bekommt oder in einem Gerichtsverfahren als Zeuge geladen ist.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Infos und Tipps zum Familienstand im Lebenslauf, 1. Teil

Sonderfall: Quarantäne wegen Corona

Muss ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in Quarantäne, kommt das Bundes-Infektionsschutzgesetz zum Tragen. Hatte er zum Beispiel mit einem Erkrankten Kontakt, war es bisher so, dass er als arbeitsunfähig galt und während der Quarantäne eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber erhielt.

Ausgeschlossen waren nur Arbeitnehmer, die als Nicht-Geimpfte oder Ungenesene freiwillig in ein Hochrisikogebiet fuhren oder anderweitig fahrlässig in Kauf nahmen, sich anzustecken.

Inzwischen greift eine andere Regelung. Denn das Infektionsschutzgesetz sieht nur dann einen Anspruch, wenn der Betroffene eine verfügbare Impfung genutzt hat, um eine Quarantäne zu vermeiden. Hat er sich nicht impfen lassen, obwohl es möglich gewesen wäre, kann die Lohnfortzahlung gestrichen werden.

Ob der Anspruch auf Lohnfortzahlung von einer Impfung abhängig gemacht wird, wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Ist ein Arbeitnehmer betroffen, sollte er deshalb beim Arbeitgeber oder seiner Krankenkasse nachfragen.

Wann kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern?

Obwohl der Arbeitnehmer erkrankt ist und deshalb nicht arbeiten kann, gibt es Fälle, in denen der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten muss.

Dazu gehören folgende:

  • Kurzarbeit: Hätte der Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit ohnehin nicht arbeiten können, selbst wenn er gesund gewesen wäre, hat er für den entsprechenden Tag keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

  • Elternzeit: Ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, hat der Arbeitnehmer erst wieder Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenn auch das Arbeitsverhältnis wieder auflebt. Ist der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit tätig, bekommt er hingegen Lohnfortzahlung, wenn er erkrankt.

  • Altersteilzeit: Befindet sich der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit, muss er keine Arbeitsleistung mehr erbringen. Sein Arbeitsentgelt läuft dann ganz normal weiter, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer erkrankt oder nicht.

  • Alkohol- oder Drogenkonsum: Verletzt sich der Arbeitnehmer oder ist er in einen Unfall verwickelt und ist das Ereignis die Folge von übermäßigem Alkohol- oder Drogenkonsum, entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung.

  • Fehlverhalten: Hat der Arbeitnehmer eine Mitschuld daran, dass sich seine Erkrankung in die Länge zieht, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verwehren. Möglich ist das zum Beispiel dann, wenn der Arbeitnehmer die verordneten Medikamente nicht einnimmt.

  • Unfall: Missachtet der Arbeitnehmer die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft, indem er zum Beispiel keine Arbeitskleidung trägt, geht der Anspruch auf Lohnfortzahlung verloren.

Ein Sonderfall ist der Streik. Hier kommt es nämlich darauf an, ob sich der Arbeitnehmer am Streik beteiligt hätte, wenn er nicht krankgeschrieben wäre. Weil diese Feststellung im Nachhinein kaum zu treffen ist, wird das Entgelt weitergezahlt, wenn der Arbeitnehmer vor und während des Streiks arbeitsunfähig war.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Infos und Tipps für den Quereinstieg, 1. Teil

Hat der Arbeitnehmer aber am Streik teilgenommen und ist zwischendurch erkrankt, fällt die Lohnfortzahlung weg. In diesem Fall wird nämlich unterstellt, dass der Arbeitnehmer ohne die Erkrankung durchgehend gestreikt hätte.

Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:

Anzeige

Thema: Alles Wichtige rund um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


jobs99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

Kommentar verfassen