Rechtliche und steuerliche Aspekte bei der Beschäftigung von Erntehelfern

Rechtliche und steuerliche Aspekte bei der Beschäftigung von Erntehelfern

Landwirtschaftliche Betriebe brauchen oft Erntehelfer und viele von den Hilfskräften kommen aus dem europäischen Ausland. Doch wenn Arbeitgeber Erntehelfer beschäftigen möchten, müssen sie ein paar Besonderheiten beachten. Wir fassen die rechtlichen und steuerlichen Aspekte bei der Beschäftigung von Erntehelfern zusammen, die seit Jahresbeginn 2022 gelten.

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Rechtliche und steuerliche Aspekte bei der Beschäftigung von Erntehelfern

Pflicht zur Arbeitserlaubnis je nach Herkunft der Erntehelfer

Bürger aus den Mitgliedsstaaten der EU brauchen keine Arbeitserlaubnis, um als Saisonarbeiter in Deutschland tätig zu werden. Sie können jederzeit als Erntehelfer arbeiten. Auch mit Blick auf die Art, die Qualifikation und die Beschäftigungsdauer gibt es keine Einschränkungen. EU-Bürger sind deutschen Saisonarbeitern gleichgestellt.

Die Beschäftigung von Bürgern aus Drittstaaten als Saisonkräfte in der Land- und Forstwirtschaft ist nur möglich, wenn es eine entsprechende Vermittlungsabsprache zwischen Deutschland und dem Drittstaat gibt.

Die Regelungen dazu ergeben sich aus der Beschäftigungsverordnung, durch die Deutschland die Saisonarbeitnehmerrichtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt hat.

Erntehelfer aus Georgien und Moldawien

Mit den beiden Drittstaaten Georgien und Moldawien bestehen Vermittlungsabsprachen. Dadurch ist eine Beschäftigung von Erntehelfern aus diesen Ländern möglich. Informationen und die notwendigen Formulare dafür finden Arbeitgeber auf der Webseite der Arbeitsagentur.

Erntehelfer aus Georgien können Arbeitgeber im anonymen Verfahren über den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur anfordern. Möchten Arbeitgeber Saisonkräfte aus Georgien beschäftigen, die sie bereits kennen, kann das im namentlichen Verfahren erfolgen.

Dann ist das Team der Arbeitsmarktzulassung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung zuständig. Bei beiden Verfahren erteilt die Arbeitsagentur eine Arbeitserlaubnis. Und erst wenn die Erlaubnis vorliegt, kann die Beschäftigung aufgenommen werden.

Die Vermittlungsabsprache mit der Republik Moldau besteht seit 2021. Dadurch können Bürger aus Moldawien ab 2022 für land- und forstwirtschaftliche Saisonarbeiten eingestellt werden.

Um Erntehelfer anzufordern, müssen Arbeitgeber in diesem Jahr auf das anonyme Verfahren zurückgreifen.

Erntehelfer aus den Westbalkan-Staaten

Für Bürger aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien gilt befristet bis zum 31. Dezember 2023 eine Sonderregelung. Sie können für jede Tätigkeit eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bekommen, ausgenommen ist nur eine Beschäftigung als Leiharbeiter.

Die Befristung bezieht sich auf den Zeitraum, in dem das Zulassungsverfahren abgeschlossen sein muss. Wie lange das genehmigte Beschäftigungsverhältnis andauert, spielt keine Rolle. Die Arbeitserlaubnis kann also auch über den 31. Dezember 2023 hinaus gültig sein.

Voraussetzung für eine Arbeitserlaubnis ist, dass der jeweilige Saisonarbeiter

       ein verbindliches Angebot von einem Arbeitgeber erhalten hat.

       über ein gültiges Visum verfügt.

       weder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht noch einen Asylantrag gestellt hat.

Die Vergütung für Erntehelfer

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland erfasst alle Branchen und Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Nationalität. Damit findet er auch in der Landwirtschaft Anwendung.

Wer in Deutschland als Erntehelfer arbeitet, hat also Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Er beträgt seit Jahresbeginn 2022 9,82 Euro brutto pro Stunde und erhöht sich zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro.

Die Sozialversicherung von Erntehelfern

Die EG-Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt darüber, ob für einen Beschäftigten aus dem EU-Ausland deutsches Recht oder das nationale Recht seines Wohnsitzes gilt. Demnach müssen Personen, die während ihres bezahlten Urlaubs in Deutschland arbeiten, grundsätzlich nach ausländischem Recht versichert werden.

Gleiches betrifft Selbstständige, die hierzulande einer Tätigkeit nachgehen, die ihrem Hauptberuf ähnelt. Ein selbstständiger Landwirt aus Polen zum Beispiel, der in Deutschland als Erntehelfer in der Landwirtschaft aushilft, müsste also nach polnischem Recht versichert werden.

Die Sozialversicherungsbeiträge müssen dann an den zuständigen Träger im Wohnsitz-Staat abgeführt werden.

Für alle anderen Personen gilt grundsätzlich eine Versicherungspflicht nach deutschem Recht. Auch Erntehelfer aus Georgien und Moldawien sind darin eingeschlossen. Die Versicherungspflicht berücksichtigt alle Zweige der Sozialversicherung.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Erntehelfer geringfügig beschäftigt werden. Dabei werden bei einer geringfügigen Beschäftigung zwei Varianten voneinander unterschieden:

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Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Übersteigt die monatliche Entlohnung die Marke von 450 Euro nicht, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. In diesem Fall muss der Arbeitgeber Pauschalabgaben zur Sozialversicherung von 28 Prozent an die Minijob-Zentrale abführen.

Für den Arbeitnehmer besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Er hat aber die Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen. Dann bezahlt er keine Sozialabgaben. Andernfalls leistet der Arbeitnehmer 3,6 Prozent als Eigenanteil an die Rentenversicherung (Stand 2022).

Zusätzlich dazu werden zwei Prozent pauschale Lohnsteuer fällig, die entweder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber trägt. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gibt es keine zeitliche Befristung für die Beschäftigungsdauer. Wichtig ist lediglich, die Arbeitszeit zu beachten, um in Verbindung mit dem gesetzlichen Mindestlohn nicht über die 450-Euro-Marke zu kommen.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung ist gegeben, wenn sie bereits im Vorfeld zeitlich begrenzt ist. Dabei darf die Beschäftigungsdauer maximal drei Monate oder 70 Tage pro Kalenderjahr betragen. Mehrere kurzfristige Tätigkeiten werden addiert.

Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das wäre der Fall, wenn die Tätigkeit eine übergeordnete wirtschaftliche Bedeutung für den Arbeitnehmer hat.

Ist jemand zum Beispiel arbeitslos, würde er die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausüben, bei einem Rentner hingegen wäre dem nicht so. Liegt Berufsmäßigkeit vor, wird die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig.

Die Besteuerung der Tätigkeit von Erntehelfern

Bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft gibt es mehrere Möglichkeiten, wie der Lohn besteuert werden kann:

       über die Lohnsteuerkarte

       mit 5 Prozent pauschaler Lohnsteuer

       mit 25 Prozent pauschaler Lohnsteuer

       bei einem 450-Euro-Job mit 2 Prozent pauschaler Lohnsteuer

Viele Landwirte und ihre ausländischen Erntehelfer entscheiden sich für die Lohnsteuerkarte. Denn die Saisonarbeiter können dann Werbungskosten für zum Beispiel die An- und Abreise oder die Verpflegung und Unterkunft abziehen. Und oft sind die Werbungskosten so hoch, dass keine Lohnsteuer mehr fällig wird.

Bei einer pauschalierten Lohnsteuer sind die Anforderungen deutlich strenger. Sie ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich unter anderem auf die Tätigkeiten, die Qualifizierung, den maximalen Stundenlohn und die Beschäftigungsdauer beziehen.

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Umsatzsteuer für Kost und Logis

Stellen Landwirte ihren Erntehelfern während der Beschäftigungsdauer Kost und Logis zur Verfügung, müssen sie dafür Umsatzsteuer bezahlen.

Der Bundesfinanzhof hat entscheiden, dass

       für die Vermietung einer Unterkunft über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten 7 Prozent Umsatzsteuer und

       für das Stellen von Verpflegung 19 Prozent Umsatzsteuer

fällig werden. Die günstige Besteuerung nach den Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG kann nicht angewendet werden.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, sowie Performance Recruiter bei Mitarbeiterwerk, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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