Das ändert sich 2021 für Arbeitnehmer, Teil 2

Das ändert sich 2021 für Arbeitnehmer, Teil 2

Der gesetzliche Mindestlohn steigt, Azubis verdienen mehr, eine Berufskrankheit muss nicht mehr zwangläufig die Aufgabe des Jobs bedeuten, Eltern können die Elternzeit flexibler gestalten: 2021 hält einige Neuerungen bereit. Wir haben in einem mehrteiligen Beitrag die wichtigsten Punkte, die sich für Arbeitnehmer ändern, zusammengestellt.

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Das ändert sich 2021 für Arbeitnehmer, Teil 2

Hier ist Teil 2!:

Ab dem 21. Kilometer ist die Pendlerpauschale höher

Muss ein Arbeitnehmer längere Strecken zum Arbeitsplatz fahren, kommt ihm im Steuerjahr 2021 eine höhere Pendlerpauschale zugute. Bislang ist es so, dass der Arbeitnehmer für die einfache Wegstrecke pro Arbeitstag und Kilometer 30 Cent als Werbungskosten geltend machen kann.

Ab dem 1. Januar 2021 erhöht sich die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent. Welches Verkehrsmittel der Arbeitnehmer nutzt, spielt dabei keine Rolle. Ob er also mit dem eigenen Auto zur Arbeit fährt, öffentliche Verkehrsmittel nutzt oder an einer Fahrgemeinschaft beteiligt ist, ist egal.

Hintergrund für die Anhebung der Pendlerpauschale sind die Mehrkosten, die sich durch die neue CO2-Abgabe auf Benzin und Diesel ergeben. Das Klimaschutzpaket sieht eine Abgabe auf den Ausstoß von Kohlendioxid vor. Auf diese Weise sollen die umwelt- und klimaschädlichen CO2-Emissionen langfristig sinken.

Berechnet wird die Abgabe anhand der Emissionen, die sich bilden, wenn fossile Energieträger verbrennen. Für das Jahr 2021 hat die Bundesregierung den Preis auf 25 Euro pro Tonne CO2 festgelegt. In den kommenden Jahren wird der CO2-Preis dann schrittweise angehoben, bis er im Jahr 2025 55 Euro pro Tonne betragen wird.

Die CO2-Abgabe schlägt sich auch in den Preisen für Gas, Heizöl und Sprit nieder. Ab Jahresbeginn 2021 sind Benzin und Diesel um ungefähr 7 bis 8 Cent pro Liter teurer.

Berufspendler, die täglich weite Wege zur Arbeit zurücklegen, müssen an der Tankstelle also tiefer in die Tasche greifen. Und um sie zu entlasten, greift die höhere Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer. Zum 1. Januar 2024 ist eine weitere Anhebung um 3 Cent auf dann 38 Cent geplant. Befristet ist die erhöhte Pendlerpauschale bis 2026.

Die höhere Pendlerpauschale kann der Arbeitnehmer auch ansetzen, wenn er im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu seiner Familie nach Hause fährt. Beträgt der Fahrtweg 20 Kilometer oder weniger, bleibt es aber bei der Pauschale von 30 Cent. An der Höchstgrenze von 4.500 Euro für die jährlichen Fahrtkosten ändert sich ebenfalls nichts.

Geringverdiener können eine Mobilitätsprämie nutzen

Hat ein Arbeitnehmer ein zu versteuerndes Arbeitseinkommen, das unter dem Grundfreibetrag bleibt, muss er keine Steuern bezahlen. Doch das heißt gleichzeitig auch, dass er nichts von der erhöhten Pendlerpauschale hat, obwohl er bei Fahrten mit dem Auto zum Arbeitsplatz durch die CO2-Abgabe genauso mehr beim Tanken bezahlen muss.

Um hier Abhilfe zu schaffen, hat der Gesetzgeber für die Gruppe der Geringverdiener eine sogenannte Mobilitätsprämie auf den Weg gebracht. Ebenso wie die erhöhte Pendlerpauschale ist sie zunächst bis 2026 befristet.

Ein Berufstätiger mit geringem Einkommen kann ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der höheren Pendlerpauschale absetzen. Das sind 4,9 Cent pro Entfernungskilometer. Im Steuerjahr 2021 greift die erhöhte Pauschale bei Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sowie bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

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Legt der Arbeitnehmer höchstens 20 Kilometer auf dem Weg zur Arbeit zurück, geht er leider leer aus.

Eigentlich muss der Geringverdiener gar keine Steuererklärung abgeben, wenn er die Freigrenze nicht überschreitet und folglich keine Steuern anfallen. Doch wenn er einen Arbeitsweg von mehr als 21 Kilometern hat und die Mobilitätsprämie nutzen will, muss er sie im Rahmen der Steuererklärung geltend machen.

Wie genau das aussehen wird, wird sich aber erst noch zeigen, wenn etwa im Frühjahr die Vordrucke für das Steuerjahr 2021 erscheinen.

Die vorübergehend erhöhte Hinzuverdienstgrenze bei einer vorgezogenen Altersrente gilt nicht mehr

Die Hinzuverdienstgrenze für Rentner, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, liegt bei 6.300 Euro pro Jahr. Ist der Hinzuverdienst höher, wird die Rente anteilig gekürzt.

Die Corona-Pandemie führte jedoch dazu, dass Personal in systemrelevanten Berufen fehlte oder durch Erkrankungen und Quarantänemaßnahmen ausfiel. Deshalb verabschiedete die Bundesregierung Ende März 2020 ein Sozialschutz-Paket, das rückwirkend ab Jahresbeginn 2020 galt und unter anderem eine deutlich angehobene Hinzuverdienstgrenze vorsah.

Rentner, die bereits ihre vorgezogene Altersrente erhielten, und auch Rentner, die frisch in den vorgezogenen Ruhestand gingen, könnten sich so bis zu 44.590 Euro zur Rente dazuverdienen, ohne dass es zu einer Kürzung der Rentenbezüge kam.

Mit Jahresbeginn 2021 ist das aber vorbei. Seitdem gilt wieder die vorherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro jährlich bei einer vorgezogenen Altersrente.

Die Steuerwerte bei Kost und Logis für Arbeitnehmer steigen

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenfrei oder kostengünstig Verpflegung zur Verfügung, kann es sich aus Sicht des Finanzamts um ein steuerpflichtiges Arbeitsentgelt handeln. Entscheidend dabei sind die sogenannten Sachbezugswerte.

Seit Januar 2021 erhöht sich der steuerlich relevante Wert für die Verpflegung auf 263 Euro pro Monat. Für kostenlose oder kostenreduzierte Mahlzeiten gelten damit

  • 1,83 Euro pro Kalendertag und 55 Euro monatlich beim Frühstück sowie

  • jeweils 3,47 Euro pro Kalendertag und 104 Euro pro Monat für das Mittag- und das Abendessen.

Die Entgeltverordnung der Sozialversicherungen regelt, wie Verpflegung als Sachbezugswert steuerlich behandelt werden muss. Dabei gelten die Regelungen sowohl für Mahlzeiten in der Kantine des Arbeitgebers als auch für Essengutscheine, die der Arbeitgeber für Imbisse, Restaurants und andere Stellen ausgibt.

Die Sachbezugswerte für die Unterkunft steigen ebenfalls. Sie liegen bundesweit im Jahr 2021 bei 237 Euro pro Kalendermonat.

Spendiert der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer durchgängig freie Kost und Logis, erhöht sich das Bruttoeinkommen, für das Steuern und Sozialabgaben fällig werden, aus Sicht des Finanzamts ab Januar 2021 also um genau 500 Euro (nämlich 263 Euro für die Verpflegung und 237 Euro für die Unterkunft).

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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