12 Fragen zur Elternzeit, 1. Teil

12 Fragen zur Elternzeit, 1. Teil

Durch die Elternzeit können berufstätige Mütter und Väter in Babypause gehen und sich in den ersten Lebensjahren um ihren Nachwuchs kümmern, ohne Angst um ihren Job haben zu müssen. Doch rund um die Elternzeit stellen sich viele Fragen. Dieser Beitrag gibt Antworten.

Anzeige

Bei Nachwuchs hat grundsätzlich jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ein Recht darauf, bis zu drei Jahre lang eine Babypause einzulegen. Voraussetzung ist aber, dass ein Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen wurde.

Doch wie läuft das Ganze eigentlich genau ab? Wie wird die Elternzeit beantragt? Wie sicher ist der Job während der Babypause? Müssen die Eltern komplett zu Hause bleiben oder können sie trotz Elternzeit arbeiten gehen? In unserem zweiteiligen Ratgeber beantworten wird die zwölf wichtigsten Fragen zur Elternzeit.

Hier ist Teil 1.:

 

  1. Wer kann die Elternzeit in Anspruch nehmen?

Wie der Name bereits vermuten lässt, ist die Elternzeit in erster Linie für die Eltern des Kindes vorgesehen. Neben den leiblichen Eltern können auch Adoptiveltern, Stiefeltern und eingetragene Lebenspartner eine Elternzeit beantragen.

Stiefeltern und Lebenspartner müssen aber mit dem leiblichen Elternteil verheiratet sein und das Kind muss im gemeinsamen Haushalt wohnen. In besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die leiblichen Eltern minderjährig sind, schwer erkranken oder ums Leben kommen, dürfen auch die Großeltern oder Verwandte dritten Grades einspringen und die Elternzeit für das Kind in Anspruch nehmen.

 

  1. Wie lang ist die Elternzeit?

Jeder Elternteil hat von Gesetzes wegen Anspruch auf drei Jahre Elternzeit. Allerdings müssen diese drei Jahre weder komplett ausgeschöpft noch an einem Stück genommen werden. Stattdessen gilt:

  • Ist das Kind bis zum 30. Juni 2015 geboren, kann die Elternzeit auf zwei Abschnitte aufgeteilt werden. Dabei müssen die beiden ersten Jahre der Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genutzt werden. Die übrigen zwölf Monate der Elternzeit können für den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes aufgespart werden. Beim zweiten Abschnitt der Elternzeit muss der Arbeitgeber aber zustimmen.

 

  • Ist das Kind ab dem 1. Juli 2015 geboren, kann die Elternzeit auf drei Abschnitte aufgeteilt werden. Mindestens ein Jahr Elternzeit ist dabei für die ersten drei Lebensjahre des Kindes vorgesehen. Die restlichen 24 Monate der Elternzeit können in einem oder in zwei Teilstücken in dem Zeitraum genommen werden, in dem das Kind zwischen drei und acht Jahre alt ist. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht notwendig. Dem dritten Teilabschnitt dürfen aber keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
  1. Wie wird die Elternzeit beantragt?

Die Elternzeit wird schriftlich beim Arbeitgeber beantragt. Und der Antrag muss sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit eingereicht werden. Dabei schließt sich für Mütter die Elternzeit meist direkt an den Mutterschutz an.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Aktuelle Regelungen zum Urlaubsanspruch bei Krankheit, Teil 1

Der erste Tag nach dem Mutterschutz ist dann gleichzeitig der erste Tag der Elternzeit. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechteten Geburtstermin und besteht bis acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingen und Frühchen verlängert sich der Mutterschutz um vier Wochen. Er endet also zwölf Wochen nach der Geburt.

Ist das Kind ab dem 1. Juli 2015 geboren, muss der Abschnitt der Elternzeit, der zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen wird, 13 Wochen vor dem geplanten Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden.

 

  1. Muss schon bei der Beantragung festgelegt werden, wie die Elternzeit aufgeteilt werden soll?

Bereits bei der Beantragung der Elternzeit müssen sich die Eltern für die beiden folgenden Jahre festlegen. Dadurch soll gewährleistet sein, dass der Arbeitgeber Planungssicherheit hat. Mütter, die direkt im Anschluss an den Mutterschutz in die Babypause gehen, müssen sich aber nur für die Zeit bis zum zweiten Geburtstag des Kindes festlegen.

Die Elternzeit, die sie später, wenn das Kind zwischen zwei und acht Jahre alt ist, nehmen möchten, können sie auch zu einem späteren Zeitpunkt anmelden. Dies muss dann sieben bzw. 13 Wochen vor dem Wunschbeginn erfolgen.

Andersherum heißt das aber: Beantragt eine frischgebackene Mutter zunächst nur Elternzeit für das erste Lebensjahr ihres Kindes, verzichtet sie damit gleichzeitig auf die Elternzeit im zweiten Lebensjahr des Kindes. Möchte die Mutter über den ersten Geburtstag hinaus zu Hause bleiben, muss sie einen neuen Antrag stellen. Diesen kann der Arbeitgeber unter Umständen aber ablehnen.

 

  1. Muss der Arbeitgeber den Elternzeitantrag akzeptieren?

Wenn der Antrag auf Elternzeit fristgerecht, also sieben Wochen vor Beginn, beim Arbeitgeber vorliegt und der Antrag eine verbindliche Festlegung für die kommenden zwei Jahre enthält, darf der Arbeitgeber den Antrag nicht ablehnen. Wird die Sieben-Wochen-Frist verpasst, verzögert sich der Beginn der Elternzeit um die verstrichene Zeit.

Ist das Kind vor dem 30. Juni 2015 geboren, können zwölf Monate der Elternzeit für den Zeitraum reserviert werden, in dem das Kind zwischen drei und acht Jahre alt ist. Der Arbeitgeber muss sich damit aber nicht einverstanden erklären, sondern kann den Antrag auf das aufgeschobene Jahr Elternzeit ablehnen.

Ist das Kind ab dem 1. Juli 2015 zur Welt kommen, dürfen zwei Jahre der Elternzeit für die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes aufgespart werden. Hier muss der Arbeitgeber der Aufteilung nicht zustimmen.

Wenn der dritte Abschnitt der Elternzeit aber in die Zeit fällt, in der das Kind zwischen drei und acht Jahre alt ist, kann der Arbeitgeber die Zustimmung zu diesem Elternzeitabschnitt wegen dringenden betrieblichen Gründen verweigern.

 

  1. Können beide Elternteile zusammen in Elternzeit gehen?

Sowohl Mütter als auch Väter haben einen Anspruch darauf, eine bis zu dreijährige Babypause einzulegen. Deshalb bleibt es ihnen überlassen, ob beide in Elternzeit gehen und ob sie dies zeitgleich oder nacheinander tun. Ebenso können sie selbst entscheiden, wer wann wie lange zu Hause bleiben will.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Warum Überpünktlichkeit der Karriere schadet

Denn die bis zu drei Jahre Babypause müssen nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden und können zudem in zwei bzw. drei Abschnitte auf den Zeitraum bis zum achten Geburtstag des Kindes aufgeteilt werden. Den Antrag auf Elternzeit muss jeder Elternteil für sich gesondert bei seinem Arbeitgeber einreichen.

Anspruch auf Elterngeld haben die Eltern für zusammen 14 Monate. Ist das Kind ab dem 1. Juli 2015 geboren und entscheiden sie sich für Elterngeld Plus, beträgt die gemeinsame Bezugsdauer 28 Monate. Geht hingegen nur ein Elternteil in Elternzeit, gehen die sogenannten Partnermonate verloren. In diesem Fall verkürzt sich der Elterngeldanspruch auf 12 bzw. 24 Monate.

Mehr Tipps, Ratgeber und Anleitungen:

Anzeige

Thema: 12 Fragen zur Elternzeit, 1. Teil

 

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


jobs99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, sowie Performance Recruiter bei Mitarbeiterwerk, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

Kommentar verfassen