Das ändert sich 2021 für Arbeitnehmer, Teil 1
Höherer Mindestlohn für Arbeitnehmer und Azubis, mehr Teilzeit beim Elterngeld, eine höhere Pendlerpauschale oder niedrigere Hinzuverdienstgrenzen bei einer vorgezogenen Altersteilzeit: Im neuen Jahr gibt es ein paar Neuerungen. Wir erklären, was sich 2021 für Arbeitnehmer ändert.
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Der gesetzliche Mindestlohn steigt
Ab dem 1. Januar 2021 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von jetzt 9,35 Euro um 15 Cent auf 9,50 Euro. Zum 1. Juli 2021 folgt eine weitere Anhebung auf dann 9,60 Euro pro Stunde.
Schon seit Anfang 2018 ist der gesetzliche Mindestlohn in allen Branchen Pflicht. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, haben somit in Deutschland alle volljährigen Arbeitnehmer Anspruch auf die Mindestvergütung. Dazu gehören auch Minijobber, Saisonarbeiter oder Rentner, die sich etwas dazuverdienen.
Sonderregelungen gelten nur für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses und für Praktikanten, die entweder ein Pflichtpraktikum oder ein kurzes Praktikum mit einer Dauer von weniger als drei Monaten absolvieren. Jugendliche in einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung auf eine Ausbildung und ehrenamtlich Tätige sind vom Mindestlohn ebenfalls ausgenommen.
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn, der für alle Branchen gilt, haben einige Branchen in ihren Tarifverträgen eigene Mindestlöhne festgelegt. Und hier können sich manche Arbeitnehmer ebenfalls über mehr Geld freuen, das sie gleich zu Jahresbeginn oder im Jahresverlauf in der Tasche haben werden:
Branche | Mindestlohn jetzt | Anhebung auf | ab |
Abfallwirtschaft | 10,25 € | 10,45 € | Oktober |
Aus- und Weiterbildung | 16,19 € | 16,68 € | Januar |
Dachdecker | 13,60 € | 14,10 € | Oktober |
Elektrohandwerk | 11,90 € | 12,40 € | Januar |
Gebäudereiniger | 10,80 € im Westen und 10,55 € im Osten | 11,11 € | Januar |
Zeitarbeiter | 10,10 € | 10,45 € | April |
Arbeitnehmer in der Pflege
Pflegepersonal wird zum einen ab dem neuen Jahr etwas besser bezahlt. Dabei steigen die Mindestlöhne in zwei Schritten. Zum anderen wird mit der zweiten Anhebung der Stundensätze im September der Mindestlohn in den alten und den neuen Bundesländern vereinheitlicht. Außerdem gibt es zum ersten Mal einen Mindestlohn, der für Hilfskräfte gilt:
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Pflegehilfskräfte verdienen ab April 2021 11,80 Euro im Westen und 11,50 Euro im Osten. Im September steigt der Mindestlohn dann für alle auf 12,00 Euro.
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Für qualifizierte Pflegehilfskräfte hat die Pflegekommission den Mindestlohn ab April 2021 auf 12,50 Euro im Westen und 12,20 Euro im Osten festgelegt. Ab September gilt der Stundenlohn von 12,50 Euro bundesweit.
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Pflegefachkräfte bekommen ab Juli 2021 einen Stundenlohn von 15 Euro.
Neben dem höheren Mindestlohn steigt auch der Urlaubsanspruch. So haben Arbeitnehmer, die in der Pflege tätig sind, ab dem neuen Jahr Anspruch auf sechs Tage Urlaub zusätzlich.
Die Arbeitszeit für Minijobber wird angepasst
Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Ob sie für ein Unternehmen tätig sind oder in einem Privathaushalt arbeiten, spielt keine Rolle. Ab Januar muss der Arbeitgeber den Stundensatz für Minijobber auf 9,50 Euro und ab Juli auf 9,60 Euro anheben.
Der höhere Mindestlohn hat aber zur Folge, dass im Gegenzug die Arbeitszeit gesenkt werden muss. Derzeit kann ein Minijobber höchstens 48,13 Stunden pro Monat arbeiten. Beim Mindestlohn von 9,35 Euro kommt er damit auf die zulässigen 450 Euro monatlich.
Bliebe es bei den 48,13 Monatsstunden, wäre die Verdienstgrenze mit dem neuen, höheren Mindestlohn überschritten und der Minijob würde sich in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit verwandeln.
Die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns im Januar macht es notwendig, die monatliche Arbeitszeit auf 47,37 Stunden zu verringern. Im zweiten Halbjahr muss die Arbeitszeit dann noch einmal auf 46,87 Stunden angepasst werden. So bleibt der Minijobber unter der 450-Euro-Grenze und der Job ist nach wie vor eine geringfügige Beschäftigung ohne die Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Azubis verdienen mehr
Eine Art Mindestlohn gibt es mit Jahresbeginn 2021 auch für Azubis. Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung dann beginnen, verdienen im ersten Ausbildungsjahr mindestens 550 Euro. Derzeit ist die Mindestvergütung für Azubis im ersten Lehrjahr auf 515 Euro festgelegt. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, gilt die Ausbildungsvergütung, die der jeweilige Tarifvertrag vorsieht.
Im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr steigt die Ausbildungsvergütung um 18, 35 und 40 Prozent im Vergleich zum ersten Ausbildungsjahr. Diese Erhöhung soll berücksichtigen, dass die Azubis mit fortschreitender Qualifizierung auch zunehmend zur betrieblichen Wertschöpfung beitragen.
Anspruch auf die Mindest-Ausbildungsvergütung haben Lehrlinge, die einen anerkannten Ausbildungsberuf erlernen, der im Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelt ist. Berufe, die landesrechtlichen Regelungen unterliegen, und reglementierte Berufe im Gesundheitswesen sind vom festgelegten Mindestlohn ausgenommen.
Auch in den Folgejahren profitieren Azubis von mehr Geld. So steigt die Vergütung ab 2022 auf mindestens 585 Euro und ab 2023 auf mindestens 620 Euro im ersten Lehrjahr für Azubis, die dann in ihre Berufsausbildung starten.
Ab 2024 wird der Gesetzgeber jährlich Anpassungen vornehmen und die Höhe der Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt veröffentlichen.
Arbeitnehmer können ihren Job trotz Berufskrankheit weiterhin ausüben
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Arbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall erleiden. Sie greift aber auch, wenn ein Arbeitnehmer gesundheitlich beeinträchtigt ist und diese Beschwerden allmählich im Verlauf der Berufstätigkeit entstanden sind. Voraussetzung dafür ist, dass das Krankheitsbild als Berufskrankheit definiert, anerkannt und in der dazugehörigen Verordnung gelistet ist.
Das ist zum Beispiel bei einer Lungenkrankheit infolge von Asbest oder einer Schwerhörigkeit, die durch Lärm am Arbeitsplatz verursacht wurde, der Fall.
Mit Jahresbeginn 2021 greifen einige Erleichterungen. So gilt bisher ein sogenannter Unterlassungszwang. Demnach muss der Arbeitnehmer die Tätigkeit, die seine Gesundheit schädigt, meist aufgeben, damit eine Berufskrankheit anerkannt wird. Künftig ist das nicht mehr notwendig.
Der Arbeitnehmer kann also in seinem Job bleiben. Dabei findet eine individuelle Prävention statt, die weitere Schäden vermeiden soll und zu der der Arbeitnehmer verpflichtet werden kann.
Auch die Ermittlung der Ursachen für Berufskrankheiten soll einfacher und die Forschung in diesem Bereich stärker gefördert werden. Hinzu kommen verschiedene Maßnahmen, die der Gesetzgeber auf den Weg gebracht hat, um die rechtlichen Grundlagen bei Berufskrankheiten fortzuschreiben.
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Thema: Das ändert sich 2021 für Arbeitnehmer, Teil 1
Übersicht:
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