Rechte und Pflichten rund um die Arbeitskleidung, Teil 1

Rechte und Pflichten rund um die Arbeitskleidung, Teil 1 

In vielen Berufen wird Arbeitskleidung getragen. Dabei sind die Gründe, warum ein Unternehmen seinen Mitarbeitern eine bestimmte Kleidung zur Verfügung stellt oder vorschreibt, verschieden.

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Arbeitskleidung

So handelt es sich mal um eine Schutzkleidung, die mit Blick auf die Arbeitssicherheit notwendig und vorgeschrieben ist. In anderen Fällen steht das einheitliche Erscheinungsbild im Vordergrund. Und manchmal kommt auch beides zusammen.

Durch die Art der Kleidung ergeben sich aber rechtliche Unterschiede. Diese betreffen den Umgang mit der Kleidung und auch die Kostenerstattung und das Steuerrecht.

In einem ausführlichen Ratgeber erklären wir die wichtigsten Rechte und Pflichten rund um die Arbeitskleidung:

 

Arbeitskleidung als Schutzkleidung

Vor allem im Handwerk und in der Industrie, aber auch im medizinischen Bereich wird sehr oft Schutzkleidung getragen. Schutzkleidung ist eine Kleidung, die den Arbeitnehmer vor den Gefahren schützen soll, die speziell seine berufliche Tätigkeit mit sich bringt.

Da es je nach Beruf und Aufgabenbereich verschiedenste Gefahrenquellen geben kann, fällt auch die Schutzkleidung entsprechend vielfältig aus. Vom Helm über die Atemmaske oder Schutzbrille bis hin zum Schutzanzug und Sicherheitsschuhen ist so ziemlich alles vertreten.

 

Die Pflichten des Arbeitgebers

In vielen Gesetzen sind Vorschriften zu Hygiene- und Unfallverhütungsmaßnahmen enthalten. Für Arbeitsverhältnisse spielt in erster Linie das Arbeitsschutzgesetz eine Rolle. Schreibt der Gesetzgeber bei riskanten Tätigkeiten eine Schutzkleidung vor, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Mitarbeitern diese Schutzkleidung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das ergibt sich aus § 3 des Arbeitsschutzgesetzes.

Aber Achtung:

Der Arbeitgeber muss die Kosten nur dann tragen, wenn die Arbeitskleidung gesetzlich vorgeschrieben ist. Entscheidet sich der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen für eine Schutzkleidung, kann ihm der Arbeitgeber die Kosten dafür anteilig oder komplett auferlegen.

Ein Beispiel dafür wäre eine Schussweste. Schreibt der Gesetzgeber keine Schussweste vor, möchte ein Polizeibeamter im Streifendienst aus seinem persönlichen Sicherheitsgefühl heraus aber nicht darauf verzichten, muss der Arbeitgeber die Kosten für die Weste nicht unbedingt übernehmen.

Die Gewerbeämter oder die Berufsgenossenschaften prüfen immer wieder, ob die Vorgaben aus dem Arbeitsschutzrecht vor Ort eingehalten werden. Stellt sich bei einer Kontrolle heraus, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die gesetzlich vorgeschriebene Schutzausrüstung nicht bereitstellt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall mit einem Bußgeld rechnen. Der Arbeitnehmer wiederum darf die Arbeit ohne entsprechende Schutzkleidung verweigern.

Eine weitere Pflicht des Arbeitgebers besteht darin, seine Mitarbeiter in den richtigen Umgang mit der Schutzkleidung einzuweisen. So muss er ihnen zum Beispiel erklären, wann sie die Ausrüstung wie anlegen müssen. Außerdem ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, sich um die Reinigung und die Instandsetzung der Schutzausrüstung zu kümmern.

Generell kann Schutzkleidung nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn sie intakt und voll funktionsfähig ist. Ist sie stark abgenutzt oder beschädigt, geht die Sicherheitswirkung verloren. Oft ist es auch nicht möglich, Schutzkleidung einfach in der Waschmaschine zu waschen. Deshalb wird der Arbeitgeber meist mit einer Fachfirma zusammenarbeiten, die die Schutzkleidung sachgerecht reinigt und instand setzt.

Ist mangelhafte Schutzkleidung der Grund dafür, sich ein Mitarbeiter verletzt oder erkrankt, ist der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Ein Beispiel hierfür ist der Fall einer Berufsschullehrerin. Sie arbeitete an einer Schule, die viele drogenabhängige Schüler besuchten. Unter Abhängigen, die harte Drogen wie Heroin oder Kokain konsumieren, sind viele mit Hepatitis C infiziert. So auch der Schüler, bei dem die Lehrerin eine Wunde verarztet hatte.

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Ihr Arbeitgeber hatte zuvor nicht über das erhöhte Infektionsrisiko aufgeklärt und auch keine Schutzmaßnahmen bereitgestellt. Durch den Kontakt mit der Wunde infizierte sich die Lehrerin jedenfalls mit Hepatitis C. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber deshalb zu Schadensersatz gegenüber der Lehrerin. Allerdings wies das Gericht auch der Lehrerin ein Mitverschulden zu (Az. 8 AZR 628/05, Urteil vom 14.12.06).

 

Die Pflichten des Arbeitnehmers

Hat der Arbeitgeber das Tragen von Schutzkleidung angeordnet, ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, dieser Anordnung Folge zu leisten. Das ist so in § 15 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz geregelt. Ignoriert der Arbeitnehmer die Anweisung und arbeitet er einfach ohne Schutzkleidung, riskiert er, dass er bei einem Unfall keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Die Krankenkasse bezahlt in diesem Fall zwar die Behandlung. Aber die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse kann weitere Leistungen, allen voran eine Berufsunfähigkeitsrente, verweigern.

Außerdem riskiert der Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Folgen. Schließlich missachtet er eine klare Anweisung seines Arbeitnehmers. Stellt der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer bewusst und wiederholt keine Schutzkleidung trägt, kann er den Arbeitnehmer abmahnen. Die Abmahnung wiederum kann weitere Konsequenzen nach sich ziehen, die schlimmstenfalls bis zur Kündigung führen können.

 

Reine Arbeitskleidung

Gibt es keine gesetzlichen Vorgaben für eine Schutzkleidung als Arbeitskleidung, können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer miteinander vereinbaren, was der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit anzieht. Ein Arbeitgeber hat prinzipiell immer dann Interesse an einer einheitlichen Arbeitskleidung, wenn nach außen hin ein geschlossenes Erscheinungsbild entstehen soll.

Die Vereinbarungen rund um die Arbeitskleidung können im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Dann hat der Arbeitnehmer die Pflichten, sich an die Absprachen zu halten und wie vereinbart während seiner Arbeitszeit die Arbeitskleidung zu tragen.

Eine andere Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber zwar keine einheitliche Arbeitskleidung, dafür aber eine Kleiderordnung einführt. In der Gastronomie beispielsweise könnte für die Servicekräfte ein Dresscode aus dunklem Unterteil und weißem Oberteil vorgegeben werden. Denkbar ist auch eine Mischung, indem der Arbeitgeber beispielsweise T-Shirts und Pullover spendiert und seine Mitarbeiter dazu anhält, diese mit dunklen Hosen zu kombinieren.

Übrigens:

Bei der Frage nach der Arbeitskleidung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Kann er sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen, kann die Einigungsstelle eine Entscheidung treffen. Diese Entscheidung ist dann für beide Seiten verbindlich.

 

Die Kosten für die Arbeitskleidung

Wer die Arbeitskleidung bezahlt, ergibt sich aus der Vereinbarung. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an den Kosten für die Arbeitskleidung beteiligen oder ihm diese sogar komplett auferlegen. Das ist zum Beispiel in Form von einem Kleidergeld möglich, das der Arbeitgeber vom Lohn abzieht.

Gibt es keine Vorgaben und trägt der Arbeitnehmer nur deshalb eine Arbeitskleidung, weil er seine privaten Klamotten schonen möchte, muss er die Arbeitskleidung generell selbst bezahlen. Schreibt der Arbeitgeber hingegen eine bestimmte Berufsbekleidung vor, kann im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt sein, ob und in welcher Höhe sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligen muss.

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Meist wird es vor allem dann eine Kostenbeteiligung geben, wenn es sich um Arbeitskleidung handelt, die der Arbeitnehmer auch privat tragen kann.

Doch auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Kasse bitten darf, müssen die Kosten im Rahmen bleiben. Ein unzulässiger Nachteil für den Arbeitnehmer wäre dann gegeben, wenn die Kosten für die Arbeitskleidung in einem deutlichen Missverhältnis zum Arbeitsentgelt stehen.

Die Gerichte orientieren sich in diesem Zusammenhang oft an den Pfändungsschutztabellen. Liegt das Einkommen des Arbeitsnehmers bereits unter der Pfändungsgrenze, kann der Arbeitgeber davon nicht auch von Geld für Arbeitskleidung einbehalten.

In Teil 2 kümmern wir uns um die Arbeitskleidung und das Steuerrecht.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, sowie Performance Recruiter bei Mitarbeiterwerk, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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