Neu in 2017 – das ändert sich in Sachen Einkommen und Abgaben, 2. Teil
Mit Blick auf das Einkommen und die Abgaben gibt es im Jahr 2017 zahlreiche Veränderungen. Diese betreffen das Arbeitseinkommen, die Rente, Sozialleistungen und die Sozialversicherungsbeiträge.
Was in 2017 konkret neu ist, erklären wir in einer mehrteiligen Übersicht. Dabei ging es im 1. Teil um den gestiegenen Mindestlohn und um die höheren Pauschalen, die bei einem berufsbedingten Umzug gelten.
Hier geht es nun mit dem 2. Teil weiter:
Junge Fachkräfte können ein Weiterbildungsstipendium mit besseren Förderleistungen nutzen.
Junge Fachkräfte, die im Rahmen ihrer Berufsausbildung und ihrer Berufstätigkeit sehr gute Leistungen erbracht haben, können von einem Weiterbildungsstipendium des Bundesministeriums für Bildung und Forschung profitieren. Dieses Stipendium gab es zwar schon vorher.
Doch zum 1. Januar 2017 ist die maximale Höhe der Förderleistungen für die berufsbezogene Weiterbildung von 6.000 Euro auf jetzt 7.200 Euro gestiegen. Außerdem kann das Stipendium nun auch für die Prüfungskosten verwendet werden. Bisher beschränkte sich die Nutzung auf die Lehrgangskosten. Braucht der Stipendiat einen neuen Computer, kann er dafür einen Zuschuss von 250 Euro bekommen.
Die Förderung ist für fachliche Weiterbildungen wie beispielsweise Qualifikationen zum Meister, Techniker oder Fachwirt vorgesehen und läuft bis zu drei Jahre lang. Auch für fächerübergreifende Lehrgänge ist das Stipendium denkbar. Ausführliche Informationen stellt die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) zur Verfügung.
Die Flexi-Rente soll einen flexibleren Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand ermöglichen.
Die sogenannte Flexi-Rente soll mehr Möglichkeiten einräumen, wie der Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand gestaltet werden kann. Dazu werden die Regeln bei einer Kombination aus Teilrente und Teilzeitjob vereinfacht und die Hinzuverdienstgrenzen angehoben. Außerdem gibt es Anreize, die eine Berufstätigkeit über die Regelarbeitsgrenze hinaus attraktiver machen sollen.
Konkret heißt das folgendes:
Hat ein Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht und möchte er zumindest in Teilzeit weiterarbeiten, kann er ebenso wie der Arbeitgeber weiterhin Rentenversicherungsbeiträge einzahlen. Dadurch erhöht sich die Anzahl seiner Entgeltpunkte und damit auch sein Rentenanspruch. Bisher musste nur der Arbeitgeber Rentenbeiträge für seinen angestellten Rentner abführen.
Diese Beiträge hatten aber keinen Einfluss auf den Rentenanspruch des Rentners. Jetzt werden die Beiträge seinem Rentenkonto gutgeschrieben. Für jeden Monat, in dem der Arbeitnehmer nach Erreichen des Renteneintrittsalters weiterarbeitet und keine Rente bezieht, bekommt er außerdem einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent.
Bezieht der Rentner eine Vollrente, obwohl er die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, und bessert er sich seine Rente durch einen Job auf, muss er künftig Rentenversicherungsbeiträge bezahlen. Bislang war das nicht der Fall. Der Arbeitgeber wiederum muss auch für einen Rentner Beiträge für die Arbeitslosenversicherung bezahlen. Diese Pflicht soll für zunächst fünf Jahre entfallen. Dadurch soll es für Unternehmen attraktiver werden, ältere Arbeitnehmer einzustellen.
Überlegt ein Arbeitnehmer, ob er früher in Rente gehen und sich etwas hinzuverdienen soll, muss er derzeit strenge Regeln einhalten. So hat er nur die Wahl zwischen
- einer vollen Altersrente und einem Hinzuverdienst von maximal 450 Euro pro Monat, wobei er die Hinzuverdienstgrenze zweimal pro Jahr überschreiten darf,
- und einer Teilrente, die zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel der Vollrente entspricht und jeweils eine individuelle Hinzuverdienstgrenze festlegt. Wird die Grenze überschritten, wird die Rente gekürzt oder gestrichen.
Diese komplizierten Regelungen werden ab dem 1. Juli 2017 durch eine Neuregelung ersetzt. Dann gilt: Der Rentner kann die Höhe seiner Teilrente frei wählen oder die Höhe ergibt sich, indem die neue Hinzuverdienstgrenze stufenlos angerechnet wird.
Die neue Hinzuverdienstgrenze beläuft sich auf 6.300 Euro pro Jahr. Verdient der arbeitende Rentner mehr als 6.300 Euro, werden 40 Prozent vom darüberliegenden Arbeitsentgelt auf die Rente angerechnet. Gleiches gilt für Erwerbsminderungsrenten. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze fallen die Hinzuverdienstgrenzen aber wie gehabt weg.
Eine weitere Neuerung ist, dass ein Arbeitnehmer künftig früher Zusatzbeiträge in sein Rentenkonto einzahlen kann, um Abschläge bei einem vorgezogenen Rentenbezug abzufedern. Bislang ist das ab dem 55. Lebensjahr möglich, in Zukunft wird es ab dem 50. Lebensjahr gehen.
Die alljährliche Rentenauskunft wird um Informationen über die Auswirkungen von einem früheren oder späteren Renteneintritt erweitert. Dadurch soll der Arbeitnehmer besser nachvollziehen können, welche Folgen die Flexi-Rente für ihn hätte.
Die Renten werden angehoben.
Zum 1. Juli 2017 werden die Renten erhöht. Die Deutsche Rentenversicherung geht von einem Plus zwischen 1,5 und 2 Prozent aus. Dabei werden die Renten im Osten etwas weiter nach oben klettern als im Westen. Die genauen Rentenanpassungen werden im Frühjahr bekanntgegeben.
Getrennt lebende Elternteile müssen mehr Unterhalt bezahlen.
Zum 1. Januar 2017 wurde der monatliche Mindestunterhalt für Kinder angehoben. Er liegt jetzt bei
- 342 Euro für Kinder bis zu 6 Jahren,
- 393 Euro für Kinder zwischen 7 und 12 Jahren,
- 460 Euro für Kinder zwischen 13 und 17 Jahren,
- 527 Euro für volljährige Kinder.
Den Mindestunterhalt muss der unterhaltspflichtige Elternteil bis zu einem Nettoeinkommen von 1.500 Euro bezahlen. Ist das Einkommen höher, steigt der Beitrag analog zur jeweiligen Einkommensstufe.
Der Betrag, der dem unterhaltspflichtigen Elternteil zur freien Verfügung bleibt, ändert sich 2017 nicht. Er beläuft sich nach wie vor auf
- 1.080 Euro, wenn der Unterhaltsschuldner erwerbstätig ist,
- 880 Euro, wenn der Unterhaltsschuldner nicht erwerbstätig ist,
- 1.300 Euro, wenn der Unterhaltsschuldner weiteren Kindern in seinem Haushalt gegenüber unterhaltspflichtig ist,
- 1.200 Euro, wenn der Unterhaltsschuldner seinem Ehegatten oder dem Elternteil eines unehelichen Kindes gegenüber unterhaltspflichtig ist, und
- 1.800 Euro, wenn der Unterhaltsschuldner seinen Eltern Unterhalt bezahlen muss.
Die Voraussetzung für die Unterhaltspflicht ist dabei immer, dass das Kind unter 21 Jahre alt ist, im Haushalt des anderen Elternteils lebt und eine allgemeinbildende Schule besucht. Die höheren Unterhaltsansprüche der Kinder führen unterm Strich dazu, dass der getrennt lebende Elternteil etwas weniger Geld zur freien Verfügung hat.
Denn der Selbstbehalt wurde nicht angehoben. Andererseits wird das Kindergeld auf den Bedarf des Kindes angerechnet, und zwar bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern komplett. Als Berechnungsgrundlage für die tatsächliche Unterhaltspflicht wird deshalb die sogenannte Düsseldorfer Tabelle verwendet.
Das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen.
Zum 1. Januar 2017 wurde das Kindergeld angehoben. Es beläuft sich jetzt auf
- 192 Euro für das erste und das zweite Kind,
- 198 Euro für das dritte Kind,
- 223 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.
Zum 1. Juli 2017 wird außerdem auch der Kinderzuschlag erhöht. Der Kinderzuschlag ist für berufstätige Eltern und Alleinerziehende vorgesehen, die zwar ihren eigenen Bedarf, nicht aber den Bedarf ihrer Kinder decken können. In erster Linie kommt der Kinderzuschlag somit für Geringverdiener in Frage. Gewährt wird der Kinderzuschlag zusätzlich zum Kindergeld. Ab Juli soll er um zehn Euro auf dann 170 Euro pro Kind und Monat erhöht werden.
Mehr Tipps, Ratgeber und Anleitungen:
- Neu in 2017 – das ändert sich in Sachen Einkommen und Abgaben, 1. Teil
- Die wichtigsten Infos zum Berufsrechtschutz
- Infos und Tipps zur Vorweihnachtszeit im Geschäft
- 12 Fragen zur Elternzeit, 2. Teil
- 12 Fragen zur Elternzeit, 1. Teil
- Übersicht: Hinzuverdienstgrenzen für Rentner
Thema: Neu in 2017 – das ändert sich in Sachen Einkommen und Abgaben, 2. Teil
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