Handy, Büromaterial, Paketzustellung – Wie viel Privates ist im Job erlaubt?

Handy, Büromaterial, Paketzustellung – Wie viel Privates ist im Job erlaubt?

Mal kurz zu Hause anrufen, das Privathandy im Büro aufladen, ein paar Briefumschläge mitnehmen oder ein Paket an den Arbeitsplatz liefern lassen: Was harmlos klingt, kann für mächtig Ärger mit dem Chef sorgen.

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Denn längst nicht jeder Arbeitgeber hat Verständnis dafür, wenn ein Mitarbeiter private Aktivitäten in die Arbeitszeit mischt. Doch wo sind die Grenzen? Wie viel Privates ist im Job erlaubt? Und wann sollte der Arbeitnehmer seinen Chef lieber vorher fragen?

Dieser Beitrag gibt Antworten!

 

Das private Handy am Arbeitsplatz nutzen

Vor allem wenn ein Arbeitnehmer in Vollzeit tätig ist, verbringt er einen Großteil des Tages am seinem Arbeitsplatz. Aber selbst wenn der Arbeitnehmer nur in Teilzeit oder als Aushilfe arbeitet, ist es nicht immer möglich, das Privatleben während der Arbeitszeit komplett auszublenden. Liegt beispielsweise der Partner oder der Nachwuchs krank im Bett, möchte sich so mancher Mitarbeiter durch einen kurzen Kontrollanruf vergewissern, dass alles in Ordnung ist.

Genauso ist denkbar, dass der Arbeitnehmer etwas länger im Geschäft bleiben muss und deshalb zu Hause Bescheid sagen oder eine Verabredung verschieben möchte. Spätestens dann stellt sich aber die Frage, ob der Arbeitnehmer sein Privathandy auspacken und während der Arbeitszeit von seinem Arbeitsplatz aus kurz telefonieren oder eine Nachricht verschicken darf.

Gibt es kein generelles Handyverbot am Arbeitsplatz, kann der Arbeitnehmer anrufen oder eine Nachricht schreiben. Dass sich solche Aktivitäten aber wirklich auf das notwendigste Maß beschränken müssen, versteht sich von selbst. Ein kurzer Anruf ist also in Ordnung, mehrere längere Gespräche gehen zu weit. Andererseits hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Nutzung von privaten Handys am Arbeitsplatz komplett zu untersagen.

Ein Grund dafür kann beispielsweise sein, dass es zu gestörten Arbeitsabläufen kommen könnte, wenn in einem Großraumbüro plötzlich alle Mitarbeiter anfangen, nebenher Privatgespräche zu führen. Für ein generelles Handyverbot braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats. So jedenfalls lautet eine Entscheidung des Arbeitsgerichts München (Az. 9 BVGa 52/15).

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Daneben kann der Arbeitgeber festlegen, dass die Nutzung des privaten Handys auf einen bestimmten Zeitrahmen pro Arbeitstag beschränkt ist. Gibt es ein Handyverbot oder eine zeitliche Begrenzung und hält sich ein Arbeitnehmer nicht daran, muss er mit einer Abmahnung rechnen. Im Wiederholungsfall kann sogar eine Kündigung gerechtfertigt sein. Eine Ausnahme gilt aber für die unbezahlten Pausen. Während der Pausen kann der Arbeitnehmer sein privates Handy verwenden, denn hier erfolgt die Handynutzung nicht während der regulären Arbeitszeit.

 

Büromaterial für zu Hause mitnehmen

Das Handy am Arbeitsplatz mit dem Strom des Arbeitgebers aufladen, einen ausgemusterten Aktenordner mit nach Hause nehmen, sich aus dem Karton mit den Kugelschreibern oder den Briefumschlägen bedienen, private Unterlagen kopieren oder Rezepte, Fahrpläne und ähnliche Dinge ausdrucken:

In allen diesen Fällen nutzt der Arbeitnehmer sogenannte Betriebsmittel seines Arbeitgebers. Betriebsmittel dürfen jedoch grundsätzlich nur für betriebliche Zwecke verwendet werden. Greift der Arbeitnehmer ohne die Erlaubnis seines Arbeitgebers für den privaten Gebrauch auf betriebliche Ressourcen zurück, liegt damit letztlich nichts anderes als ein Diebstahl vor. Der Wert spielt dabei keine Rolle.

Ob der Arbeitnehmer einen alten Aktenordner mitnimmt, der andernfalls sowieso im Müll gelandet wäre, für wenige Cent Strom verbraucht oder mehrere hundert Kopien anfertigt, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer Betriebsmittel für private Zwecke verwendet, ohne dass der Arbeitgeber diese Nutzung erlaubt hat. Um unnötigen Ärger zu vermeiden, sollte der Arbeitnehmer seinen Chef also im Vorfeld einfach fragen.

Sicher wird kaum ein Chef etwas dagegen haben, wenn der Arbeitnehmer einen alten Aktenordner, ein paar Briefumschläge oder einen Firmenkugelschreiber mitnimmt oder ein paar Unterlagen kopiert. Fragt der Arbeitnehmer hingegen nicht und wird er erwischt, droht eine Abmahnung oder sogar die Kündigung.

 

Pakete und andere Sendungen an den Arbeitsplatz liefern lassen

Hat der Arbeitnehmer etwas bestellt oder erwartet er eine wichtige Sendung, kann er in eine knifflige Situation geraten. Denn wenn er nicht zu Hause ist, kann er das Paket nicht entgegennehmen.

Da der Paketbote die Sendung dann entweder bei einem Nachbarn oder in einer Filiale des Versanddienstes abgibt, muss der Arbeitnehmer darauf hoffen, dass er seinen Nachbarn antrifft oder es nach Feierabend noch während der Öffnungszeiten in die Filiale schafft. Eigentlich liegt es also nahe, wenn sich der Arbeitnehmer sein Paket gleich an seinen Arbeitsplatz liefern lässt.

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Bevor der Arbeitnehmer die Unternehmensanschrift als Lieferadresse einträgt, sollte er sich besser das Okay seines Chefs holen. Denn die Annahme des Pakets nimmt Arbeitszeit des Arbeitnehmers und zusätzlich dazu vielleicht auch noch eines Mitarbeiters am Empfang oder in der Postannahmestelle in Anspruch. Dabei ist das Paket eine reine Privatangelegenheit.

Der Arbeitgeber kann sich natürlich damit einverstanden erklären, dass sich der Arbeitnehmer Pakete oder wichtige Briefe an seinen Arbeitsplatz schicken lässt. Genauso kann er die Zusendung von privater Post aber auch komplett verbieten oder auf wenige Ausnahmefälle, jeweils mit vorheriger Absprache, beschränken. Hält sich der Arbeitnehmer nicht an die Vorgaben, riskiert er eine Abmahnung.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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