12 Fragen zur Elternzeit, 2. Teil
Die Elternzeit hilft jungen Eltern dabei, Job und Familie unter einen Hut zu bekommen. Denn während der Babypause können sich die Eltern ohne Angst vor einem Jobverlust um ihren Nachwuchs kümmern. In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir 12 Fragen zur Elternzeit.
Kommt ein Kind zur Welt, möchten viele frischgebackene Eltern eine Babypause einlegen. Doch gleichzeitig stellt sich die Frage, was aus der beruflichen Zukunft wird. Schließlich ist es nach einer mehrjährigen Unterbrechung oft nicht ganz einfach, in den Arbeitsmarkt zurückzukehren.
Mit der Elternzeit bietet der Gesetzgeber eine passende Lösung an. Denn während der Elternzeit, die beiden berufstätigen Elternteilen zusteht, können sich die Eltern ihrem Nachwuchs widmen, ohne sich um ihren Arbeitsplatz sorgen zu müssen.
Allerdings tauchen rund um die Elternzeit mitunter einige Unsicherheiten auf. In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir die zwölf wichtigsten Fragen zur Elternzeit.
Dabei ging es im ersten Teil unter anderem darum, wer die Elternzeit überhaupt in Anspruch nehmen kann, wie lang sie ist und wie sie beantragt wird.
Hier ist nun der zweite Teil:
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Inhalt
- 1 Darf der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?
- 1.1 Verlängert sich ein befristeter Arbeitsvertrag durch die Elternzeit?
- 1.2 Was ist mit dem Urlaubsanspruch und dem Krankenversicherungsschutz?
- 1.3 Ist es möglich, trotz Babypause arbeiten zu gehen?
- 1.4 Erfolgt nach der Babypause die Rückkehr in den alten Job?
- 1.5 Was ist, wenn sich während der Elternzeit weiterer Nachwuchs ankündigt?
- 1.6
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Darf der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?
- 1 Darf der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?
Der Elternteil in Babypause kann das ruhende Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen. Für den Arbeitgeber sieht die Sache anders aus. Denn vor und während der Elternzeit steht der Arbeitnehmer unter einem besonderen Kündigungsschutz.
Im Klartext bedeutet das, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen darf, solange der jeweilige Elternteil Babypause macht. Allerdings beginnt der absolute Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Deshalb sollte die Elternzeit nicht zu früh beantragt werden. Denn wenn der Antrag zu früh vorliegt, kann der Arbeitgeber theoretisch noch eine Kündigung aussprechen. Auf der sicheren Seite sind die Eltern deshalb, wenn sie die Elternzeit fristgerecht und somit sieben Wochen vor dem geplanten Beginn beantragen.
Ist das Kind ab dem 1. Juli 2015 geboren und soll ein Teil der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes entfallen, ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber ab 14 Wochen vor dem Beginn dieses Elternzeitabschnitts ausgeschlossen.
Der absolute Kündigungsschutz vor und während der Elternzeit kennt allerdings ein paar Ausnahmen. Wird der Betrieb beispielsweise stillgelegt, kann der Arbeitgeber die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde einholen und kündigen. Gleiches gilt bei einem groben Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Soll das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit aufgelöst werden, muss sowohl der Arbeitgeber als auch der Elternteil in Babypause eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.
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Verlängert sich ein befristeter Arbeitsvertrag durch die Elternzeit?
Die Elternzeit hat keine Auswirkungen auf ein befristetes Arbeitsverhältnis. Das Datum, das als Enddatum für das zeitlich befristete Arbeitsverhältnis im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, bleibt trotz Babypause bestehen.
Ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag kann somit auch während der Elternzeit auslaufen. Und der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht dazu verpflichtet, den Arbeitsvertrag zu verlängern. Steht fest, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen wird, kann der Elternteil die Elternzeit also direkt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses beantragen.
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Was ist mit dem Urlaubsanspruch und dem Krankenversicherungsschutz?
Während der Babypause entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf Urlaub. Allerdings kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für den Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Möchte der Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch machen, muss er eine entsprechende Vereinbarung treffen. Hat der Elternteil noch Resturlaub aus der Zeit vor der Babypause, kann er diese Urlaubstage nach seiner Rückkehr aus der Elternzeit aufbrauchen. Sollte das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit enden, wird der nicht genutzte Resturlaub in aller Regel ausbezahlt.
Was die Krankenversicherung angeht, so gilt folgendes: Erzielt der Elternteil in Babypause neben dem Elterngeld keine anderen beitragspflichtigen Einkünfte und ist er Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, steht ihm und dem Kind während der Elternzeit ein beitragsfreier Krankenversicherungsschutz zu.
Ist der Elternteil freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss er trotz Babypause weiterhin Versicherungsbeiträge bezahlen. Unter Umständen ist der Versicherungsschutz aber durch eine beitragsfreie Familienversicherung über den Ehepartner möglich. War der Elternteil vor der Babypause Mitglied einer privaten Krankenversicherung, muss er sich wie gehabt selbstständig um seinen Versicherungsschutz kümmern.
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Ist es möglich, trotz Babypause arbeiten zu gehen?
Die Arbeitswelt verändert sich ständig und wer zwei, drei Jahre aus dem Beruf raus ist, hat mitunter recht viel verpasst. Um auf einem aktuellen Stand zu bleiben, möchten viele Eltern deshalb während der Babypause nicht komplett zu Hause bleiben, sondern wenigstens für ein paar Stunden arbeiten gehen. Dies ist während der Elternzeit auch möglich. Allerdings darf die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche betragen.
Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter, hat der Elternteil aus rechtlicher Sicht einen Anspruch auf eine Teilzeitstelle. Mit dem Arbeitgeber kann er im Zuge des Teilzeitjobs während der Elternzeit dann eine Wochenarbeitszeit zwischen 15 und 30 Stunden vereinbaren. Der Arbeitgeber kann die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit nur dann ablehnen, wenn ihr dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
In einem kleineren Betrieb hat der Elternteil keinen Anspruch auf eine Teilzeitstelle. Hier muss er sich stattdessen mit seinem Arbeitgeber abstimmen, ob eine Tätigkeit in Teilzeit während der Elternzeit möglich ist. Eine andere Alternative kann sein, während der Babypause bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit zu arbeiten oder selbstständig tätig zu werden. Hierfür braucht der Elternteil dann aber die Zustimmung seines eigentlichen Arbeitgebers.
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Erfolgt nach der Babypause die Rückkehr in den alten Job?
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, einen gleichwertigen Arbeitsplatz bereitzuhalten. Das bedeutet, dass der Elternteil nicht zwangsläufig in seinen alten Job und somit an exakt seinen früheren Arbeitsplatz zurückkehren muss. Stattdessen hat er nur einen Anspruch darauf, dass ihm sein Arbeitgeber einen Job zur Verfügung stellt, der gleichwertig ist und insbesondere in gleicher Höhe entlohnt wird.
Hatten Elternteil und Arbeitgeber vereinbart, dass die Mutter oder der Vater während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, endet der Teilzeitvertrag zusammen mit der Babypause. Danach lebt der bis dahin bestehende Vollzeitvertrag wieder auf.
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Was ist, wenn sich während der Elternzeit weiterer Nachwuchs ankündigt?
Kommt während der Elternzeit ein weiteres Kind dazu, beendet die Geburt des neuen Babys die gerade laufende Elternzeit für das erste Kind. Gleichzeitig stehen den Eltern bis zu drei Jahre neuer Elternzeit für das weitere Kind zu.
Möchten die Eltern den Rest der jetzigen Elternzeit nicht verlieren, sollten sie den Arbeitgeber darüber informieren, dass diese Elternzeit mit dem Beginn der Mutterschutzfrist für das neue Baby vorzeitig endet. Die verbliebene Elternzeit für das erste Kind können die Eltern dann auf die Zeit übertragen, wenn die neue Elternzeit für das zweite Kind beendet ist.
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Thema: 12 Fragen zur Elternzeit, 2. Teil
Übersicht:
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