Neu in 2017 – das ändert sich in Sachen Einkommen und Abgaben, 1. Teil

Neu in 2017 – das ändert sich in Sachen Einkommen und Abgaben, 1. Teil

In Sachen Einkommen und Abgaben bringt das Jahr 2017 jede Menge Neuerungen mit sich. So steigt der Mindestlohn, es gibt mehr Kindergeld, die Hartz IV-Sätze werden angehoben und auch Rentner dürfen sich über eine Rentenerhöhung freuen.

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Bei einem berufsbedingten Umzug gibt es eine höhere Pauschale und junge Fachkräfte können ein Weiterbildungsstipendium mit umfangreicheren Förderleistungen in Anspruch nehmen.

Durch die sogenannte Flexi-Rente soll es möglich werden, den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten. Auf der anderen Seite steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung, die Bemessungsgrenzen für die Kranken- und die Rentenversicherung werden angehoben und getrennt lebende Elternteile müssen mehr Unterhalt für ihre Kinder zahlen.

Was das alles im Detail heißt, erklären wir in einer mehrteiligen Übersicht.

Und hier ist Teil 1!:

Der gesetzliche Mindestlohn steigt.

Zum 1. Januar 2017 hat sich der gesetzliche Mindestlohn um 34 Cent erhöht. Damit ist er von 8,50 Euro auf jetzt 8,84 Euro pro Stunde gestiegen.

Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2015 eingeführt. Die Idee dahinter war, dass Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen geschützt werden sollen. Laut Statistischem Bundesamt kam der gesetzliche Mindestlohn insgesamt rund 3,7 Millionen Arbeitnehmern zugute. Im April 2016 gab es rund 1,9 Millionen Arbeitsplätze, die mit dem Mindestlohn von 8,50 Euro brutto vergütet wurden. Bei rund einer Million Jobs blieb die Bezahlung unter dem Mindestlohn. Darunter sind auch die Beschäftigungsverhältnisse zu finden, für die der Mindestlohn nicht gilt.

Bei der Einführung des Mindestlohns wurden für einige Branchen Übergangsfristen eingeräumt. Während dieser Übergangsfristen kann durch Tarifverträge eine Vergütung vereinbart werden, die von den Vorgaben des Mindestlohngesetzes abweicht. Im Jahr 2017 spielen die Übergangsfristen noch in zwei Branchen eine Rolle:

  • In Großwäschereien, die für Firmenkunden wie Krankenhäuser, Altenheime, Hotels oder Restaurants arbeiten, bleibt es im Osten bis September 2017 bei einem Branchenmindestlohn von 8,75 Euro. Der Stundenlohn liegt damit 9 Cent unter dem gesetzlichen Mindestlohn.
  • In der Landwirtschaft, in der Forstwirtschaft und im Gartenbau beträgt der Mindestlohn seit Januar 2017 8,60 Euro pro Stunde. Im November 2017 wird es dann eine Erhöhung auf 9,10 Euro geben.
  • Für Zeitungsausträger und Saisonkräfte wiederum gibt es zwei Sonderregelungen:
  • Zeitungsausträger bekamen bisher einen Mindestlohn von 7,23 Euro. Seit dem 1. Januar 2017 haben sie Anspruch auf 8,50 Euro. Den angehobenen Mindestlohn von 8,84 Euro erhalten sie erst ab 2018.
  • Saisonkräfte wie beispielsweise Erntehelfer haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Sie können aber kurzfristig bis zu 70 Tage im Jahr beschäftigt werden, ohne dass Sozialabgaben fällig sind. Diese Regelung bleibt noch bis Ende 2018 bestehen.

Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben grundsätzlich alle volljährigen Arbeitnehmer. Keinen Anspruch hingegen haben Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten. Gleiches gilt für Azubis und für Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum oder ein Praktikum mit einer Dauer von weniger als drei Monaten absolvieren.

Branchenspezifische Mindestlöhne

Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von jetzt 8,84 Euro brutto pro Stunde gibt es noch die Mindestlöhne, die branchenspezifisch festgelegt wurden.

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Auch hier können sich einige Arbeitnehmer über ein Plus auf dem Gehaltszettel freuen, und zwar teils direkt ab Jahresbeginn und teils im Laufe des Jahres.

So gelten ab Januar 2017 folgende branchenspezifische Mindestlöhne:

  • Baugewerbe: 11,30 € bis 14,70 € im Westen und 11,30 € im Osten
  • Berufliche Aus- und Weiterbildung: 14,60 €
  • Dachdecker: 12,25 €
  • Elektriker: 10,65 € im Westen und 10,40 € im Osten
  • Gebäudereiniger: 10,00 € im Westen und 9,05 € im Osten
  • Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau: 8,60 €; ab November 9,10 €
  • Pflegepersonal: 10,20 € im Westen und 9,50 € im Osten
  • Textil- und Bekleidungsbranche: 8,84 €

Ab Mai 2017 beträgt der Mindestlohn für Gerüstbauer 11,00 Euro. Steinmetze verdienen ab Mai mindestens 11,40 Euro im Westen und 11,20 Euro im Osten.

Für die Leiharbeit war ein Mindestlohn von 9,00 Euro im Westen und 8,50 Euro im Osten festgelegt. Diese Vereinbarung galt aber nur bis zum 31. Dezember 2016. Für die Zeit danach müssen die Tarifpartner neue Sätze aushandeln. Sofern die Verhandlungen im Januar 2017 noch nicht abgeschlossen sind, erhalten Leiharbeiter vorübergehend den gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro.

 

Bei Minijobs verkürzt sich die zulässige Arbeitszeit.

Seit dem 1. Januar 2017 gilt der neue gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro auch für Minijobber. Hat der Minijobber bislang weniger pro Stunde verdient, muss der Arbeitgeber seinen Stundenlohn anheben. Was zunächst positiv klingt, kann aber einen Haken haben. Denn die Höchstgrenze für den durchschnittlichen Monatsverdienst von 450 Euro erhöht sich nicht.

Ein Beispiel: Angenommen, ein Minijobber hat bislang 8,50 Euro pro Stunde verdient. Seine Arbeitszeit lag bei 52 Stunden pro Monat. Dadurch belief sich sein Verdienst auf 442 Euro (52 x 8,50 Euro).

Durch den höheren Stundenlohn verdient der Minijobber ab Januar 2017 bei gleicher Arbeitszeit aber 459,68 Euro (52 x 8,84 Euro). Dadurch übersteigt sein Verdient die Entgeltgrenze und der Minijob ist kein Minijob mehr. Stattdessen wird er zum Midijob und es werden Sozialabgaben fällig.

Möchte der Arbeitnehmer auch künftig eine geringfügige, sozialabgabenfreie Beschäftigung ausüben, sollte er also seine Arbeitszeit im Blick behalten.

 

Bei einem berufsbedingten Umzug gibt es höhere Pauschalen.

Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, kann er ab dem 1. Februar 2017 höhere Kosten geltend machen. Ein berufsbedingter Umzug ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber den Umzug anordnet.

Außerdem liegt ein Umzug aus beruflichen oder dienstlichen Gründen vor, wenn sich die Fahrtzeit des Arbeitsnehmers zu seiner Arbeitsstätte pro Tag um mindestens eine Stunde, pro Strecke also um mindestens eine halbe Stunde verkürzt.

Ist der Arbeitnehmer ledig, kann er für seinen berufsbedingten Umzug einen Pauschbetrag von 764 Euro ansetzen. Bei Verheirateten verdoppelt sich der Pauschbetrag auf 1.528 Euro. Dabei kann entweder das Finanzamt die Pauschale von den Einnahmen abziehen oder der Arbeitgeber kann den Pauschbetrag steuerfrei erstatten.

Hat der Arbeitnehmer Kinder, kommt pro Kind eine Pauschale von 337 Euro dazu. Gleiches gilt für andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören. Dies können beispielsweise Verwandte oder Hausangestellte sein. Auch für sie gilt die Pauschale von 337 Euro.

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Durch die Umzugskostenpauschale werden die sogenannten sonstigen Umzugskosten abgedeckt. Hierzu gehören unter anderem die Kosten für einen neuen Telefonanschluss, die Gebühren für Um- und Anmeldungen oder die Trinkgelder für die Umzugshelfer. Belege oder Quittungen sind dabei nicht notwendig. Daneben kann der Arbeitnehmer weitere Aufwendungen, etwa die Fahrtkosten, die Maklercourtage, die Kosten für eine Umzugsfirma oder eine vorübergehende Doppelmiete, von der Steuer absetzen. Dabei muss er dann aber die dazugehörigen Rechnungen vorlegen.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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