Einkommen und Abgaben: Das ändert sich in 2018, Teil 1

Einkommen und Abgaben: Das ändert sich in 2018, Teil 1

Für Arbeitnehmer und Arbeitssuchende bringt das Jahr 2018 einige Änderungen mit sich. So dürfen Tarifverträge den Mindestlohn nicht mehr überschreiten. Eltern sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld können sich über ein kleines Plus im Geldbeutel freuen.

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Die Renten werden ebenfalls angehoben. Wie jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst und wer Unterhalt an Kinder zahlen muss, muss etwas tiefer in die Tasche greifen. Was das alles bedeutet und was sich 2018 in Sachen Einkommen und Abgaben noch ändert, erklären wir in einer zweiteiligen Übersicht.

Hier ist Teil 1.:

 

Tarifverträge unterhalb des Mindestlohns sind nicht mehr zulässig

Wie schon 2017 bleibt der Mindestlohn auch im Jahr 2018 bei 8,84 Euro pro Stunde. Mit den tarifvertraglichen Abweichungen vom Mindestlohn, die bis zum 31. Dezember 2017 noch zulässig waren, ist ab dem 1. Januar 2018 aber Schluss.

Ab Jahresbeginn sind Tarifverträge, die eine Vergütung unterhalb des Mindestlohns vorsehen, nicht mehr erlaubt. Das gilt auch dann, wenn sich die Entlohnung auf bestimmte Gesetze wie das Arbeitnehmerentsende- oder das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz stützt.

Anspruch auf den Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer, die volljährig sind. Arbeitnehmer, die als Langzeitarbeitslose in den Arbeitsmarkt zurückkehren, sind in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses allerdings vom Mindestlohn ausgenommen.

Gleiches gilt für Azubis und für Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum oder ein Praktikum mit einer Dauer von weniger als drei Monaten absolvieren. Auch sie haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

Ist der Mindestlohn branchenspezifisch festgelegt, können sich einige Arbeitnehmer über eine Lohnerhöhung freuen.

Denn in folgenden Gewerken steigt der branchenspezifische Mindestlohn so:

 

Tätigkeit bisher (West / Ost) künftig (West / Ost) ab
Aus- und Weiterbildung 14,60 € 15,26 € Januar
Elektrohandwerk 10,65 / 10,40 € 10,95 € Januar
Leih- und Zeitarbeit 9,23 / 8,91 € 9,49 / 9,27 € April
Maler und Lackierer 13,10 / 11,85 € 13,30 / 12,40 € Mai
Pflegekräfte 10,20 / 9,50 € 10,55 / 10,05 € Januar
Steinmetze und Bildhauer 11,40 / 11,20 € 11,40 € Mai

 

In der Branche der Geld- und Wertdienste ist der Mindestlohn unterschiedlich geregelt. Zwar gibt es auch hier Anhebungen ab Januar 2018. Wie hoch diese ausfallen, hängt aber vom Bundesland ab.

 

Das Kindergeld steigt, die Frist für rückwirkende Anträge wird kürzer

Ab dem 1. Januar 2018 fällt das Kindergeld um 2 Euro höher aus. Eltern erhalten somit

  • 194 Euro pro Monat für das erste und das zweite Kind,
  • 200 Euro monatlich für das dritte Kind und
  • 225 Euro pro Monat für das vierte und jedes weitere Kind.

Bei Anträgen, die ab Jahresbeginn 2018 bei der Familienkasse eingehen, ist eine rückwirkende Zahlung aber nur noch für die vergangenen sechs Monate möglich. Bisher konnte das Kindergeld rückwirkend für bis zu vier Jahre beantragt werden.

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Dazu ein Beispiel:

Angenommen, die Eltern beantragen für ihr Kind Kindergeld ab Oktober 2017. Den Antrag stellen sie aber erst im Juli 2018. Durch die Sechs-Monats-Frist wird ihnen das Kindergeld rückwirkend erst ab Januar 2018 bezahlt. Für die Monate Oktober bis Dezember 2017 wird kein Kindergeld gewährt, weil diese Monate außerhalb der sechsmonatigen Frist liegen.

 

Die Regelsätze bei Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe steigen

Wer keinen Job hat oder ein nur sehr geringes Arbeitseinkommen erzielt und deshalb Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe bezieht, hat ab Januar 2018 ein paar Euro mehr zur Verfügung.

Denn die Regelsätze werden ab Jahresbeginn leicht angehoben:

 

Alleinstehende und Alleinerziehende 461 € + 7 €
Nichterwerbsfähige Erwachsene und Behinderte 416 € + 7 €
Volljährige Partner 374 € + 6 €
Nichterwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern 332 € + 5 €
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 316 € + 5 €
Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 296 € + 5 €
Kinder unter 6 Jahre 240 € + 3 €

 

Die Regelsätze werden einmal pro Jahr überprüft und fortgeschrieben. Die Anpassung ist gesetzlich festgelegt und basiert auf einer Mischrechnung, die zu 70 Prozent die Preisentwicklungen und zu 30 Prozent die Entwicklung der Löhne berücksichtigt. Jeweils zum Beginn eines Jahres werden die angepassten Regelsätze dann gültig.

 

Arbeitslosengeld soll künftig an der Supermarktkasse ausgezahlt werden können

Arbeitslose, die dringend einen Vorschuss brauchen oder kein eigenes Bankkonto haben, sollen sich das Arbeitslosengeld künftig im Supermarkt auszahlen lassen können. Bisher stehen für diesen Zweck Kassenautomaten in den Arbeitsagenturen und den Jobcentern bereit.

Der Arbeitslose erhält eine spezielle Karte, mit der er die genehmigten Beträge abheben kann. In Zukunft soll der Arbeitslose einen Zettel bekommen, den seine zuständige Arbeitsagentur oder das Jobcenter ausstellt und der einen Barcode enthält. An der Kasse der beteiligten Super- und Drogeriemärkte wird der Zettel dann eingescannt und der entsprechende Betrag direkt ausgezahlt.

Diese neue Vorgehensweise soll flächendeckend bis Ende 2018 eingeführt werden, der Startschuss fällt im zweiten Quartal des Jahres. Im Gegenzug werden die Auszahl-Automaten in den Arbeitsagenturen und Jobcentern schrittweise abgebaut.

 

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden angehoben

Wie jedes Jahr werden auch zum 1. Januar 2018 die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung angehoben.

In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Grenze bundesweit um 75 Euro auf 4.350 Euro. Auf den Verdienst bis zu dieser Grenze werden Beiträge erhoben. Erst das Einkommen, das oberhalb von 4.350 Euro liegt, ist beitragsfrei. Dadurch erhöht sich der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, den der Arbeitnehmer von seinem Einkommen bezahlen muss, auf 323,03 Euro im Monat.

Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 59.400 Euro. Somit kann ein Arbeitnehmer erst dann in die private Krankenversicherung wechseln, wenn sein Monatseinkommen mindestens 4.950 Euro beträgt. Verdient er weniger, muss er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.

In der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze

  • im Westen auf 6.500 Euro pro Monat (= 78.000 Euro pro Jahr),
  • im Osten auf 5.800 Euro pro Monat (= 69.600 Euro pro Jahr) und
  • in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 8.000 Euro monatlich (= 96.000 Euro jährlich) im Westen und 7.150 Euro monatlich (= 85.800 Euro jährlich) im Osten.
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Bis zu diesen Grenzen muss der Arbeitnehmer von seinem Einkommen Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung bezahlen. Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenzen bleibt beitragsfrei.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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