Infos und Tipps zur Vorweihnachtszeit im Geschäft
Im Advent wird auch das Büro gerne weihnachtlich geschmückt. Und es beginnt die Zeit, in der die Unternehmen das vergangene Jahr mit einer geselligen Weihnachtsfeier ausklingen lassen.
Doch wie viel Weihnachtsstimmung im Geschäft ist eigentlich erlaubt?
Spätestens Ende November, wenn der erste Advent vor der Tür steht und die Vorweihnachtszeit beginnt, hält auch die Weihnachtsdeko Einzug in die Geschäftsräume. Da werden dann Weihnachtsbäume und Adventskränze aufgestellt, Lebkuchen, Plätzchen, Nüsse und Schoko-Nikoläuse drapiert, Adventskalender aufgehängt, Weihnachtsfiguren, Kerzen und Kugeln verteilt, während im Hintergrund leise Weihnachtslieder erklingen.
Doch längst nicht alle Kollegen können sich mit der Weihnachtsdeko anfreunden. Spätestens dann stellt sich die Frage, wie viel Weihnachtsstimmung im Büro überhaupt erlaubt ist und wann der Chef einschreiten kann. Auch was die Weihnachtsfeier angeht, besteht oft Unsicherheit.
Ist die Weihnachtsfeier ein Pflichttermin oder kann ein Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er mitfeiert oder zu Hause bleibt?
Der folgende Beitrag nennt die wichtigsten Infos
und Tipps zur Vorweihnachtszeit im Geschäft:
Inhalt
Die Deko am eigenen Arbeitsplatz
Ob und wie üppig der Arbeitnehmer seinen eigenen Arbeitsplatz mit Weihnachtsschmuck dekorieren kann, lässt sich pauschal nicht bemessen. Denn rechtliche Regelungen, die verbindliche Vorgaben für die Gestaltung des Arbeitsplatzes enthalten, gibt es nicht.
Allerdings kann der Chef Regeln aufstellen, an die sich der Arbeitnehmer dann auch halten muss. Dabei werden insbesondere dann bestimmte Vorgaben gelten, wenn am Arbeitsplatz regelmäßiger Kundenverkehr herrscht. Grundsätzlich muss der professionelle Eindruck nämlich erhalten bleiben. Es spricht zwar nichts dagegen, wenn der Arbeitsplatz eine persönliche Note erhält.
Und an einer mäßigen Weihnachtsdeko wird sich der Chef wahrscheinlich nicht stören. Doch gerade wenn Kunden den Arbeitsplatz frequentieren, darf der Schreibtisch oder Tresen nicht wie ein Stand auf dem Weihnachtsmarkt aussehen, sondern muss eindeutig als Arbeitsstätte zu erkennen sein und seriös wirken.
Hinzu kommt, dass der Chef störungsfreie Betriebsabläufe innerhalb seines Mitarbeiterteams sicherstellen muss. Deshalb kann er es beispielsweise verbieten, dass ein Mitarbeiter einen bunt blinkenden Mini-Weihnachtsbaum oder einen tanzenden und singenden Weihnachtsmann auf seinem Schreibtisch aufstellt, wenn sich ein Kollege durch die Lichter gestört oder die Geräusche abgelenkt fühlt.
Auch Weihnachtsmusik, Räuchermännchen und andere Weihnachtsdeko kann der Chef untersagen, wenn die Konzentration der Mitarbeiter darunter leidet.
Weihnachtsdeko und der Brandschutz
Ein Klassiker in Sachen Weihnachtsdeko ist der Adventskranz oder zumindest ein Adventsgesteck. Und zu den weihnachtlichen Arrangements gehören auch Kerzen. Doch sobald Kerzen am Arbeitsplatz stehen, muss der Arbeitgeber den Brandschutz berücksichtigen. Denn aus dem Arbeitsschutzgesetz leitet sich die Pflicht des Arbeitgebers ab, dafür zu sorgen, dass das Leben und die Gesundheit seiner Mitarbeiter an ihren Arbeitsplätzen nicht gefährdet sind.
Dabei bezieht sich diese Pflicht nicht nur auf Gefahren, die von der Arbeit selbst ausgehen, beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer mit gefährlichen Stoffen oder großen Maschinen hantiert. Stattdessen schließt die Pflicht auch allgemeine Gefahren ein. Und zu diesen allgemeinen Gefahren gehört unter anderem der Schutz vor Bränden.
Aus diesem Grund kann der Chef unter Berufung auf sein Haus- und sein Weisungsrecht echte, brennende Kerzen verbieten. Ist der Chef mit den Kerzen einverstanden, muss aber auch der Arbeitnehmer Sorgfalt und Vorsicht walten lassen. Das ergibt sich aus § 15 des Arbeitsschutzgesetzes. Für den Arbeitnehmer heißt das, dass er die Kerzen auf einer stabilen und feuerfesten Unterlage abstellen muss, nicht unbeaufsichtigt brennen lassen darf und auszublasen hat, wenn er die Geschäftsräume verlässt.
Außerdem sollte sich der Arbeitnehmer im Vorfeld informieren, wo sich der nächste Feuerlöscher befindet und wie dieser zu bedienen ist. Das mag zwar vielleicht etwas übertrieben klingen. Kommt es aber zu einem Brand, den der Arbeitnehmer verschuldet hat, haftet der Arbeitnehmer und unter Umständen drohen dann sehr hohe Schadensersatzforderungen.
Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier
Die Weihnachtsfeier wird gerne zum Anlass genommen, um in gemütlicher und geselliger Atmosphäre auf das vergangene Jahr zurückzublicken und es abzuschließen. Doch nicht alle Mitarbeiter haben Lust auf eine Feier mit den Kollegen und dem Chef.
Grundsätzlich ist eine Weihnachtsfeier keine Pflichtveranstaltung, an der alle Mitarbeiter zwingend teilnehmen müssen. Allerdings spielt eine entscheidende Rolle, wann die Weihnachtsfeier stattfindet. Wird das weihnachtliche Beisammensein während der regulären Arbeitszeit veranstaltet, hat der Arbeitnehmer nur zwei Optionen: entweder er feiert mit oder er arbeitet.
Denn während der regulären Arbeitszeit besteht die arbeitsvertragliche Verpflichtung fort, auch wenn in dieser Zeit eine Weihnachtsfeier stattfindet. Möchte der Arbeitnehmer nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen, muss er also ganz normal arbeiten.
Doch was ist, wenn die Weihnachtsfeier zwar in die reguläre Arbeitszeit fällt, der Betrieb wegen der Feier aber geschlossen bleibt? In diesem Fall muss der Arbeitnehmer seinem Chef zunächst ausdrücklich anbieten, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Chef kann daraufhin entscheiden, ob er dieses Angebot annimmt oder ob er dem Arbeitnehmer einen bezahlten freien Tag gewährt. Der Chef kann den Arbeitnehmer aber nicht vor die Wahl stellen, entweder an der Weihnachtsfeier teilzunehmen oder einen Tag Urlaub zu nehmen. Denn das wäre eine unzulässige Zwangsmaßnahme.
So jedenfalls hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil entschieden (Az. 5 AZR 242/70). Andersherum kann der Arbeitnehmer aber auch nicht einfach kommentarlos zu Hause bleiben. Im Zweifel muss er nämlich nachweisen, dass der Chef die angebotene Arbeitsleistung abgelehnt hat.
Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der regulären Arbeitszeit und fernab der Arbeitsstätte statt, also beispielsweise abends in einem Restaurant, bleibt es dem Arbeitnehmer selbst überlassen, ob er mitfeiert oder ob nicht. Da die Weihnachtsfeier in die Freizeit fällt, darf der Chef den Arbeitnehmer dann auch nicht dazu verpflichten, im Betrieb die Stellung zu halten und zu arbeiten, wenn der Arbeitnehmer nicht mitfeiern will.
Und der Chef darf keinem seiner Mitarbeiter verbieten, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen. Denn einzelne Arbeitnehmer willkürlich auszuschließen, wäre ein Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn es eine Weihnachtsfeier gibt, dann haben also alle Mitarbeiter das Recht darauf, auch daran teilzunehmen.
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Thema: Infos und Tipps zur Vorweihnachtszeit im Geschäft
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