Die wichtigsten Infos rund ums Weihnachtsgeld

Die wichtigsten Infos rund ums Weihnachtsgeld

Wer bekommt Weihnachtsgeld? Wie hoch ist die Extrazahlung? Muss das Weihnachtsgeld versteuert werden? Und was ist, wenn der Arbeitnehmer kurz nach der Weihnachtsgeldzahlung aus dem Unternehmen ausscheidet? Muss er das Weihnachtsgeld dann an den Arbeitgeber zurückzahlen?

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Hier sind die wichtigsten Infos rund ums Weihnachtsgeld!

Das Weihnachtsgeld ist ein zusätzliches Entgelt, das der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszahlt. Ursprünglich sollte das Weihnachtsgeld dem Arbeitnehmer ermöglichen, Weihnachtsgeschenke für seine Familie zu kaufen. Daher kommt auch der Name.

Heute ist das Weihnachtsgeld eher ein Bonus für den Arbeitnehmer und somit eine Art Weihnachtsgeschenk, das der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bekommt. Und meist wird das Weihnachtsgeld zusammen mit dem monatlichen Lohn oder Gehalt im November ausgezahlt.

Wie hoch die Sonderzahlung ausfällt und ob der Arbeitnehmer überhaupt Weihnachtsgeld bekommt, hängt aber einzig und allein vom Arbeitgeber oder dem geltenden Tarifvertrag ab. Einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht.

 

Wer bekommt Weihnachtsgeld?

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer im Unternehmen Weihnachtsgeld bekommen. Ob er in Vollzeit oder Teilzeit arbeitet, einen Minijob hat oder Azubi ist, spielt dabei keine Rolle. Denn das Weihnachtsgeld ist kein Bonus, mit dem der Arbeitgeber besonders gute Leistungen oder eine langjährige Betriebszugehörigkeit belohnt.

Stattdessen ist das Weihnachtsgeld eine Sonderzahlung und wenn ein Arbeitnehmer Weihnachtsgeld bekommt, können seine Kollegen genauso Anspruch auf die Sonderzahlung haben. Aber: Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Einen allgemeinen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Stattdessen bekommt der Arbeitnehmer dann und nur dann Weihnachtsgeld, wenn das so im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im geltenden Tarifvertrag steht.

Eine Ausnahme ergibt sich durch die sogenannte betriebliche Übung. Beim Weihnachtsgeld kann sich der Arbeitgeber ausdrücklich vorbehalten, dass die Zahlung freiwillig erfolgt. Verzichtet der Arbeitgeber auf den Freiwilligkeitsvorbehalt und zahlt er das Weihnachtsgeld mehr als drei Jahre hintereinander aus, kann der Arbeitnehmer im Folgejahr einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld geltend machen.

Denn in diesem Fall ist aus der freiwilligen Sonderzahlung durch die betriebliche Übung eine Leistung geworden, zu der der Arbeitgeber fortan verpflichtet ist.

 

Wie hoch fällt das Weihnachtsgeld aus?

Eine feste Pauschale oder einen bestimmten Prozentsatz, nach dem sich die Höhe des Weihnachtsgeldes berechnen lässt, gibt es nicht. Vielmehr bestimmt der Arbeitgeber oder der geltende Tarifvertrag darüber, wie hoch das Weihnachtsgeld ausfällt. In vielen Fällen beläuft sich das Weihnachtsgeld auf ein Brutto-Monatsgehalt.

Andere Arbeitgeber bezahlen mit dem Weihnachts- und dem Urlaubsgeld zwei Sonderzahlungen, die zusammen ein Monatsentgelt brutto ergeben. Mit wie viel Extrageld der Arbeitnehmer rechnen kann, kann er in seinem Arbeitsvertrag nachlesen.

Aber: Der Arbeitgeber kann die Höhe des Weihnachtsgeldes davon abhängig machen, wie lange der Arbeitnehmer im Jahresverlauf tatsächlich gearbeitet hat. Ist der Arbeitnehmer beispielsweise mehrere Wochen oder gar Monate lang krankheitsbedingt ausgefallen, hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, das Weihnachtsgeld anteilig zu kürzen.

 

Ist das Weihnachtsgeld steuerpflichtig?

Das Weihnachtsgeld wird meist im November ausbezahlt und steht deshalb auch auf der Gehaltsabrechnung für diesen Monat. Dabei wird das Weihnachtsgeld auf den monatlichen Bruttoverdienst aufgeschlagen. Abgezogen vom Weihnachtsgeld werden die Steuern und bis zur Beitragsbemessungsgrenze auch die Sozialabgaben.

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Vorsicht: Ist der Arbeitnehmer Minijobber und bekommt er Weihnachtsgeld, darf sein Jahresverdienst die Grenze von 5.400 Euro nicht überschreiten. Trotz der Weihnachtsgeldzahlung muss das Jahreseinkommen brutto also unter der 5.400-Euro-Marke bleiben. Andernfalls ist der Minijob kein Minijob mehr und es werden Abgaben fällig.

 

Was ist, wenn das Arbeitverhältnis kurz nach der Weihnachtsgeldzahlung endet?

In sehr vielen Arbeitsverträgen ist eine Klausel enthalten, nach der der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, wenn er das Unternehmen in den ersten drei Monaten des Folgejahres verlässt. Endet das Arbeitsverhältnis im Januar, Februar oder März des neuen Jahres, muss der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld dann wieder zurückzahlen. Auch der Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, kann eine Rückzahlungsverpflichtung enthalten.

Das Weihnachtsgeld zurückzahlen, muss der Arbeitnehmer aber nur dann, wenn er selbst kündigt. Das Weihnachtsgeld noch mitzunehmen und dem Chef dann die Kündigung zu präsentieren, funktioniert also meist nicht. Außerdem greift die Rückzahlklausel, wenn der Arbeitnehmer verhaltens- oder personenbedingt gekündigt wird.

Denn auch hier hat der Arbeitnehmer seinen Anteil dazu beigetragen, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt wird. Anders sieht es hingegen aus, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht. Denn bei einer betriebsbedingten Kündigung konnte der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die Entscheidung seines Arbeitgebers nehmen.

Wenn er zu allem Überfluss auch noch das Weihnachtsgeld zurückzahlen müsste, würde ihn das unangemessen benachteiligen. Wird der Arbeitnehmer im ersten Quartal des neuen Jahres betriebsbedingt gekündigt, darf er also, unabhängig von einer Rückzahlklausel im Arbeitsvertrag, zumindest das Weihnachtsgeld behalten.

 

Kann das Weihnachtsgeld gepfändet werden?

Hat der Arbeitnehmer Schulden und wird sein Einkommen gepfändet, bleibt auch das Weihnachtsgeld vor einer möglichen Pfändung nicht verschont. Allerdings darf der Gläubiger nicht das gesamte Weihnachtsgeld pfänden. Stattdessen ist in der Zivilprozessordnung geregelt, dass das Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitsentgelts unpfändbar ist. Der Höchstbetrag beläuft sich dabei auf 500 Euro.

Verdient der Arbeitnehmer beispielsweise 1.500 Euro brutto monatlich und bezahlt ihm sein Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld von 1.000 Euro, bleiben dem Arbeitnehmer 500 Euro Weihnachtsgeld. Die Hälfte des monatlichen Bruttoentgelts wären zwar 750 Euro. Dieser Betrag übersteigt aber den Höchstbetrag von 500 Euro. Deshalb darf der Arbeitnehmer 500 Euro Weihnachtsgeld als unpfändbaren Anteil behalten und die anderen 500 Euro kann der Gläubiger pfänden.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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