Übersicht: Hinzuverdienstgrenzen für Rentner
Viele Rentner möchten sich etwas dazuverdienen. Doch wer seine Rente durch einen Nebenjob aufbessern will, sollte die Hinzuverdienstgrenzen im Blick behalten. Hier dazu eine Übersicht.
Der eine möchte sich doch noch nicht so ganz aus dem Berufsleben verabschieden. Dem anderen fällt zu Hause die Decke auf den Kopf. Und wieder ein anderer hat nur eine kleine Rente und braucht einen Nebenjob, um über die Runden zu kommen. – Es kann viele verschiedene Gründe geben, warum sich Rentner auf Jobsuche begeben.
Doch dabei taucht mitunter die Frage auf, ob jemand, der Rente bezieht, überhaupt noch einem Job nachgehen darf. Und ob es Sinn macht, als Rentner arbeiten zu gehen, oder ob der Hinzuverdienst nicht vielleicht gleich wieder von der Rente abgezogen wird.
Die gute Nachricht lautet: Ein Rentner darf sich einen Nebenjob suchen. Es spricht also zunächst einmal überhaupt nichts dagegen, seine Rente etwas aufzubessern. Hat der Rentner die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, muss er den Rentenversicherungsträger aber über den Job informieren, wenn der monatliche Hinzuverdienst die Grenze von 450 Euro überschreitet.
Ist der Job kein Minijob und überschreitet die Summe aus Arbeitsentgelt und Rente den Grundfreibetrag, muss der Rentner seine Einnahmen außerdem versteuern. Dies gilt unabhängig davon, wie alt der Rentner ist.
Etwas komplizierter ist die Sache mit der Rente und dem Hinzuverdienst deshalb, weil einige Freibeträge und Rentenkürzungen individuell berechnet werden. Die wichtigste Informationsquelle für den Rentner ist deshalb sein Rentenbescheid.
Denn dort sind seine individuellen Hinzuverdienstgrenzen angegeben. Kommt der Rentner mit dem Rentenbescheid nicht zurecht, kann er sich natürlich an seinen Rentenversicherungsträger wenden und sich die Angaben erklären lassen. Und auch die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Regeln bei den Hinzuverdienstgrenzen für Rentner zusammen.
Die Hinzuverdienstgrenze bei der Regelaltersrente
Hat der Rentner die Regelaltersgrenze erreicht, bekommt er seine Altersrente. Ab diesem Moment darf er soviel dazuverdienen, wie er möchte. Hinzuverdienstgrenzen gibt es bei der Regelaltersgrenze nämlich nicht. Auf die Höhe der Altersrente haben die Einnahmen aus einem Nebenjob also keinen Einfluss, egal wie hoch sie ausfallen.
Der Rentner muss seinen Rentenversicherungsträger auch nicht darüber informieren, dass er einer Beschäftigung nachgeht. Allerdings kann es sein, dass der Rentner seine Einnahmen versteuern muss.
Die Hinzuverdienstgrenze bei einer vorgezogenen Altersrente
Bezieht der Rentner eine vorgezogene Altersrente, muss er gewisse Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigen. Eine vorgezogene Altersrente ist eine Altersrente, die der Rentner bezieht, bevor er die Regelaltersgrenze erreicht hat. Ein Beispiel für eine solche vorgezogene Altersrente ist die Rente mit 63.
Eine vorgezogene Altersrente wird als Vollrente ausbezahlt, wenn der Hinzuverdienst die Grenze von 450 Euro nicht überschreitet. Vollrente heißt, dass die Rente in voller Höhe ausbezahlt wird. Einen Minijob kann der Rentner also bedenkenlos annehmen.
Allerdings muss er seinem Rentenversicherungsträger sowohl den Minijob als auch den Verdienst melden. Zweimal pro Jahr darf der Rentner die Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro außerdem um das Doppelte überschreiten, ohne dass dies negative Folgen hat. Bekommt er bei seinem Minijob beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld und erhöht sich sein Arbeitsentgelt dadurch in zwei Monaten auf maximal 900 Euro, macht das nichts.
Wird die 450-Euro-Marke aber mehr als zweimal überschritten, wird das Arbeitsentgelt mit den Rentenbezügen verrechnet und die Rente entsprechend gekürzt.
Bezieht der Rentner eine vorgezogene Altersrente und möchte er sich mehr als 450 Euro pro Monat dazuverdienen, bekommt er statt einer Vollrente nur eine Teilrente. Je nachdem, wie hoch der Zusatzverdienst ist, handelt es sich bei der Teilrente dann um eine Zwei-Drittel-, eine Ein-Halb- oder eine Ein-Drittel-Rente. Der Rentner bekommt also zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel seiner vollen vorgezogenen Altersrente ausbezahlt.
Die Hinzuverdienstgrenzen für die verschiedenen Varianten der Teilrente ermittelt der Rentenversicherungsträger individuell für den Rentner. Das Ergebnis dieser Berechnungen und damit die individuellen Hinzuverdienstgrenzen findet der Rentner in seinem Rentenbescheid. Solange der Rentner mit seinem Hinzuverdienst unter der individuellen Hinzuverdienstgrenze bleibt, wird die Teilrente komplett ausgezahlt.
Überschreitet er die jeweilige Hinzuverdienstgrenze, wird die Teilrente gekürzt oder auch komplett gestoppt. Dies hängt davon ab, um wie viel die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Auch die Teilrente darf aber zweimal pro Jahr um den doppelten zulässigen Hinzuverdienst überschritten werden.
Die Regelaltersgrenze
Im Zusammenhang mit der Altersrente fällt häufig der Begriff der Regelaltersgrenze. Die Regelaltersgrenze benennt den Zeitpunkt, ab dem der Rentner seine Regelaltersrente erhält. Dabei hängt die Regelaltersgrenze vom Geburtsjahr ab. Die Regelungen dazu finden sich im Sozialgesetzbuch VI. Seit 2012 steigt die Regelaltersgrenze stufenweise an, und zwar von 65 auf 67 Jahre:
Jahrgang | 1947 | 1948 | 1949 | 1950 | 1951 | 1952 |
Altersrente ab | 65 Jahre + 1 Monat | 65 Jahre + 2 Monate | 65 Jahre + 3 Monate | 65 Jahre + 4 Monate | 65 Jahre + 5 Monate | 65 Jahre + 6 Monate |
Jahrgang | 1953 | 1954 | 1955 | 1956 | 1957 | 1958 |
Altersrente ab | 65 Jahre + 7 Monate | 65 Jahre + 8 Monate | 65 Jahre + 9 Monate | 65 Jahre + 10 Monate | 65 Jahre + 11 Monate | 66 Jahre |
Jahrgang | 1959 | 1960 | 1961 | 1962 | 1963 | ab 1964 |
Altersrente ab | 66 Jahre + 2 Monate | 66 Jahre + 4 Monate | 66 Jahre + 6 Monate | 66 Jahre + 8 Monate | 66 Jahre + 10 Monate | 67 Jahre |
Wer 1950 geboren ist, hat die Regelaltersgrenze also im vierten Monat nach seinem 65. Geburtstag erreicht. Jemand, der 1962 geboren ist, bekommt seine Alterente hingegen erst ab dem achten Monat nach seinem 66. Geburtstag. Und alle, die ab 1964 geboren sind, erhalten ihre Regelaltersrente ab dem 67. Geburtstag.
Die Hinzuverdienstgrenze bei der Erwerbsminderungsrente
Eine Erwerbsminderungsrente wird dann gewährt, wenn der Rentner aufgrund einer schweren Erkrankung oder Behinderung nicht mehr arbeiten kann. Kann er gar keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen, erhält er die volle Erwerbsminderungsrente.
Kann er noch mehr als drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten, bekommt er eine Teilerwerbsminderungsrente. Für bestimmte Jahrgänge gibt es noch die Berufsunfähigkeits- und die Erwerbsunfähigkeitsrente.
Möchte der Rentner seine oft recht kleine Erwerbsminderungsrente aufbessern, kann er sich einen Nebenjob suchen. Erhält er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, ist ein Minijob mit einem Einkommen von maximal 450 Euro pro Monat möglich. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung berechnet der Rentenversicherungsträger die Hinzuverdienstgrenze individuell.
Zweimal pro Jahr kann der Rentner seine individuelle Hinzuverdienstgrenze um den doppelten Betrag überschreiten, ohne dass dies negative Folgen hat. Überschreitet er seine Hinzuverdienstgrenze öfter, wird die Erwerbsminderungsrente gekürzt oder sogar gestoppt.
Und: Der Rentner muss dem Rentenversicherungsträger melden, dass er einen Nebenjob hat, welcher Tätigkeit er dabei genau nachgeht und wie viel er verdient. Auch hier ist etwas Vorsicht geboten, denn die Tätigkeit muss die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigen.
Die Hinzuverdienstgrenze bei der Witwen- und Witwerrente
Ist der Ehe- oder Lebenspartner verstorben, erhält der hinterbliebene Angehörige eine Witwen- oder Witwerrente. Die Hinzuverdienstgrenze bei dieser Rentenart entspricht einem Freibetrag, der regelmäßig angepasst wird. Seit dem 1. Juli 2016 beläuft sich der Freibetrag auf 803,88 Euro in den alten Bundesländern und auf 756,62 Euro in den neuen Bundesländern.
Bleibt das Einkommen des Rentners unter dem aktuellen Freibetrag, wird ihm die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe ausbezahlt. Ist sein Arbeitsentgelt höher als der Freibetrag, werden 40 Prozent des Nettoeinkommens auf die Rente angerechnet.
Die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner noch einmal im Überblick
Genaue Angaben zu den Hinzuverdienstgrenzen, die der Rentner einhalten muss, um die Höhe seiner Rente nicht zu gefährden, findet er in seinem aktuellen Rentenbescheid.
Kann er die vielen Zahlen und Daten nicht richtig einordnen, kann er sich jederzeit an eine Rentenberatungsstelle wenden und sich den Rentenbescheid erklären lassen. Hier die Regeln für die Hinzuverdienstgrenzen als Rentner aber noch einmal im kompakten Überblick:
Rentenart | Hinzuverdienstgrenze |
Regelaltersrente | unbegrenzt |
vorgezogene Altersrente | als Vollrente: 450 Euro
als Teilrente: individuell |
Erwerbsminderungsrente | individuell |
Witwen- oder Witwerrente | bis 756,62 / 803,88 Euro, sonst 40 % des Nettoeinkommens als Abzug |
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