Als Arbeitnehmer von vermögenswirksamen Leistungen profitieren

Als Arbeitnehmer von vermögenswirksamen Leistungen profitieren

Wenn es eine entsprechende Vereinbarung gibt, kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil des Arbeitslohns vermögenswirksam angelegt wird. Dieser Anspruch ist im 5. Vermögensbildungsgesetz festgeschrieben. Der Arbeitgeber legt das Geld dann für den Arbeitnehmer an und stockt als freiwillige Leistung oft noch mit einem gewissen Betrag auf.

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Als Arbeitnehmer von vermögenswirksamen Leistungen profitieren

Wie hoch der Zuschuss ausfällt, ergibt sich entweder aus dem Tarifvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung. Pro Monat zahlt der Arbeitgeber zwischen 6 und 40 Euro direkt in eine vermögenswirksame Geldanlage ein.

Verzichtet der Arbeitnehmer darauf, verschenkt er letztlich Geld. Bleibt das Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen, hat der Arbeitnehmer zusätzlich Anspruch auf die staatliche Arbeitnehmersparzulage.

Doch wie wird das Ganze in der Praxis umgesetzt? Wir erklären, wie ein Arbeitnehmer von vermögenswirksamen Leistungen profitieren kann:

Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers

Es gibt keinen Grund, weshalb ein Arbeitnehmer den Zuschuss, den er von seinem Arbeitgeber im Rahmen von vermögenswirksamen Leistungen (VL) bekommt, nicht nutzen sollte.

Je nachdem, wie die finanziellen Möglichkeiten aussehen, kann der Arbeitnehmer diesen Zuschuss durch eigene Zahlungen aufstocken und so etwas für seine Altersvorsorge tun.

Dabei kommen verschiedene Anlageprodukte infrage:

VL-Bausparvertrag

Mit einem Bausparplan kann der Arbeitnehmer einerseits Eigenkapital ansparen. Andererseits sichert er sich den Anspruch auf ein späteres Bauspardarlehen. In den Vertrag muss er immer den Regelsparbeitrag einzahlen, der sich aus dem Tarif und der vereinbarten Bausparsumme ergibt.

Dazu werden schon bei Vertragsabschluss der Zinssatz für das angesparte Guthaben sowie der Zinssatz und der Tilgungsbetrag für das Darlehen festgelegt. Braucht der Arbeitnehmer kein Bauspardarlehen, kann er einen Tarif wählen, der höhere Zinsen für das Guthaben bietet.

Was der Arbeitnehmer mit dem gebildeten Sparguthaben macht, bleibt ihm selbst überlassen. Es steht zur freien Verfügung und ist nicht zweckgebunden. Beim Bauspardarlehen ist das anders.

Dieses Geld darf nur für wohnwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Dazu gehören der Kauf, der Bau, der Umbau oder die Sanierung und Renovierung einer Immobilie.

VL-Fondssparplan

Bei einem Fondssparplan fließt das Geld in verschiedene Aktien, festverzinsliche Wertpapiere oder Immobilien. Durch den Kauf von Anteilen an dem Investmentfonds wird der Arbeitnehmer zum Miteigentümer am Fondsvermögen. Steigen die Kurse und erwirtschaftet der Fonds Erträge, gewinnen die Anteile an Wert.

Andersherum führen die Kosten und fallende Kurse dazu, dass der Wert sinkt. ETF-Sparpläne sind meist kostengünstiger als die klassischen Fondssparpläne, die die Banken anbieten.

Bei einem Fondssparplan muss der Arbeitnehmer einen bestimmten Mindestbetrag ansparen. Das können zum Beispiel 25 Euro monatlich sein. Zahlt der Arbeitgeber einen geringeren Zuschuss, muss der Arbeitnehmer die Differenz entsprechend selbst beisteuern oder sich für ein anderes Anlageprodukt entscheiden.

VL-Banksparvertrag

Ein Banksparplan basiert auf einem Vertrag, der vorsieht, dass der Arbeitnehmer Raten einzahlt und so ein Guthaben anspart. Je nach Angebot hat der Sparplan einen festen oder einen variablen Zinssatz und teilweise auch einen Bonuszins.

Hält der Arbeitnehmer bis zum Ende der Vertragslaufzeit durch, erhält er bei einigen Verträgen außerdem einen Schlussbonus.

Verglichen mit anderen Anlageprodukten, sind VL-Banksparpläne preiswert. Abschlusskosten gibt es nicht. Dank der Einlagensicherung sind sie außerdem sicher. Allerdings fallen auch die Renditen eher überschaubar aus.

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Darlehenstilgung

Hat der Arbeitnehmer einen Kredit aufgenommen, um ein selbst genutztes Haus oder eine Eigentumswohnung zu finanzieren, kann er die VL des Arbeitgebers für die Tilgung einsetzen. Der Zusatzbetrag hilft dabei, die Restschuld schneller abzubauen und so auch die Zinslast zu senken.

Bei einem Bauspardarlehen ist es kein Problem, die monatliche Tilgung um die VL aufzustocken. Denn in den Allgemeinen Bausparbedingungen ist geregelt, dass jederzeit ein Recht auf Sondertilgungen besteht.

Im Unterschied dazu kommt es bei Annuitätendarlehen auf die Vereinbarungen im Kreditvertrag an. Wurde die Möglichkeit für Sondertilgungen nicht ausdrücklich vereinbart, kann das Kreditinstitut die Extra-Zahlungen ablehnen. Ist es hingegen einverstanden, kann der Arbeitgeber den jeweiligen Betrag direkt auf das Darlehenskonto überweisen.

Ist der Arbeitnehmer gerade dabei, eine Baufinanzierung zu planen und den Vertrag vorzubereiten, kann er die Tilgung durch VL von Anfang an mit aufnehmen.

Altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL)

In vielen Tarifverträgen sind die vermögenswirksamen Leistungen inzwischen durch Vereinbarungen über sogenannte altersvorsorgewirksame Leistungen ersetzt worden.

Das hat zur Folge, dass die Beiträge des Arbeitgebers nur noch in Geldanlagen fließen dürfen, die einer zusätzlichen privaten oder der betrieblichen Altersvorsorge dienen.

Außerdem steht das Guthaben nach der Einzahlung nicht mehr zur Verfügung. Stattdessen wird es, je nach Vereinbarung, entweder als zusätzliche Rente oder als Kapitalleistung bei Rentenbeginn ausgezahlt.

Damit kommen für AVWL nur noch drei Modelle infrage, nämlich:

  • Riester-Rente

  • Entgeltumwandlung von Arbeitslohn in eine Rentenzusage des Arbeitgebers

  • Betriebsrente

Die staatliche Arbeitnehmersparzulage

Bleibt das Einkommen unter bestimmten Grenzen, kann der Arbeitnehmer eine Arbeitnehmersparzulage beantragen. Das ist eine staatliche Förderung, die der Arbeitnehmer auf seine jährlichen Einzahlungen bekommt.

Mit der Zulage fördert der Gesetzgeber Bausparverträge, die Tilgung von Darlehen bei selbst genutzten Immobilien und Fondssparpläne.

Wie hoch die Arbeitnehmersparzulage ausfällt und welche Einkommensgrenzen gelten, hängt vom Anlageprodukt ab:

  • Bei einem Bausparvertrag und der Darlehenstilgung liegt die Einkommensgrenze für Ledige bei 17.900 Euro und für Ehepaare bei 35.800. Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage beträgt 9 Prozent, maximal aber 43 Euro pro Jahr. Gefördert werden Einzahlungen von höchstens 470 Euro jährlich.

  • Bei einem Fondssparplan beträgt die Einkommensgrenze 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Eheleute. Die Arbeitnehmersparzulage beläuft sich auf 20 Prozent und höchstens 80 Euro. Die jährlichen Einzahlungen werden bis maximal 400 Euro gefördert.

Für die Arbeitnehmersparzulage zählt nicht der Arbeitslohn brutto, sondern das zu versteuernde Einkommen. Deshalb kann der Arbeitnehmer bei der Berechnung seines Einkommens zum Beispiel Kinderfreibeträge, die Pendlerpauschale und andere Werbungskosten abziehen.

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Der Antrag auf die Arbeitnehmersparzulage erfolgt jährlich im Zuge der Einkommensteuererklärung. Daraufhin wird die Zulage vorgemerkt und nach Ablauf einer Sperrfrist von sieben Jahren in den jeweiligen Vertrag überwiesen. Erst nach sieben Jahren kann der Arbeitnehmer also über den Bonus verfügen.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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