Die wichtigsten Änderungen in Sachen Arbeit 2019, Teil 1
Höherer Mindestlohn, neue Obergrenze bei Midijobs, ein Recht auf befristete Teilzeit, verbesserte Förderprogramme, Job-Tickets, veränderte Beiträge bei den Sozialversicherungen: Das neue Jahr bringt eine ganze Reihe von Neuerungen mit sich.
In einem mehrteiligen Beitrag erklären wir die wichtigsten Änderungen in Sachen Arbeit 2019!:
Inhalt
Höherer gesetzlicher Mindestlohn
Ab dem 1. Januar 2019 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,19 Euro pro Stunde. Damit erhöht er sich um 0,35 Cent. Und die nächste Erhöhung steht auch schon fest. In einer zweiten Stufe wird der Mindestlohn 2020 nämlich ein weiteres Mal angehoben, dann auf 9,35 Euro.
Schon seit dem 1. Januar 2018 ist der gesetzliche Mindestlohn in allen Branchen Pflicht. Somit hat grundsätzlich jeder volljährige Arbeitnehmer Anspruch auf das Lohn-Minimum. Das gilt also auch für beispielsweise Minijobber, Saisonkräfte oder Rentner. Grundsätzlich deshalb, weil der Gesetzgeber ein paar Ausnahmen zulässt. Darunter fallen Langzeitarbeitlose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung und Azubis. Außerdem gilt der Mindestlohn nicht für Praktikanten, die ein freiwilliges oder ein Pflicht-Praktikum mit einer Dauer von weniger als drei Monaten absolvieren.
Arbeitnehmer in einigen Branchen, für die in den Tarifverträgen branchenspezifische Mindestlöhne festgelegt wurden, können sich ebenfalls über ein Plus im Geldbeutel freuen.
Denn in bestimmten Gewerken steigt der branchenspezifische Mindestlohn ebenfalls:
Branche | Bislang (West/Ost) | Neu
(West/Ost) |
Anhebung ab |
Aus- und Weiterbildung | € 15,26 € | € 15,72 | Januar |
Baugewerbe | € 14,95/14,80 | € 15,20/15,05 | März |
Dachdecker | € 12,90 | € 13,20 | Januar |
Elektrohandwerk | € 10,95 | € 11,40 | Januar |
Gebäudereiniger (Innen) | € 10,30/9,55 | € 10,56/10,05 | Januar |
Gebäudereiniger (Glas/Fassade) | € 13,55/12,18 | € 13,82/12,83 | Januar |
Leih- und Zeitarbeit | € 9,49/9,27 | € 9,79/9,49 | April in West, Januar in Ost |
Maler und Lackierer | € 13,30/12,40 | € 13,30/12,95 | Mai |
Pflegekräfte | € 10,55/10,05 | € 11,05/10,55 | Januar |
Minijobs: niedrigere Stundenzahl und dauerhafte Zeitgrenze
Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Ab dem 1. Januar 2019 wird die Arbeit somit auch bei einer geringfügigen Beschäftigung mit mindestens 9,19 Euro pro Stunde vergütet. Allerdings ist Vorsicht geboten.
Denn die Grenze von 450 Euro pro Monat bleibt bestehen. Wird die Verdienstgrenze überschritten, wird aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Um das zu vermeiden, muss die Anzahl der Arbeitsstunden infolge der Anhebung des Mindestlohns reduziert werden.
Dazu ein Beispiel:
Angenommen, der Minijobber hat bislang 50 Stunden pro Monat gearbeitet. Durch den bisherigen Mindestlohn von 8,84 Euro kam er dadurch auf ein monatliches Einkommen von 442 Euro. Mit dem neuen Mindestlohn von 9,19 Euro würde sein Einkommen bei gleicher Arbeitszeit auf 459,50 Euro pro Monat steigen.
Damit wäre die Verdienstgrenze für den Minijob aber überschritten und Sozialabgaben würden fällig. Damit das nicht passiert, müsste die Arbeitzeit um zwei Stunden auf 48 Arbeitsstunden gekürzt werden.
Ein Minijob kennzeichnet sich dadurch, dass der Verdienst die Grenzen von 450 Euro im Monat und 5.400 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Daneben liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn der Job innerhalb eines Jahres auf 70 Arbeitstage oder drei Monate begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Dieses Zeitfenster gilt schon seit 2015.
Davor waren es nur 50 Arbeitstage oder zwei Monate pro Kalenderjahr. Allerdings war die zeitliche Grenze bis Ende 2018 übergangsweise so festgelegt. Erst seit dem 1. Januar 2019 ist sie dauerhaft fixiert. Wichtig ist das zum Beispiel für Saisonarbeiter oder Ferienjobber. Denn sie können ihre Tätigkeiten nun mit dem längeren Zeitfenster planen.
Neue Obergrenze bei Midijobs
Geringverdiener müssen zwar ebenfalls Sozialabgaben bezahlen, allerdings nicht in voller Höhe. Die Midijob-Regelung bewirkt, dass sich die Abgabenlast schrittweise erhöht. Andernfalls würde die Sozialversicherungspflicht in voller Höhe direkt an der Minijob-Grenze von 450 Euro einsetzen.
Der Übergangsbereich, in dem der Arbeitnehmer verringerte Beiträge bezahlt, gilt bisher für ein monatliches Arbeitseinkommen zwischen 451 und 850 Euro. Zum 1. Juli 2019 wird die Verdienstgrenze auf 1.300 Euro angehoben. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als 850 Euro im Monat, werden ihm jetzt von seinem Einkommen also rund 20 Prozent für die Sozialbeiträge abgezogen.
Ab Juli, wenn die neue Obergrenze greift, wird die Abgabenlast auf etwa 18 Prozent sinken. Erst wenn das monatliche Arbeitseinkommen die Marke von 1.300 Euro übersteigt, werden die vollen Abgaben fällig.
Eine weitere Verbesserung für Midijobber gibt es mit Blick auf die Rentenversicherung. Aktuell ist es so, dass die Rentenbeiträge nicht nach dem tatsächlichen Arbeitentgelt berechnet werden, sondern auf Basis eines fiktiven, für die Beitragspflicht reduzierten Einkommens.
Die Folge davon ist aber, dass auch die erworbenen Rentenansprüche niedriger sind. Ab Juli 2019 werden die Entgeltpunkte für die Rentenbeitragszeiten auch bei einem Midijob aus dem tatsächlichen Arbeitseinkommen ermittelt. Für den Minijobber bedeutet das, dass er ab Sommer genauso Rentenansprüche erwirbt, als hätte er die Arbeitnehmeranteile in voller Höhe in die Rentenkasse eingezahlt.
Förderprogramm für Langzeitarbeitslose
Durch das sogenannte Teilhabechancengesetz soll es für Langzeitarbeitslose leichter werden, den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu schaffen. Stellt ein Arbeitgeber einen Langzeitarbeitslosen ein, den ihm das Jobcenter vermittelt hat, gibt es Geld vom Staat.
Dabei sind die Förderungen in verschiedenen Varianten vorgesehen:
Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“
Ist der Langzeitarbeitslose älter als 25 Jahre, hat er in den vergangenen sieben Jahren mindestens sechs Jahre lang ALG II bezogen und hat er in dieser Zeit gar nicht oder nur kurzfristig gearbeitet, kann er mit einem Lohnkostenzuschuss von 100 Prozent gefördert werden. Dabei wird entweder der gesetzliche Mindestlohn oder bei einer tarifgebundenen Vergütung der tatsächliche Arbeitslohn berücksichtigt.
Der Zuschuss wird in den beiden ersten Jahren der Beschäftigung bezahlt. Anschließend sinkt der Zuschuss in jedem Folgejahr um zehn Prozent. Die maximale Förderdauer liegt bei fünf Jahren. Zusätzlich zum Lohnkostenzuschuss können Qualifizierungen und Praktika, die für den Job notwendig sind, finanziert werden.
Hat der Langzeitarbeitslose eine Schwerbehinderung, kann er schon nach einem Leistungsbezug von fünf Jahren gefördert werden. Gleiches gilt, wenn mindestens ein minderjähriges Kind zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Auch dann ist die Förderung nach fünf Jahren möglich.
Instrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“
Ist ein Hartz IV-Bezieher mindestens zwei Jahre lang arbeitslos, kann er mit einem gestaffelten Lohnkostenzuschuss gefördert werden. Er beträgt im ersten Jahr der Beschäftigung 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts. Gleichzeitig wird der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Ablauf der Förderung sechs Monate lang weiterzubeschäftigen.
Wer mit dem jeweiligen Instrument gefördert wird, entscheiden die Jobcenter. Die Maßnahmen laufen bis Ende 2024. Und der Gesetzgeber hat für das Förderprogramm ein Budget von vier Milliarden Euro eingeplant.
Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:
- Rechte und Pflichten rund um die Arbeitskleidung, Teil 2
- Rechte und Pflichten rund um die Arbeitskleidung, Teil 1
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- Wie werden Fremdsprachenkenntnisse bei Bewerbungen richtig angegeben? Teil 2
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Thema: Die wichtigsten Änderungen in Sachen Arbeit 2019, Teil 1
Übersicht:
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