Das ändert sich 2022 bei Arbeit und Einkommen, Teil 1

Das ändert sich 2022 bei Arbeit und Einkommen, Teil 1

Höhere Mindestlöhne für Arbeitnehmer und Azubis, steuerfreier Corona-Bonus bis März, bessere Teilhabe von schwerbehinderten Arbeitnehmern, verlängerte Hinzuverdienstmöglichkeiten für Frührentner: Wie jedes Jahr gibt es neue Gesetze und Regelungen. Wir fassen zusammen, was sich 2022 bei Arbeit und Einkommen ändert.

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Das ändert sich 2022 bei Arbeit und Einkommen, Teil 1

Höherer Mindestlohn für Arbeitnehmer

Zum 1. Januar 2022 ist der gesetzliche Mindestlohn von 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde gestiegen. Eine weitere Erhöhung um 63 Cent auf dann 10,45 Euro soll es zum 1. Juli geben.

Die Ampelparteien haben sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf geeinigt, den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde anzuheben. Wann diese Vereinbarung umgesetzt wird, steht aber noch nicht fest. Normalerweise gibt die Mindestlohnkommission ihre Empfehlung alle zwei Jahre ab.

Die nächste Stellungnahme erfolgt im Sommer 2022. Wartet die Bundesregierung bis dorthin ab, würde der Mindestlohn zum 1. Januar 2023 auf die 12 Euro steigen. Entscheidet sich sie sich für eine frühere Erhöhung, könnte sie schon zum 1. Juli 2022 direkt auf die 12 Euro gehen.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt seit 2018 in allen Branchen und für nahezu alle volljährigen Arbeitnehmer. Das Beschäftigungsverhältnis spielt dabei keine Rolle. Vollzeitbeschäftigte haben also genauso Anspruch auf den Mindestlohn wie zum Beispiel Minijobber oder Aushilfen.

Nur Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten, Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung, ehrenamtlich Tätige und Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum oder ein kurzes Praktikum absolvieren, sind vom Mindestlohn ausgenommen.

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es branchenspezifische Mindestlöhne, die in den Tarifverträgen festgelegt sind.

Auch hier gibt es in einigen Gewerken gleich zu Jahresbeginn oder im Jahresverlauf höhere Stundenlöhne:

Branche neuer Mindestlohn pro Stunde ab
Aus- und Weiterbildung 17,18 € Januar
Dachdeckerhandwerk 14,50 € Oktober
Fleischwirtschaft 12,90 € Januar
Gebäudereinigung (außen/innen) 14,81 € / 11,55 € Januar
Geld- und Werttransporte je nach Bundesland Januar
Gerüstbau 12,85 € Oktober
Leih- und Zeitarbeit 10,88 € April
Steinmetz/Steinbildhauer 13,35 € August

Beschäftigte in der Altenpflege verdienen künftig ebenfalls etwas mehr. Zum 1. April 2022 steigt der Mindestlohn pro Stunde für ungelernte Arbeitnehmer auf 12,55 Euro und für Mitarbeiter mit mindestens einjähriger Ausbildung auf 13,20 Euro. Pflegefachkräfte erhalten einen Stundenlohn von mindestens 15,40 Euro.

Anpassung der Arbeitszeit bei Minijobs

Der gesetzliche Mindestlohn greift auch bei Minijobs. Ob die geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder in einem Privathaushalt ausgeübt wird, spielt keine Rolle.

Durch die Anhebung des Mindestlohns im Januar und im Juli muss aber die Arbeitszeit angepasst werden. Andernfalls wird die 450-Euro-Grenze überschritten und der Minijob ist kein Minijob mehr.

Bislang konnte ein Minijobber maximal 46,88 Stunden pro Monat arbeiten. Mit dem neuen gesetzlichen Mindestlohn von 9,82 Euro pro Stunde sinkt die Arbeitszeit auf 45,82 Stunden, bis die Verdienstgrenze von 450 Euro erreicht ist. Die Anhebung im Juli 2022 auf 10,45 Euro pro Stunde reduziert die mögliche Arbeitszeit dann noch einmal auf maximal 43,06 Stunden.

Sollte die angekündigte Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro schon im Sommer umgesetzt werden, müsste die Arbeitszeit noch einmal angepasst werden. Allerdings plant die Bundesregierung, die Verdienstgrenze beim Minijob anzuheben.

Grundlage soll eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden bei Bezahlung nach dem neuen Mindestlohn sein. Demnach würde die Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro auf 520 Euro pro Monat steigen.

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Neue Meldepflichten bei Minijobs

Ab Jahresbeginn 2022 müssen Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer ihrer Minijobber elektronisch an die Minijob-Zentrale übermitteln. Hintergrund dazu ist, dass der Verdienst aus dem Minijob grundsätzlich steuerpflichtig ist.

Das gilt unabhängig davon, ob ein Arbeitgeber die Steuer als Pauschale an die Minijob-Zentrale abführt oder ob die Tätigkeit nach der Lohnsteuerklasse individuell übers Finanzamt besteuert wird.

Nimmt ein Minijobber die Beschäftigung neu auf, muss der Arbeitgeber ab Januar 2022 bei der Minijob-Zentrale auch Angaben zur Krankenversicherung seiner Aushilfskraft machen. Meldet der Arbeitgeber einen kurzfristigen Minijob an, erhält er künftig direkt eine Rückmeldung dazu, ob der Minijobber zu diesem Zeitpunkt bereits anderen kurzfristigen Jobs nachgeht.

Höhere Vergütung für Azubis

Ähnlich wie Arbeitnehmer können sich auch Azubis über ein Plus im Geldbeutel freuen. Wer im Jahr 2022 eine Ausbildung beginnt, die im Berufsausbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelt ist, verdient im ersten Lehrjahr mindestens 585 Euro monatlich. Im Vorjahr betrug die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung 550 Euro.

In den folgenden Ausbildungsjahren steigt die Vergütung. Ausgehend vom Verdienst im ersten Lehrjahr, gibt es im zweiten Jahr einen Aufschlag von 18 Prozent und im dritten Ausbildungsjahr von 35 Prozent.

Im vierten Lehrjahr erhöht sich die Ausbildungsvergütung um 40 Prozent. Im Rahmen der Tarifverträge können die Ausbildungsbetriebe aber natürlich auch höhere Vergütungen für ihre Azubis festlegen.

Die Regelungen zur gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung gelten für anerkannte Ausbildungsberufe. Davon ausgenommen sind aber Berufe, die wie zum Beispiel Erzieher landesrechtlich geregelt sind. Auch reglementierte Berufe im Gesundheitswesen wie Physiotherapeuten oder Logopäden fallen nicht unter die Vorgaben.

Steuerfreier Corona-Bonus bis März

Vor dem Hintergrund der besonderen Belastungen durch die Corona-Pandemie konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zusätzlich zum regulär geschuldeten Arbeitsentgelt finanzielle Sonderleistungen zukommen lassen.

Die Regelung zum sogenannten Corona-Bonus gilt seit dem 1. März 2020 und ist als steuerfreier Freibetrag gedacht, der einmal pro Beschäftigungsverhältnis genutzt werden kann.

Die Auszahlung muss aber nicht auf einmal erfolgen, sondern kann in Raten aufgeteilt werden. Hat der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zum Beispiel in den Jahren 2020 und 2021 jeweils 500 Euro als Corona-Bonus bezahlt, kann er noch bis zum 31. März 2022 die verbliebenen 500 Euro gewähren, um so den vollen Betrag auszuschöpfen. Nach dem 31. März 2022 läuft die Steuerbefreiung für den Zuschuss aus.

Der Bonus zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst. Das ist auch bei Minijobbern so. Zahlt der Arbeitgeber den Corona-Bonus an seine Minijobber ebenfalls aus, hat das deshalb keine Auswirkungen auf die 450-Euro-Verdienstgrenze.

Höhere Steuerpauschale bei beruflich bedingtem Umzug

Zieht der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, kann er sich die Kosten über die sogenannte Umzugskostenpauschale anteilig über die Steuererklärung zurückholen. Diese Pauschale steigt zum 1. April 2022 von 870 Euro auf 886 Euro.

Für den Ehe- oder Lebenspartner und die Kinder gibt es dann jeweils einen Zuschlag von 590 Euro. Bisher sind es zehn Euro weniger. In welcher Höhe die Pauschale berücksichtigt wird, richtet sich nach dem Tag des Umzugs.

Besuchen Kinder eine Schule in einer anderen Stadt oder einem anderen Bundesland, müssen sie mitunter den dortigen Schulstoff nachholen. War der Umzug beruflich bedingt, kann der Arbeitnehmer ab April 2022 die Nachhilfekosten bis maximal 1.881 Euro von der Steuer absetzen. Allerdings muss er die Ausgaben für den Unterricht mit Rechnungen belegen können.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, sowie Performance Recruiter bei Mitarbeiterwerk, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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